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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- .223 Rem
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
aber war es nicht so, dass das rückwirkend auf zwei jahre gzählt, sofern das noch immer so ist...
jetzt alle C. Besitzer da reinzuprügeln und dann die kontrollen...alter...das wird werden wie in DE da kommen die auch nicht hinterher weil die so überlastet sind
jetzt alle C. Besitzer da reinzuprügeln und dann die kontrollen...alter...das wird werden wie in DE da kommen die auch nicht hinterher weil die so überlastet sind
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
und wie oft die KRONE_Umfrage in Spiel gebracht wurde !!!!! Sehr interessant auch nur noch politische Propaganda !!!
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
wir müssen hier doch nicht rätseln, kann man ja alles nachlesen:
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 711020.pdf
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 711020.pdf
- Steppenwolf
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ok, das hätte ich dann missverstanden. Dankefast12 hat geschrieben: Mi 24. Sep 2025, 15:24Jäger brauchen für Kat C nach wie vor keine WBK.Steppenwolf hat geschrieben: Mi 24. Sep 2025, 15:15 Neu wird jetzt sein, dass Jäger ja auch eine WBK benötigen und somit wird ja auch bei den Jägern die KatC kontrolliert (sofern er keine B hat) oder seh ich das falsch?![]()
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Daraus ergibt sich mMn auch:
Wenn jemand eine Kat C aufgrund einer WBK besitzt, hat er ein Verwahrungskontrolle. Sonst nicht (also zB Jäger).
Wenn man zB Jäger ist und eine Kat B WBK hat, hat man ja jetzt schon eine Verwahrungskontrolle der Kat B Waffen.
In Zukunft kann man es sich als Jäger mit WBK dann aussuchen ob man die Kat C Waffen als Jäger oder als WBK Besitzer hat - abhängig davon werden dann die Kat C Waffen auch einer Verwahrungskontrolle unterzogen.
Hätt ich halt jetzt so verstanden...
Wenn jemand eine Kat C aufgrund einer WBK besitzt, hat er ein Verwahrungskontrolle. Sonst nicht (also zB Jäger).
Wenn man zB Jäger ist und eine Kat B WBK hat, hat man ja jetzt schon eine Verwahrungskontrolle der Kat B Waffen.
In Zukunft kann man es sich als Jäger mit WBK dann aussuchen ob man die Kat C Waffen als Jäger oder als WBK Besitzer hat - abhängig davon werden dann die Kat C Waffen auch einer Verwahrungskontrolle unterzogen.
Hätt ich halt jetzt so verstanden...

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- .223 Rem
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
na ich bin gespannt ob der antrag der grünen angenommen wird für verschärfung der verwahrung von schusswaffen....
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Der hat keine Chance, das ist zum Glück nur reine Show.Bulletmonk hat geschrieben: Mi 24. Sep 2025, 15:47 na ich bin gespannt ob der antrag der grünen angenommen wird für verschärfung der verwahrung von schusswaffen....
Zuletzt geändert von the_kole am Mi 24. Sep 2025, 16:41, insgesamt 1-mal geändert.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Die Verwahrung wird ja auch über Verordnung geregelt, da brauchens kein Gesetz...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Laut Leichtfried (SPÖ) ist es mit dem neuen WaffG illegal Griffstücke zu kaufen... Keine Ahnung vom eigenen Gesetz. Es ist zum weinen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Zadic hat Massiv gegen Jäger geschossen bin gespannt ob das so durchgeht hoffe auf Ablehnung.
Ich bin eine Frau!
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wer für Psychotests ist, muss diese auch für Jäger fordern. Alles andere ist unehrlich.Maria hat geschrieben: Mi 24. Sep 2025, 16:52 Zadic hat Massiv gegen Jäger geschossen bin gespannt ob das so durchgeht hoffe auf Ablehnung.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
die zopf von den vaupen hat das ja "toll" pariert.Maria hat geschrieben: Mi 24. Sep 2025, 16:52 Zadic hat Massiv gegen Jäger geschossen bin gespannt ob das so durchgeht hoffe auf Ablehnung.
peinlicher geht's nit und es war sehr aufschlussreich, was die jagdverbände zur änderung beigetragen haben.
