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Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von fast12 » Mo 20. Okt 2025, 21:10

Spannend wird es wenn jemand in zwei Wochen jemanden privat seine erste Kat C Waffe ohne Wartefrist verkauft und dass dann halt nach ein paar Wochen so wie früher beim Händler melden will...

Könnte zB ganz leicht bei den Jägern passieren, wenn jemand einem Jungjäger seine alte Ausrüstung verkauft.

War letztens bei einer Diskussion mit Jägern dabei - eine Aussage war "Des betrifft uns eh olles net, oder is jetzt Kategorie D etwa doch zum melden?".. :headslap:

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panhandle
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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von panhandle » Mo 20. Okt 2025, 21:22

gewo hat geschrieben: Mo 20. Okt 2025, 21:07
panhandle hat geschrieben: Mo 20. Okt 2025, 20:35 Da ja die Leute ja sowieso zwecks der Registrierung beim Händler antanzen müssen... machst dann eine normale Registrierung, oder gehst "auf" Nummer sicher und bestehst auf die 4 Wochen + Einlagerung.
wovon sprichst du?

kat B?
damit hat der handel nix zu tun
auch nach 1.11.2025 noch nicht
hatte er auch nie
kat B an kat B privat geht nur direkt an die behoerde

kat C ?
auch nach 1.11.2025 soweit ich es verstehe frei ab 18
es gibt ja noch keine kat C WBKs und die neuen altersgrenzen sind auch noch nicht im gesetz oder?
von da her selbes programm wie bisher
an kat B wbk inhaber sofort
an alle anderen nach überprüfung waffenverbot und drei abkühltagen ausser sie haben noch keine kat C waffe ... dann vier wochen
Ich spreche von dem hier..

§ 28 (3) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer
gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten
Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des
Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen
eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen.
Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die Behörde zu
verständigen. Darüber hinaus hat nur dieser die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde im
Wege des Datenfernverkehrs anzuzeigen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes
Entgelt.

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Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von fast12 » Mo 20. Okt 2025, 21:32

§ 28 (3) tritt aber erst "irgendwann" (jedenfalls nicht am 1.11.) in Kraft...

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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von panhandle » Mo 20. Okt 2025, 21:43

@fast12

Ja, schon klar.....

Nur für eine logische Umsetzung der Allumfassenden 4 Wochen Frist, die ja auch den privaten Handel kontrollieren will ( nach § 41f (3) mit der Miteinbeziehung eines Händlers ) sollte er eben jetzt schon "dazu" gehören...dann ergibts mMn wenigstens mehr Sinn.

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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von k20D » Di 21. Okt 2025, 09:54

Ich gestehe:
I kenn mi nimma aus...
Ich versuchs mit einer konkreten Frage:
Isr es weiterhin möglich von Privat an Privat Kategorie B ohne Händler zu verkaufen?
Danke

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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von Promo » Di 21. Okt 2025, 09:57

k20D hat geschrieben: Di 21. Okt 2025, 09:54 Ich gestehe:
I kenn mi nimma aus...
Ich versuchs mit einer konkreten Frage:
Isr es weiterhin möglich von Privat an Privat Kategorie B ohne Händler zu verkaufen?
Danke
Verzeihung wenn ich es jetzt sehr flapsig und wenig in die Tiefe gehend ausdrücke - ja, ist bis auf weiteres auch ab 01.11.2025 möglich. Kat.B von Privat an Privat bleibt auch weiterhin eine Behördenmeldung, bis das ZWR umgestellt wurde und der Innenminister dann per Erlass die entsprechenden Bestimmungen in Kraft setzt. Das "Einzige" was man ab 01.11.2025 beachten muss (auch von Privat an Privat) ist, dass man die Waffe erst dann überlassen darf, wenn das Gegenüber bereits eine Waffe der entsprechenden Kategorie hat. Laut BMI soll sich diesbezüglich ein Privater einen ZWR-Auszug oder eine ZWR-Meldung zeigen lassen, das reicht aus.
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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von gewo » Di 21. Okt 2025, 10:22

