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Zeitweilige Überlassung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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FdH22
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von FdH22 » Fr 7. Jul 2023, 21:52

gewo hat geschrieben: Fr 7. Jul 2023, 09:22
FdH22 hat geschrieben: Do 6. Jul 2023, 21:52 Ist einfach gentleman-like den ohnehin überlasteten Beamten a bissl entgegen zu kommen :)
nur die ZUSTÄNDIGE behoerde eines rechtsaktes kann und darf taetig werden
bei einer waffenueberlassung ist das NUR jene behoerde in deren wirkungsbereich der KÄUFER seinen hauptwohnsitz hat

eine behoerde die einen erkennbaren antrag erhaelt jedoch unzustaendig ist, ist laut AVG verpflichtet diesen antrag ohne verzug an die in diesem sachverhalt zustaendige behoerde weiter zu uebermitteln.

du machst als verkauefer einer waffe deiner eigenen behoerde nur unnoetige arbeit wenn du ihr eine verkaufsmeldung schickst obwohl sie ja unzustaendig ist und das garned ins ZWR eintragen kann oder darf

nein
das ist nicht gentlemanlike
Danke für die Erklärung. Wieder etwas gelernt! :D

angryscientist
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von angryscientist » Fr 12. Sep 2025, 18:52

Inwiefern hat das neue WaffG einen Einfluss auf das Thema in diesem Thread?

Nach meinem Verständnis (und ich bin nicht vom Fach) hatte man bisher 6 Wochen Zeit, um eine Überlassung zu melden (oder eben auch nicht, falls diese hinfällig wurde). Im geänderten Gesetzt hat die Meldung der Überlassung aber in Zukunft sofort zu erfolgen, d.h. man kann sich jetzt eine Waffe nicht mehr kurzfristig gegenseitig überlassen, um schnell mal einen Bewerb zu schießen, oder?

Besten Dank!

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panhandle
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von panhandle » Fr 12. Sep 2025, 19:17

Nach meinem Verständnis...sofern es sich um Schusswaffen der Kategorie B handelt...

Einmal nach Kat B: Auszug...
Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 28. (1) Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses
oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden. Wenn die Überlassung von Schusswaffen
der Kategorie B mehr als drei Werktage andauert, haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung
der Schusswaffe der Kategorie B unverzüglich der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich
anzuzeigen.
In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der
überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren
Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde
gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche
Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ennächtigt,
die Überlassung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers
ausgestellt hat.
(2) Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B bis zu drei Werktage andauert, haben
der Überlasser und Erwerber die Daten gemäß Abs. 1 mindestens sechs Monate aufzubewahren und der für
den Erwerber zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen
zur Verfügung zu stellen.


QUELLE: https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 707647.pdf

NACHTRAG: Die "Unverzügliche" Meldung ist hier wohl "nur" auf Kat C bezogen....
siehe...>>> § 33. ( 1) Schusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb unverzüglich vom Erwerber
(Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten
Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu
lassen. <<<

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SectionThree
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von SectionThree » Fr 12. Sep 2025, 19:25

Ja, genau. In den Erläuternden Bemerkungen ist von einer Frist von drei Werktagen (Mo-Fr) für eine „bloß vorübergehende Überlassung“ die Rede. In diesem Fall soll es reichen, wenn Überlasser und Erwerber die Daten „mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten aufbewahren und der Behörde gegebenenfalls auf Anfrage zur Verfügung zu stellen“. Darunter wären, bei strenger Auslegung, sonst auch Mietwaffen Schießstand u.ä. gefallen.
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)

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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von 75reinhard » Fr 12. Sep 2025, 20:27

3 Tage sind trotzdem zu kurz bemessen. Bei Bewerben mit Minderjährigen (oder zukünftig halt mit unter 21jährige) hat man normal als Betreuer die (Vereins-) Waffen mit, die Jugendlichen schießen an unterschiedlichen Tagen und Altersklassen und wenn der Betreuer eine Woche beim Bewerb vor Ort ist, wird es sich ohne hin- und hermelden nicht ausgehen.

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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von panhandle » Sa 13. Sep 2025, 10:38

75reinhard hat geschrieben: Fr 12. Sep 2025, 20:27 3 Tage sind trotzdem zu kurz bemessen. Bei Bewerben mit Minderjährigen (oder zukünftig halt mit unter 21jährige) hat man normal als Betreuer die (Vereins-) Waffen mit, die Jugendlichen schießen an unterschiedlichen Tagen und Altersklassen und wenn der Betreuer eine Woche beim Bewerb vor Ort ist, wird es sich ohne hin- und hermelden nicht ausgehen.
Für einen solchen Fall müsste aber nach wie vor das "Schießstättenprivileg" zur Anwendung kommen...?
siehe: >>> Schießstätten <<<
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten
Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz
und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das
Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht
anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von gewo » Sa 13. Sep 2025, 10:42

panhandle hat geschrieben: Sa 13. Sep 2025, 10:38
75reinhard hat geschrieben: Fr 12. Sep 2025, 20:27 3 Tage sind trotzdem zu kurz bemessen. Bei Bewerben mit Minderjährigen (oder zukünftig halt mit unter 21jährige) hat man normal als Betreuer die (Vereins-) Waffen mit, die Jugendlichen schießen an unterschiedlichen Tagen und Altersklassen und wenn der Betreuer eine Woche beim Bewerb vor Ort ist, wird es sich ohne hin- und hermelden nicht ausgehen.
Für einen solchen Fall müsste aber nach wie vor das "Schießstättenprivileg" zur Anwendung kommen...?
siehe: >>> Schießstätten <<<
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten
Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz
und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das
Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht
anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

