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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
nein du musst garnichts nachweisen.
wir sind nicht in deutschland wo du ein bedürfniss nachweisen musst
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Diese Bestimmungen sollen im Frühjahr oder Sommer 2026 in Kraft treten.Maria hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 13:04Reicht das also aus wenn ich verein intern 1x im Monat den Schießsport mit Kat. B ausübe
ohne irgendwelche Internationalen bewerbe mitmachen zu müssen?
Dan wehre noch die Sache mit den Kat. C Lang Waffen die ich zwar besitze aber seltener im verein schieße
muss ich da jetzt auch Voraussetzungen erfüllen um sie behalten zu können?
Niemand kann Dir heute mit Bestimmtheit sagen wie was zu verstehen ist.
Ich gehe aber davon aus dass es reicht in einer Waffenkategorie die Sportschützen Eigenschaft nachweisen zu können.
Nur die verlängerte Abkühlphase und der Datenaustausch zu psychischen Erkrankungen tritt mit Kundmachung des Gesetzes (in den näcsten tagen) in Kraft.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ok Danke gewo dann kann ich mir noch in Wien noch was kaufen,gewo hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 13:10Diese Bestimmungen sollen im Frühjahr oder Sommer 2026 in Kraft treten.Maria hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 13:04Reicht das also aus wenn ich verein intern 1x im Monat den Schießsport mit Kat. B ausübe
ohne irgendwelche Internationalen bewerbe mitmachen zu müssen?
Dan wehre noch die Sache mit den Kat. C Lang Waffen die ich zwar besitze aber seltener im verein schieße
muss ich da jetzt auch Voraussetzungen erfüllen um sie behalten zu können?
Niemand kann Dir heute mit Bestimmtheit sagen wie was zu verstehen ist.
Ich gehe aber davon aus dass es reicht in einer Waffenkategorie die Sportschützen Eigenschaft nachweisen zu können.
Nur die verlängerte Abkühlphase und der Datenaustausch zu psychischen Erkrankungen tritt mit Kundmachung des Gesetzes (in den näcsten tagen) in Kraft.
Bezüglich den Datenaustausch gilt der jetzt für alle Gesundheitsbehörden Gebietskrankenkassen, Pension Versicherung, Stellung Kommission und wer weiß welche Behörden noch alles oder nur Stellung Kommissionen?
Wobei ich mir auch nicht sicher bin ob das jetzt für neue WBK Besitzer gilt oder auch die älteren, irgendwie so schwammig das ganze
sorry blicke da etwas verwirrt durch.
Ich bin eine Frau!
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
@Maria - Mikonis hat dir doch schon eine klare Antwort am Mi 24. Sep 2025, 19:02 gegeben:
Da du deine WBK offenbar schon länger hast, brauchst du aus aktueller Sicht nichts beachten, außer dass du - falls in deinem Besitz - "wesentliche Teile" nach Inkrafttreten innerhalb eines Jahres bei der Waffenbehörde nachregistrieren musst.
Das wars. Sonst nix.
Da du deine WBK offenbar schon länger hast, brauchst du aus aktueller Sicht nichts beachten, außer dass du - falls in deinem Besitz - "wesentliche Teile" nach Inkrafttreten innerhalb eines Jahres bei der Waffenbehörde nachregistrieren musst.
Das wars. Sonst nix.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wie ich vernommen habe hast du deine WBK schon länger (und auch deine Kat C Waffen).Maria hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 13:31
Ok Danke gewo dann kann ich mir noch in Wien noch was kaufen,
Bezüglich den Datenaustausch gilt der jetzt für alle Gesundheitsbehörden Gebietskrankenkassen, Pension Versicherung, Stellung Kommission und wer weiß welche Behörden noch alles oder nur Stellung Kommissionen?
Wobei ich mir auch nicht sicher bin ob das jetzt für neue WBK Besitzer gilt oder auch die älteren, irgendwie so schwammig das ganze
sorry blicke da etwas verwirrt durch.
Bedeutet für dich, kaufe weiter deine Kat B/C Waffen, für dich wird sich im Moment wenig ändern.
Das weiß keiner wegen Gesundheitsdaten, ich denke da werden noch Nachschärfungen kommen (müssen) da die Datenschutzbehörde etc da noch ihre Finger im Spiel hat (jetzt ist es mal beschlossen, das heißt aber nicht das dem immer so sein wird/kann).
