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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von AUG-andy » Di 14. Okt 2025, 20:44

sovereign hat geschrieben: Di 14. Okt 2025, 20:20 BTT: In einem heute geführten Telefonat mit meiner zuständigen BH wurde mir mitgeteilt, dass das neue Gesetz ab 1.11.2025 angewendet wird. Mir wurde nahe gelegt die Überlassung noch vorher durchzuführen, da sonst ein Waffenhändler involviert sein muss.
Es gibt offiziell noch kein Datum !
Bitte keine Panikmache hier.
Genialer erster Post. :tipphead:
MfG
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panhandle
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von panhandle » Di 14. Okt 2025, 21:11

Hmmmmm...

Also so ganz Unrecht hat der Kollege "sovereign" nicht....Es werden zumindest Teile des neuen Gesetzes angewendet.

Zumindest was die Überlassung(en) angeht, ist sehr wohl der Stichtag mit 1.November 2025.
Siehe ... >>>

Wartefrist

§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu
lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.

Und der Stichtag ist lt §62 mit 1. November 2025 definiert...

Nachtrag: Nachzulesen hier... https://www.parlament.gv.at/dokument/BR ... 713058.pdf

g
Willi
Zuletzt geändert von panhandle am Di 14. Okt 2025, 21:30, insgesamt 1-mal geändert.
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von sovereign » Di 14. Okt 2025, 21:28

Danke Willi für die Präzisierung!

Hier noch ein Link:
https://www.oesterreich.gv.at/de/Gesetz ... ffengesetz
Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Di 14. Okt 2025, 21:31

sovereign hat geschrieben: Di 14. Okt 2025, 21:28 Danke Willi für die Präzisierung!

Hier noch ein Link:
https://www.oesterreich.gv.at/de/Gesetz ... ffengesetz
Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)
Ok, spannend. Danke für das Update.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rhodium » Di 14. Okt 2025, 22:33

TomE hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 23:11 Im Wesentlichen ändern sich:

Die Altersgrenzen, die erneute psychologische Prüfung und der private Handel.

Aus meiner Sicht sind wir da von "alles wegnehmen" ein gutes Stück entfernt.
Seit ich Waffenbesitzer bin und das bin ich seit Ende der 90er, fliegt eine Scheibe der Salami nach der anderen. Die kleinen Erleichterungen wie die Liberalisierung der Halbautomaten, wird da locker wettgemacht. Es ist wirklich ein Trauerspiel und der Nachwuchs wird weniger und weniger werden … damit wird das Verständnis in der Bevölkerung für legalen Besitz noch mehr abnehmen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Mi 15. Okt 2025, 06:36

sovereign hat geschrieben: Di 14. Okt 2025, 21:28
Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)
Das gilt trotzdem nur dann, wenn sie es schaffen, das Gesetz vor diesem Zeitpunkt zu veröffentlichen. Also, wenn sie die Novelle bis einschließlich 31.10. publizieren – dann kann sie am 1.11. in Kraft treten. Wenn nicht, dann erst später. Sagen wir, sie wird am 6. November veröffentlicht. Auch dann tritt sie zwar „rückwirkend“ am 1. in Kraft – hat aber am 1.-5. nicht gegolten, dh man konnte am 3., 4., 5. November noch nach der alten Rechtslage agieren. Verwirrend, ich weiß. Es hat schon seinen Grund, warum rückwirkendes Inkrafttreten in Juristenkreisen normalerweise verpönt ist.
Zuletzt geändert von SectionThree am Mi 15. Okt 2025, 12:50, insgesamt 1-mal geändert.
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von FdH22 » Mi 15. Okt 2025, 12:09

rhodium hat geschrieben: Di 14. Okt 2025, 22:33
Es ist wirklich ein Trauerspiel und der Nachwuchs wird weniger und weniger werden … damit wird das Verständnis in der Bevölkerung für legalen Besitz noch mehr abnehmen.
Ich lehne mich jetzt etwas weiter aus dem Fenster u. behaupte dass deine Sorgen unberechtigt sind.
Ganz einfach deshalb weil der Nachwuchs infolge falscher Erziehung u. permanenten Handyspielen eh verblödet u. daher kein Interesse hat :mrgreen:

Die wenigen Ausnahmen kannst an einer Hand abzählen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von panhandle » Mi 15. Okt 2025, 12:32