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Das sind vereinswaffen.
Gemeldet auf den verein.
Bei kat C ist das möglich,

Wenn der betreuer sie mehr als 3 Tage übernimmt muesste dann nach den geplanten bestimmungen umgemeldet werden.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von panhandle » Sa 13. Sep 2025, 10:45

@gewo..
Aha....ok.
Is a blede Gschicht ...natürlich......

NACHTRAG: Ist ned auch bei Vereinswaffen eine PERSON für dieses - ich sag mal Procedere - namhaft zu machen ?
Also das zb. im ZWR wohl eine Einzelperson als der "Besitzer/Verantwortliche" auftritt.?
Oder ist das nur bei Kat B der Fall ?
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von gewo » Sa 13. Sep 2025, 10:56

panhandle hat geschrieben: Sa 13. Sep 2025, 10:45 @gewo..
Aha....ok.
Is a blede Gschicht ...natürlich......

NACHTRAG: Ist ned auch bei Vereinswaffen eine PERSON für dieses - ich sag mal Procedere - namhaft zu machen ?
Also das zb. im ZWR wohl eine Einzelperson als der "Besitzer/Verantwortliche" auftritt.?
Oder ist das nur bei Kat B der Fall ?
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Willi
NACHTRAG: Ist ned auch bei Vereinswaffen eine PERSON für dieses - ich sag mal Procedere - namhaft zu machen ?
Also das zb. im ZWR wohl eine Einzelperson als der "Besitzer/Verantwortliche" auftritt.?
Oder ist das nur bei Kat B der Fall ?
g
Willi
[/quote]

Nur bei kat B

Bei kat C gibt es „echte“ vereinswaffen seit vielen jahren
Wobei
Ich gab noch nie eine registriert
Evt hast du sogar recht und es muss „im hintergrund“ sehr wohl ein verantwortlicher angegeben werden …?
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von panhandle » Sa 13. Sep 2025, 11:12

Aha, ok.... vielleicht gibts da ja eh "Schwarmwissen" hier im Forum dazu....

wegen oder bzgl Kat B meine ich schon mal was darüber gelesen zu haben...

Und ja, bzgl Kat C hätte ich noch das gefunden....wobei hier aber von "Traditionellen" Vereinen die Rede ist..

Register traditioneller Schützenvereinigungen
§ 33a. (1) Von der Registrierungspflicht gemäß § 33 sind Schusswaffen
traditioneller Schützenvereinigungen der Kategorie C ausgenommen, die
von diesen in einem elektronischen Register verwaltet werden, wenn die
jeweilige Schützenvereinigung dem Bundesminister für Inneres anzeigt,
dass sie ein solches Register führt.
(2) Im Fall des Abs. 1 hat die traditionelle Schützenvereinigung jede
Änderung eines Verantwortlichen (§ 33 Abs. 1) und jeden Erwerb nach
Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer bestimmter
Schusswaffen zumindest alle sechs Monate der nach dem Sitz der traditionellen
Schützenvereinigung zuständigen Waffenbehörde zur Eintragung
in die Zentrale Informationssammlung (§ 55) zu melden.
(3) Auf Verlangen der Behörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes
ist die traditionelle Schützenvereinigung verpflichtet,
diesen Zugriff auf den Datenbestand des Registers zu gewähren und
einen Ausdruck auszuhändigen.

g
Willi
Zuletzt geändert von panhandle am Sa 13. Sep 2025, 16:55, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von 75reinhard » Sa 13. Sep 2025, 16:51

panhandle hat geschrieben: Sa 13. Sep 2025, 11:12 Aha, ok.... vielleicht gibts da ja eh "Schwarmwissen" hier im Forum dazu....
Vereinswaffen, egal welcher Kategorie, müssen auf eine natürliche Person, die zum Besitz berichtigt ist, registriert werden. Oft ist das der Oberschützenmeister. Der Eigentümer ist allerdings der Verein. Bei meinem Beispiel habe ich jetzt plakativ Vereinswaffen angeführt, es sind aber auch oft Waffen die auf die Eltern registriert sind davon betroffen. Die Betreuer wechseln sich auch öfters ab, damit nicht immer die gleiche Person seinen Urlaub aufbraucht.

Witzlos ist auch dass jetzt zukünftig ein(e) 20jährige(r) mit dem Auto zum Bewerb fährt und ein Elternteil bringt dann die Luftwaffe hin….- Registrierung natürlich egal, aber auch das ist eine Waffe nach dem WaffG.

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