"Fatal ist mir das Lumpenpack, das, um die Herzen zu rühren,
den Patriotismus trägt zur Schau, mit allen seinen Geschwüren."
Heinrich Heine
den Patriotismus trägt zur Schau, mit allen seinen Geschwüren."
Heinrich Heine
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Die Verschärfungen zum ursprünglichen Antrag sind auch nicht ohne:
Geplant (Gesamtändernder Abänderungsantrag):
27. § 12 Abs. 1a lautet:
„(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren
Freiheitsstrafe bedroht ist,
2. wegen Menschenhandels gemäß§ 104a des Strafgesetzbuches (StGB), BGB!. Nr. 60/1974,
3. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Zehnter Abschnitt des StGB), die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
4. wegen Hochverrat und Angriffe gegen den Staat (Vierzehnter Abschnitt des StGB),
5. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den öffentlichen Frieden (Zwanzigster
Abschnitt des StGB),
5. wegen eines Angriffes auf oberste Staatsorgane (fünfzehnter Abschnitt des StGB) oder
6. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.
vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde."
Jetzt (Als Gesetz beschlossen):
27. § 12 Abs. 1a lautet:
„(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
2.wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§99, 105 bis 107c und 109 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde,
3. wegen Menschenhandels gemäß § 104a StGB,
4. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
(Zehnter Abschnitt des StGB),
5. wegen Hochverrats und anderer gerichtlich strafbarer Angriffe gegen den Staat (Vierzehnter Abschnitt des StGB),
6. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den öffentlichen Frieden (Zwanzigster Abschnitt des StGB),
7. wegen eines Angriffes auf oberste Staatsorgane (Fünfzehnter Abschnitt des StGB) oder
8. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945,
vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.“
Der neu hinzugekommene § 105 StGB, sofern "im sozialen Nahraum begangen" kann tückisch sein, da reicht theoretisch eine unbedachte Äußerung bei einem Streit unter Ehepartnern, wenn diese z.B. von den Nachbarn wahrgenommen wird, aus und man ist zwingend, ohne jeglichen Ermessensspielraum der Behörde, alle seine Waffen los.
Auch der neu hinzugekommene § 107c StGB als weiteres zwingendes Waffenverbot kann theoretisch nicht ganz ohne sein, z.B. wer im "Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar begeht" - da reicht theoretisch ein Posting mit einer derberen Beleidigung für ein paar Tage online gestellt schon aus.
Ebenso wurde die ursprünglich geplante Formulierung, nach der Delikte nach dem zehnten Abschnitt des StGB erst mit Strafdrohung von 3 Jahren mit einem zwingenden Waffenverbot erfasst gewesen wären, jetzt auf ausnahmslos alle ausgedehnt und könnte das daher auch hier tückisch werden, z.B. ist jetzt auch der § 218 1b umfasst "wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt". Da reicht es theoretisch aus, z.B. betrunken irgendein Foto von einem Politiker mit einem menschlichen Genital zu fotoshoppen weil man das vermeintlich "lustig" findet und das jemandem zu schicken der einem dann irgendwann böse ist.
Jeglicher Verstoß gegen das Verbotsgesetz sowieso.
Bisher war hier, bei marginalen Übertretungen, ein (ohnehin sehr eng ausgeübter) Ermessensspielraum der Behörde vorhanden, jetzt ist bei absolut jeder Übertretung ein zwingendes Waffenverbot ohne jegliches Ermessen die Folge.
