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Verschlussträger AR15 ohne Verschlusskopf

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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karlruzizka
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Verschlussträger AR15 ohne Verschlusskopf

Beitrag von karlruzizka » So 14. Sep 2025, 12:15

Guten Tag

Mir wurde im Zuge einer Amtshandlung vorgeworfen im illegalen Besitz von wesentlichen Bestandteilen einer Waffe zu sein,...
Im Konkreten Fall um einen Verschlussträger AR15 (223) ohne Verschlusskopf

Zu den jeweiligen Waffenteilen die gem. StPO sichergestellt wurden, wird folgende Stellungnahme
(Einstufung) zur Einordnung gem. §50 WaffG bzw. §51 WaffG übermittelt:

Pos. Gegenstand Einstufung Anmerkungen Deposit

1 Griffstück FFW,
Nr: AF2235 bzw.
428179
Freier Waffenteil, unterliegt nicht dem Waffengesetz
Kein wesentlicher Bestandteil
gem. § §2 Abs. 2 WaffG, da
nicht gasdruckbelastet

2 Griffstück FFW,
Nr: 304115
Freier Waffenteil, unterliegt nicht dem Waffengesetz
Kein wesentlicher Bestandteil
gem. § §2 Abs. 2 WaffG, da
nicht gasdruckbelastet

3 Waffenteil/ Upper
u. Lower M16
Colt, Nr: 9406505
Freier Waffenteil, unterliegt nicht dem Waffengesetz
Kein wesentlicher Bestandteil
gem. § §2 Abs. 2 WaffG, da
nicht gasdruckbelastet

4 Waffenteil/Upper
u. Lower AERO
Mod. M5, Nr:
US169948
Freier Waffenteil, unterliegt nicht dem Waffengesetz
Kein wesentlicher Bestandteil
gem. § §2 Abs. 2 WaffG, da
nicht gasdruckbelastet

5 Griffstück Glock +
Magazin, Nr:
PJ29081
Freier Waffenteil, unterliegt nicht dem Waffengesetz
Kein wesentlicher Bestandteil
gem. § §2 Abs. 2 WaffG, da
nicht gasdruckbelastet

6 Verschlussträger
für AR 15
Wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe gem. §2 Abs. 2 WaffG –
Verwaltungsübertretung
Strafbarkeit gem. §51
Abs. 2 WaffG
Sobald die Sicherstellung gem. StPO aufgehoben wird, erfolgt die Sicherstellung gem. §39 Abs 2. VStG [/b][/i]

7 2x Handschutz für
M16 Colt
Freier Waffenteil, unterliegt nicht dem Waffengesetz
Kein wesentlicher Bestandteil gem. § §2 Abs. 2 WaffG, da
nicht gasdruckbelastet

8 3x Magazin (30
Schuss) – nicht mehr funktionsfähig beschädigt
Verbotene Waffe gem. §
17 Abs. 1 Z 10 WaffG
Da nicht mehr funktionsfähig, kein Tatbestand der Verwaltungsübertretung gem. §51 Abs. 1 Z 2
Magazine waren bei
Sicherstellung zerbrochen bzw. so beschädigt, sodass sie nicht mehr instandgesetzt werden können und somit nicht
mehr verwendungsfähig
sind


Wie soll ich mich jetzt weiter verhalten, in meiner Sicht ist ein Verschlussträger ohne Verschlusskopf nach wie vor noch Frei ab 18 und kein wesentlicher Teil einer Waffe,...

the_kole
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Re: Verschlussträger AR15 ohne Verschlusskopf

Beitrag von the_kole » So 14. Sep 2025, 12:43

Ich würde auf jeden Fall einen Anwalt (welcher sich öfters mit dem Waffenrecht befasst) engagieren.

gewo
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Re: Verschlussträger AR15 ohne Verschlusskopf

Beitrag von gewo » So 14. Sep 2025, 12:53

Neben dem anwalt wirst einen gutachter brauchen.

Ich bin sicher dass gutachten existieren dass ein verschlussträger AR-15 nicht direkt gasdruckbelastet ist - soferne der bolt nicht dabei ist. Damit sollte er frei erhältlich sein.

Ich hab kein solches Gutachten bei meinen Unterlagen. Habs bisher nie benötigt da wir keine AR-15 Tuningteile führen.