Promo hat geschrieben: Di 21. Okt 2025, 09:57
k20D hat geschrieben: Di 21. Okt 2025, 09:54 Ich gestehe:
I kenn mi nimma aus...
Ich versuchs mit einer konkreten Frage:
Isr es weiterhin möglich von Privat an Privat Kategorie B ohne Händler zu verkaufen?
Danke
Verzeihung wenn ich es jetzt sehr flapsig und wenig in die Tiefe gehend ausdrücke - ja, ist bis auf weiteres auch ab 01.11.2025 möglich. Kat.B von Privat an Privat bleibt auch weiterhin eine Behördenmeldung, bis das ZWR umgestellt wurde und der Innenminister dann per Erlass die entsprechenden Bestimmungen in Kraft setzt. Das "Einzige" was man ab 01.11.2025 beachten muss (auch von Privat an Privat) ist, dass man die Waffe erst dann überlassen darf, wenn das Gegenüber bereits eine Waffe der entsprechenden Kategorie hat. Laut BMI soll sich diesbezüglich ein Privater einen ZWR-Auszug oder eine ZWR-Meldung zeigen lassen, das reicht aus.
...und wenn der private käufer KEINE waffe der jeweiligen kategorie im ZWR stehen hat dann bei kat A und auch bei kat B vier wochen abkühlphase ab 1.11.2025?
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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von Promo » Di 21. Okt 2025, 10:54

gewo hat geschrieben: Di 21. Okt 2025, 10:22 ...und wenn der private käufer KEINE waffe der jeweiligen kategorie im ZWR stehen hat dann bei kat A und auch bei kat B vier wochen abkühlphase ab 1.11.2025?
Sofern der Käufer keinen WP hat (der entbindet grundsätzlich von der 4 Wochen Frist), dann ja. Aufpassen: das gilt für Schusswaffen, z.B. aber nicht also für verbotene Magazine oder Schalldämpfer.
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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von Chris_82 » Di 21. Okt 2025, 11:09

Wie schauts mit Wechselsystemen aus? Muss der Käufer eine vollständige Schusswaffe der Kategorie haben, reicht ein WS? Darf er ein WS oder anderes Zubehör ohne Abkühlphase kaufen?

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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von Joewood » Di 21. Okt 2025, 11:12

Chris_82 hat geschrieben: Di 21. Okt 2025, 11:09 Wie schauts mit Wechselsystemen aus? Muss der Käufer eine vollständige Schusswaffe der Kategorie haben, reicht ein WS? Darf er ein WS oder anderes Zubehör ohne Abkühlphase kaufen?
Mit oder ohne passendem Griffstück?
Was wenn er in passendes Griffstück hat?

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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von Promo » Di 21. Okt 2025, 11:43

Chris_82 hat geschrieben: Di 21. Okt 2025, 11:09 Wie schauts mit Wechselsystemen aus? Muss der Käufer eine vollständige Schusswaffe der Kategorie haben, reicht ein WS? Darf er ein WS oder anderes Zubehör ohne Abkühlphase kaufen?
Das ist leider zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt. Das Gesetz spricht explizit von Schusswaffen, insoweit würde ich - bis zu einer etwaigen anderslautender Sichtweise des BMI - hier auf Nummer sicher gehen und jedenfalls nicht ein Wechselsystem als "aufrechter Besitz einer Schusswaffe" ansehen.
Im umgekehrten Fall (jemand veräußert ein Wechselsystem) würde ich dennoch ebenfalls auch empfehlen vorerst die sichere Variante zu gehen, und jedenfalls entweder eine Schusswaffe der entsprechenden Kategorie als Nachweis zu verlangen, oder andernfalls die 4 Wochen Frist abwarten.