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
@Mariafast12 hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 13:41 außer dass du - falls in deinem Besitz - "wesentliche Teile" nach Inkrafttreten innerhalb eines Jahres bei der Waffenbehörde nachregistrieren musst.
Das wars. Sonst nix.
Wegen Griffstücken wärs wenn das Gesetz in Kraft tritt (weil diese in Zukunft wesentliche Teile sein werden)
Hat sich schon jemand ausgemalt was das für Tuningteile heißt?
Ich meine damit Abzüge etc also Dinge die viele tunen oder tauschen.
Willst das Zeug dann über einen Händler bestellen der wiederrum über einen Großhändler bestellt und dann kostet das Zeug um 1/4 mehr weils halt so ist und dauert 2 Monate?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
ein Abzug ist aus aktueller Sicht höchstwahrscheinlich kein wesentlicher Bestandteil
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich hoffs, momentan ist das halt nicht definiert und damit fällt es für mich in die wesentlichen Teile weil ja nur Gehäuse steht (bitte sagt einer (vielleicht @promo) dass das ein Schwachsinn ist)
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ja:Maria hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 13:31 Bezüglich den Datenaustausch gilt der jetzt für alle Gesundheitsbehörden Gebietskrankenkassen, Pension Versicherung, Stellung Kommission und wer weiß welche Behörden noch alles oder nur Stellung Kommissionen?
Wobei ich mir auch nicht sicher bin ob das jetzt für neue WBK Besitzer gilt oder auch die älteren, irgendwie so schwammig das ganze
sorry blicke da etwas verwirrt durch.
Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten –
einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von
Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in
Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist
die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 zulässig. Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß § 41 Abs. 1
www.parlament.gv.at
204 der Beilagen XXVIII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 17 von 20
bekanntgegebenen Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt
werden.
GsD werden Deppen, Psychos, Schläger, Gewalttäter usw. bald aussortiert.
Wird es dadurch keine Amokläufe geben ... natürlich nicht.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das heißt Kauf von Privat ohne Händler ist noch bis 2026 erlaubt? Und da ich eine Wbk habe gibt's für mich ja eh keine Abkühlphase. Oder betrifft das diwuedo nur den Ersterwerb? Dankegewo hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 13:10Diese Bestimmungen sollen im Frühjahr oder Sommer 2026 in Kraft treten.Maria hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 13:04Reicht das also aus wenn ich verein intern 1x im Monat den Schießsport mit Kat. B ausübe
ohne irgendwelche Internationalen bewerbe mitmachen zu müssen?
Dan wehre noch die Sache mit den Kat. C Lang Waffen die ich zwar besitze aber seltener im verein schieße
muss ich da jetzt auch Voraussetzungen erfüllen um sie behalten zu können?
Niemand kann Dir heute mit Bestimmtheit sagen wie was zu verstehen ist.
Ich gehe aber davon aus dass es reicht in einer Waffenkategorie die Sportschützen Eigenschaft nachweisen zu können.
Nur die verlängerte Abkühlphase und der Datenaustausch zu psychischen Erkrankungen tritt mit Kundmachung des Gesetzes (in den näcsten tagen) in Kraft.
Zuletzt geändert von Scout17 am Do 25. Sep 2025, 14:23, insgesamt 1-mal geändert.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich freue mich auch über qualifiziertere Meinungen zu dem Thema, aber prinzipiell ist es schon relativ klar definiert:eierkopf hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 13:56 Ich hoffs, momentan ist das halt nicht definiert und damit fällt es für mich in die wesentlichen Teile weil ja nur Gehäuse steht (bitte sagt einer (vielleicht @promo) dass das ein Schwachsinn ist)
Ein Richter müsste schon ziemlich kreativ sein um einen Abzug als einen Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse "entsprechenden wesentliche Bestandteil" zu sehen.Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere
diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (zB Griffstücke)
Aber an Kreativität mangelt es ja nicht wenn man sich die Judikatur zum Waffenpass etc. so anschaut, also was weiß man schon...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das würde mich auch interessieren wie es sich da mit der Abkühlphase "neu" verhält.Scout17 hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 14:11Das heißt Kauf von Privat ohne Händler ist noch bis 2026 erlaubt? Und da ich habe wbk habe gibt's für mich ja eh keine Abkühlphase. Oder betrifft das diwuedo nur den Ersterwerb? Dankegewo hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 13:10Diese Bestimmungen sollen im Frühjahr oder Sommer 2026 in Kraft treten.Maria hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 13:04Reicht das also aus wenn ich verein intern 1x im Monat den Schießsport mit Kat. B ausübe
ohne irgendwelche Internationalen bewerbe mitmachen zu müssen?