Geplant (Gesamtändernder Abänderungsantrag):
27. § 12 Abs. 1a lautet:
„(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren
Freiheitsstrafe bedroht ist,
2. wegen Menschenhandels gemäß§ 104a des Strafgesetzbuches (StGB), BGB!. Nr. 60/1974,
3. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Zehnter Abschnitt des StGB), die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
4. wegen Hochverrat und Angriffe gegen den Staat (Vierzehnter Abschnitt des StGB),
5. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den öffentlichen Frieden (Zwanzigster
Abschnitt des StGB),
5. wegen eines Angriffes auf oberste Staatsorgane (fünfzehnter Abschnitt des StGB) oder
6. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.
vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde."
Jetzt (Als Gesetz beschlossen):
27. § 12 Abs. 1a lautet:
„(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
2.wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§99, 105 bis 107c und 109 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde,
3. wegen Menschenhandels gemäß § 104a StGB,
4. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
(Zehnter Abschnitt des StGB),
5. wegen Hochverrats und anderer gerichtlich strafbarer Angriffe gegen den Staat (Vierzehnter Abschnitt des StGB),
6. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den öffentlichen Frieden (Zwanzigster Abschnitt des StGB),
7. wegen eines Angriffes auf oberste Staatsorgane (Fünfzehnter Abschnitt des StGB) oder
8. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945,
vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.“
Der neu hinzugekommene § 105 StGB, sofern "im sozialen Nahraum begangen" kann tückisch sein, da reicht theoretisch eine unbedachte Äußerung bei einem Streit unter Ehepartnern, wenn diese z.B. von den Nachbarn wahrgenommen wird, aus und man ist zwingend, ohne jeglichen Ermessensspielraum der Behörde, alle seine Waffen los.
Auch der neu hinzugekommene § 107c StGB als weiteres zwingendes Waffenverbot kann theoretisch nicht ganz ohne sein, z.B. wer im "Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar begeht" - da reicht theoretisch ein Posting mit einer derberen Beleidigung für ein paar Tage online gestellt schon aus.
Ebenso wurde die ursprünglich geplante Formulierung, nach der Delikte nach dem zehnten Abschnitt des StGB erst mit Strafdrohung von 3 Jahren mit einem zwingenden Waffenverbot erfasst gewesen wären, jetzt auf ausnahmslos alle ausgedehnt und könnte das daher auch hier tückisch werden, z.B. ist jetzt auch der § 218 1b umfasst "wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt". Da reicht es theoretisch aus, z.B. betrunken irgendein Foto von einem Politiker mit einem menschlichen Genital zu fotoshoppen weil man das vermeintlich "lustig" findet und das jemandem zu schicken der einem dann irgendwann böse ist.
Jeglicher Verstoß gegen das Verbotsgesetz sowieso.
Bisher war hier, bei marginalen Übertretungen, ein (ohnehin sehr eng ausgeübter) Ermessensspielraum der Behörde vorhanden, jetzt ist bei absolut jeder Übertretung ein zwingendes Waffenverbot ohne jegliches Ermessen die Folge.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich finde es abstrus wenn von der NEOS gesetzliche Regelungen als "Lücke" zu bezeichnen. Is der L17 eine Lücke welche es erlaubt mit 17 einen Führerschein zu bekommen? Ist es eine Lücke wenn man mit 16 wählt?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
fast12 hat geschrieben: Mi 24. Sep 2025, 15:38 Daraus ergibt sich mMn auch:
Wenn jemand eine Kat C aufgrund einer WBK besitzt, hat er ein Verwahrungskontrolle. Sonst nicht (also zB Jäger).
Wenn man zB Jäger ist und eine Kat B WBK hat, hat man ja jetzt schon eine Verwahrungskontrolle der Kat B Waffen.
In Zukunft kann man es sich als Jäger mit WBK dann aussuchen ob man die Kat C Waffen als Jäger oder als WBK Besitzer hat - abhängig davon werden dann die Kat C Waffen auch einer Verwahrungskontrolle unterzogen.
Hätt ich halt jetzt so verstanden...![]()

Aber so kann es ja wohl nicht gemeint sein....vielleicht kann man ja täglich seine Ansicht wechseln