Aber a seh die Dinger bei Händler in AT immer wieder als freie Teile in Shops stehen weil eben nicht direkt gasdruckbelastet.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

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titan
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Re: Verschlussträger AR15 ohne Verschlusskopf

Beitrag von titan » So 14. Sep 2025, 13:17

Zusätzlich: Frag die Behörde, warum eine Gasabnahme, eine Mündungsbremse, ein Gasrohr, ein Gaskolben denn dann nicht gasdruckbelastet wäre, der Verschlussträger allerdings schon? Immerhin erreicht der Verschlussträger, der eine "Speicherkammer" mit Entlüftungsbohrungen aufweist, niemals jenen Gasdruck, der an der Drosselstelle bzw Abzapfbohrung anliegt.

Die oben genannten Teile sind bzw bleiben selbst nach dem derzeit bekannten Entwurf frei.

glockfun
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Re: Verschlussträger AR15 ohne Verschlusskopf

Beitrag von glockfun » So 14. Sep 2025, 13:28

Anwalt und Gutacher holen. Ideal Personen die im WaffG vertraut sind.

Gibt sicher aus den gerichtlich beeideten Sachverständigen auch welche die AR15 im Normalprogramm haben (manche Büchsenmacher ja Gutachter).

Gemäß den Bestimmungen was eine Waffe bzw ein waffenrechtliches Teil ist werden Punkt 1-7 wohl kein Problem darstellen wenn da keine andere Absicht hergeleitet werden kann (zb alles zum M16 Bau)

Der Punkt 8 ist allerdings spannend. Zerbrochene verbotene gegenstände. Hast ein Foto dazu?

Vielleicht kann hier jemand genauer erläutern wie es sich da verhält. Bei Waffen gibts ja deaktivierungsvorgaben und noch mindestens Kat C danach. Bei verbotenen Gegenständen??? Meldepflicht für defekte dennoch? Ich glaube ein kaputtes wird heute auch kein Händler an jemand verkaufen der keine Ausnahmegenehmigung hat

glockfun
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Re: Verschlussträger AR15 ohne Verschlusskopf

Beitrag von glockfun » So 14. Sep 2025, 13:45

titan hat geschrieben: So 14. Sep 2025, 13:17 Zusätzlich: Frag die Behörde, warum eine Gasabnahme, eine Mündungsbremse, ein Gasrohr, ein Gaskolben denn dann nicht gasdruckbelastet wäre, der Verschlussträger allerdings schon? Immerhin erreicht der Verschlussträger, der eine "Speicherkammer" mit Entlüftungsbohrungen aufweist, niemals jenen Gasdruck, der an der Drosselstelle bzw Abzapfbohrung anliegt.

Die oben genannten Teile sind bzw bleiben selbst nach dem derzeit bekannten Entwurf frei.
Ist ein berechtigter gut erklärer Einwand.

Zur Zukunft falls Novelle durchgeht würde ich allerdings wie folgend vermuten:

Beim bolt carrier. In den anderen Ländern wurden diese relevant oder waren es schon zuvor. So auch nagant kammer usw

Gasdruckbelastung fällt in Novelle weg und dann gilt ein Verschluss als Verschluss. Jetzt kann man das technisch aufdröseln und erklären der carrier ist ein Träger und kein Verschluss. Dann gilt wohl die Erläuterung Gehäuse "nimmt Verschluss und/oder Abzugseinheit auf".
Kleinteile Fwder Schrauben und so in Erläuterungen explizit rausgenommen (also die Gasringe zb)

Wenn man also darauf besteht den nur den Verschlusskopf als Verschluss anzusehen.

Vieles kommt halt wegen dieser Griffstück Geschichte.

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titan
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Re: Verschlussträger AR15 ohne Verschlusskopf

Beitrag von titan » So 14. Sep 2025, 14:40

Der Begriff Verschluss war zuvor auch schon im Gesetz. Bolt Carrier fallen dennoch nicht unter diesen Begriff.