Dan wehre noch die Sache mit den Kat. C Lang Waffen die ich zwar besitze aber seltener im verein schieße
muss ich da jetzt auch Voraussetzungen erfüllen um sie behalten zu können?
Niemand kann Dir heute mit Bestimmtheit sagen wie was zu verstehen ist.
Ich gehe aber davon aus dass es reicht in einer Waffenkategorie die Sportschützen Eigenschaft nachweisen zu können.
Nur die verlängerte Abkühlphase und der Datenaustausch zu psychischen Erkrankungen tritt mit Kundmachung des Gesetzes (in den näcsten tagen) in Kraft.
Ein Kollege hat mich das nämlich gestern gefragt der eine C verkaufen will aber ich bin da auch ratlos. (denn Unwissenheit schützt ja bekanntlich nicht vor Strafe)
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
@Incite
Vielleicht hilft das..
Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist.
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu
lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt
Nachtrag: Also müsste der Erwerber zumindest einen WP haben.... dann keine Abkühlfrist...
Oder aber der Erwerber hat schon eine Kat C auf sich registriert....
Den "Teil", das der Erwerber auch mit einer WBK bzw. Jagdkarte zur dir. Übernahme berechtigt wäre, hat man wohl gestrichen.
g
Willi
Vielleicht hilft das..
Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist.
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu
lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt
Nachtrag: Also müsste der Erwerber zumindest einen WP haben.... dann keine Abkühlfrist...
Oder aber der Erwerber hat schon eine Kat C auf sich registriert....
Den "Teil", das der Erwerber auch mit einer WBK bzw. Jagdkarte zur dir. Übernahme berechtigt wäre, hat man wohl gestrichen.
g
Willi
Zuletzt geändert von panhandle am Do 25. Sep 2025, 14:41, insgesamt 2-mal geändert.
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Na servas. Die Datenschutzbehörde meint, dass der Entwurf in diesem Kontext zu unbestimmt, zu weit gefasst und die Datenverarbeitung für Betroffene - also für alle, die auf Verlässlichkeit geprüft und überprüft werden - unvorhersehbar ist. Aber in den eigenen Reihen gibt es anscheinend auch solche, die sich über problematische Gesetzgebung freuen. Das illustriert schön, wieso es hierzulande praktisch nur bedeutungslose Interessensvertretungen gibt.bino71 hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 13:56Ja:Maria hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 13:31 Bezüglich den Datenaustausch gilt der jetzt für alle Gesundheitsbehörden Gebietskrankenkassen, Pension Versicherung, Stellung Kommission und wer weiß welche Behörden noch alles oder nur Stellung Kommissionen?
Wobei ich mir auch nicht sicher bin ob das jetzt für neue WBK Besitzer gilt oder auch die älteren, irgendwie so schwammig das ganze
sorry blicke da etwas verwirrt durch.
Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten –
einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von
Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in
Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist
die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 zulässig. Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß § 41 Abs. 1
www.parlament.gv.at
204 der Beilagen XXVIII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 17 von 20
bekanntgegebenen Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt
werden.
GsD werden Deppen, Psychos, Schläger, Gewalttäter usw. bald aussortiert.
Wird es dadurch keine Amokläufe geben ... natürlich nicht.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Um das gehts, was soll das sein? Da kannst alles interpretieren...fast12 hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 14:14
und andere
diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (zB Griffstücke)
@gewo
Wenn man Farben beim zitieren benutzen möchte sagt der Filter nein (403er; also denied).
Glaub da is noch Arbeit drin, das kannst eh net alles gleich abbilden, wär gut wenn die Leute das melden und nach und nach Fehler beseitigt werden (ich finds gut das nach content gefiltert wird des passt schon so)