Was mir nicht ganz klar ist, inwieweit bei Privatverkauf überhaupt die Einhaltung der 4-Wochen Frist nachgewiesen werden kann. Die Behörde ist nicht in der Lage das zu überprüfen. Beispielsweise könnten Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag vom 01.11.2025 beilegen, gleichzeitig eine Überlassungsanzeige datierend 28.11.2025 anfügen, wodurch theoretisch ein Nachweis erbracht ist, dass 4 Wochen Frist abgewartet wurde. Ob das aber tatsächlich so war, das kann die Behörde gar nicht mehr nachprüfen. So wirklich funktionieren wird es daher erst ab "Involvierung eines Gewerbetreibenden", da auch dieser für die Fristen gerade stehen muss, und daher auch das Einlangen bei ihm als den ersten Stichtag nehmen wird.
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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von k20D » Di 21. Okt 2025, 19:44

Promo hat geschrieben: Di 21. Okt 2025, 09:57
k20D hat geschrieben: Di 21. Okt 2025, 09:54 Ich gestehe:
I kenn mi nimma aus...
Ich versuchs mit einer konkreten Frage:
Isr es weiterhin möglich von Privat an Privat Kategorie B ohne Händler zu verkaufen?
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Verzeihung wenn ich es jetzt sehr flapsig und wenig in die Tiefe gehend ausdrücke - ja, ist bis auf weiteres auch ab 01.11.2025 möglich. Kat.B von Privat an Privat bleibt auch weiterhin eine Behördenmeldung, bis das ZWR umgestellt wurde und der Innenminister dann per Erlass die entsprechenden Bestimmungen in Kraft setzt. Das "Einzige" was man ab 01.11.2025 beachten muss (auch von Privat an Privat) ist, dass man die Waffe erst dann überlassen darf, wenn das Gegenüber bereits eine Waffe der entsprechenden Kategorie hat. Laut BMI soll sich diesbezüglich ein Privater einen ZWR-Auszug oder eine ZWR-Meldung zeigen lassen, das reicht aus.
Ich bedanke mich für die umgehende Beantwortung meiner Anfrage!!!👍👍

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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von gewo » Di 21. Okt 2025, 20:24

Promo hat geschrieben: Di 21. Okt 2025, 11:43 Was mir nicht ganz klar ist, inwieweit bei Privatverkauf überhaupt die Einhaltung der 4-Wochen Frist nachgewiesen werden kann. Die Behörde ist nicht in der Lage das zu überprüfen. Beispielsweise könnten Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag vom 01.11.2025 beilegen, gleichzeitig eine Überlassungsanzeige datierend 28.11.2025 anfügen, wodurch theoretisch ein Nachweis erbracht ist, dass 4 Wochen Frist abgewartet wurde. Ob das aber tatsächlich so war, das kann die Behörde gar nicht mehr nachprüfen. So wirklich funktionieren wird es daher erst ab "Involvierung eines Gewerbetreibenden", da auch dieser für die Fristen gerade stehen muss, und daher auch das Einlangen bei ihm als den ersten Stichtag nehmen wird.
Es kursiert seit kurzen ein Informationsschreiben des BMI an den Waffenfachhandel.

Darin geht das BMI davon aus, dass ab 01.11.2025 beim Verkauf zwischen privaten Personen die Lagerung der gegenständichen Waffe bei einem Gewerbetreibenden zu erfolgen hat, wenn der Käufer nicht nachweisen kann oder will dass er NICHT derzeit schon eine Waffe dieser Kategorie im ZWR eingetragen hat. Als Rechtsgrundlage dafür wird der §41f (neu) angeführt.

Neben anderen Details zum "Psychotest neu" ist darin auch zu lesen, dass bei den am 01.11.2025 noch laufenden WBK Anträgen zusätzlich zum bereits abgegeben psychologischen Gutachten unter bestimmten Umständen bei männlichen Antragstellern ein weiteres zweites Gutachten nach den neuen Bestimmungen beizubringen ist.
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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von GoodReason » Di 21. Okt 2025, 20:43

Psychologe hätte ich werden sollen.

glockfun
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Re: Was für ein unfassbarer Haufen an Dilettanten...

Beitrag von glockfun » Di 21. Okt 2025, 21:16

GoodReason hat geschrieben: Di 21. Okt 2025, 20:43 Psychologe hätte ich werden sollen.
Oder Frau ...

Beides lässt sich ja heutzutage noch mit etwas mehr oder weniger Aufwand einrichten. Die nächste Karriere im anderen Geschlecht wird immer verlockender.

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