FdH22 hat geschrieben: Mi 15. Okt 2025, 12:09
rhodium hat geschrieben: Di 14. Okt 2025, 22:33
Es ist wirklich ein Trauerspiel und der Nachwuchs wird weniger und weniger werden … damit wird das Verständnis in der Bevölkerung für legalen Besitz noch mehr abnehmen.
Ich lehne mich jetzt etwas weiter aus dem Fenster u. behaupte dass deine Sorgen unberechtigt sind.
Ganz einfach deshalb weil der Nachwuchs infolge falscher Erziehung u. permanenten Handyspielen eh verblödet u. daher kein Interesse hat :mrgreen:

Die wenigen Ausnahmen kannst an einer Hand abzählen.
+1
Ha... ist gar ned soweit "hergeholt".....

g
Willi
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Mi 15. Okt 2025, 12:51

Wie ich heute den Medien entnehmen konnte, hat der Bundespräsident die Novelle schon unterschrieben. Der Bundeskanzler wird sie daher wohl in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt veröffentlichen, so dass wohl auch der Termin 1. November halten wird …
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(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Coolhand1980 » Mi 15. Okt 2025, 17:29

Geht davon aus, dass der 1.11 halten wird.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von gewo » Mi 15. Okt 2025, 18:22

Coolhand1980 hat geschrieben: Mi 15. Okt 2025, 17:29 Geht davon aus, dass der 1.11 halten wird.
Ich dachtwe eigentlich nur abkühlphase und psychorueckfragen

Wenn die den privaten Handel dann auch gleich mit einnehmen wollen gibt es ungefaehr a zillion offene fragen dazu
wird spannend
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von fast12 » Mi 15. Okt 2025, 18:34

Mit 1. November treten folgende Änderungen in Kraft:

§ 41f samt Überschrift

41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist.

§ 55 Abs. 3


In § 55 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Durchführung der Registrierung“ durch die
Wortfolge „Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnung“ ersetzt und nach dem Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 7“ die Wendung „und
9 bis 11“ eingefügt.

§ 56 Abs. 1, 3 und 4

§ 56 Abs. 1 lautet:
„(1) Vor Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe maßgeblichen Rechtsgeschäfts hat der
zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende – sofern er nicht nach § 32 ermächtigt ist – bei der nach
dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des
Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot
erlassen worden ist und für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der
Zentralen Informationssammlung eingetragen ist. Die Behörde hat dies dem Gewerbetreibenden innerhalb
von drei Werktagen mitzuteilen; bis zur Mitteilung ist eine Überlassung jedenfalls unzulässig.“

In § 56 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „ob ein Waffenverbot besteht“ die Wortfolge „oder für ihn
aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist“ eingefügt und das Zitat „§ 34 Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

In § 56 Abs. 4 entfällt der letzte Satz

§ 58 Abs. 38

(38) Bis zum gemäß § 62 Abs. 22a kundzumachenden Zeitpunkt hat der Betroffene im Zuge der
Antragstellung die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 beizubringen. Dies gilt nicht, sofern der
Antragsteller nachweist, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst
verfügt, den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig gemäß Art. 9a
Abs. 3 B-VG ist. Sofern die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Erstellung eines
Gutachtens, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen
unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, erforderlich sind, hat die Behörde diese dem
Gutachter zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung den Gutachter
bekanntzugeben. Diese Daten dürfen nur unter Einbeziehung des bekanntgegebenen Gutachters an diesen
zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden. Die Daten sind nur für
die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der
Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Sofern die Behörde die Ergebnisse gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 für die Gutachtenserstellung übermittelt, sind diese in dem Gutachten zu
berücksichtigen.“
Zuletzt geändert von fast12 am Mi 15. Okt 2025, 18:43, insgesamt 5-mal geändert.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von fast12 » Mi 15. Okt 2025, 18:36

@Admin: Wenn ich einen Beitrag editieren will, kommt manchmal, aber nicht immer:

Forbidden

You don't have permission to access this resource.

Der Fehler kommt zB wenn ich mehrere Stellen fett markieren möchte...
Zuletzt geändert von fast12 am Mi 15. Okt 2025, 18:39, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Mi 15. Okt 2025, 18:39

41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
wenn ich das so lese ist aber nicht die Kategorie damit gemeint sondern überhaupt die erste Waffe?! :think:
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von fast12 » Mi 15. Okt 2025, 18:43

Steppenwolf hat geschrieben: Mi 15. Okt 2025, 18:39 wenn ich das so lese ist aber nicht die Kategorie damit gemeint sondern überhaupt die erste Waffe?! :think:
jo, donn lies holt den gonzen Paragraphen herst...

§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist.

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