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Exitus
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Re: Verschlussträger AR15 ohne Verschlusskopf

Beitrag von Exitus » So 14. Sep 2025, 16:42

karlruzizka hat geschrieben: So 14. Sep 2025, 12:15 Guten Tag

Mir wurde im Zuge einer Amtshandlung vorgeworfen im illegalen Besitz von wesentlichen Bestandteilen einer Waffe zu sein,...
Im Konkreten Fall um einen Verschlussträger AR15 (223) ohne Verschlusskopf

Zu den jeweiligen Waffenteilen die gem. StPO sichergestellt wurden, wird folgende Stellungnahme
(Einstufung) zur Einordnung gem. §50 WaffG bzw. §51 WaffG übermittelt:

Pos. Gegenstand Einstufung Anmerkungen Deposit

1 Griffstück FFW,
Nr: AF2235 bzw.
428179
Freier Waffenteil, unterliegt nicht dem Waffengesetz
Kein wesentlicher Bestandteil
gem. § §2 Abs. 2 WaffG, da
nicht gasdruckbelastet

2 Griffstück FFW,
Nr: 304115
Freier Waffenteil, unterliegt nicht dem Waffengesetz
Kein wesentlicher Bestandteil
gem. § §2 Abs. 2 WaffG, da
nicht gasdruckbelastet

3 Waffenteil/ Upper
u. Lower M16
Colt, Nr: 9406505
Freier Waffenteil, unterliegt nicht dem Waffengesetz
Kein wesentlicher Bestandteil
gem. § §2 Abs. 2 WaffG, da
nicht gasdruckbelastet

4 Waffenteil/Upper
u. Lower AERO
Mod. M5, Nr:
US169948
Freier Waffenteil, unterliegt nicht dem Waffengesetz
Kein wesentlicher Bestandteil
gem. § §2 Abs. 2 WaffG, da
nicht gasdruckbelastet

5 Griffstück Glock +
Magazin, Nr:
PJ29081
Freier Waffenteil, unterliegt nicht dem Waffengesetz
Kein wesentlicher Bestandteil
gem. § §2 Abs. 2 WaffG, da
nicht gasdruckbelastet

6 Verschlussträger
für AR 15
Wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe gem. §2 Abs. 2 WaffG –
Verwaltungsübertretung
Strafbarkeit gem. §51
Abs. 2 WaffG
Sobald die Sicherstellung gem. StPO aufgehoben wird, erfolgt die Sicherstellung gem. §39 Abs 2. VStG [/b][/i]

7 2x Handschutz für
M16 Colt
Freier Waffenteil, unterliegt nicht dem Waffengesetz
Kein wesentlicher Bestandteil gem. § §2 Abs. 2 WaffG, da
nicht gasdruckbelastet

8 3x Magazin (30
Schuss) – nicht mehr funktionsfähig beschädigt
Verbotene Waffe gem. §
17 Abs. 1 Z 10 WaffG
Da nicht mehr funktionsfähig, kein Tatbestand der Verwaltungsübertretung gem. §51 Abs. 1 Z 2
Magazine waren bei
Sicherstellung zerbrochen bzw. so beschädigt, sodass sie nicht mehr instandgesetzt werden können und somit nicht
mehr verwendungsfähig
sind


Wie soll ich mich jetzt weiter verhalten, in meiner Sicht ist ein Verschlussträger ohne Verschlusskopf nach wie vor noch Frei ab 18 und kein wesentlicher Teil einer Waffe,...
Ich hab mir einmal deine Threads durchgelesen….

Suche und Fragen nach:
Dekowaffen
Verschlussträger
langen Magazinen

….gepaart mit
abgelehnter WBK
Mangelnde Verlässlichkeit
Besitz eines AR Geradezugsystems
und einer nicht näher aufgeführten Amtshandlung.

Interessante Kombi……

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AUG-andy
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Re: Verschlussträger AR15 ohne Verschlusskopf

Beitrag von AUG-andy » So 14. Sep 2025, 17:02

Exitus hat geschrieben: So 14. Sep 2025, 16:42 Ich hab mir einmal deine Threads durchgelesen….

Suche und Fragen nach:
Dekowaffen
Verschlussträger
langen Magazinen

….gepaart mit
abgelehnter WBK
Mangelnde Verlässlichkeit
Besitz eines AR Geradezugsystems
und einer nicht näher aufgeführten Amtshandlung.

Interessante Kombi……
Du bist mir zuvorgekommen. :lol:
Interessante Mischung die, sagen wir mal, ein schiefes Licht auf den oben geschrieben Thread werfen. :whistle:
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76

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