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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von euvassal » Do 30. Okt 2025, 20:20

gelöscht...........

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von euvassal » Do 30. Okt 2025, 20:34

Grundsätzlich bedingt eine Erweiterung keinen Psychotest:

(2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu
neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder
2. bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß 23



Die Behörde darf nur im Rahmen der Prüfung (Erstantrag) oder der Überprüfung die Stellungsdaten abfragen:

Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten –
einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von
Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in
Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist
die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß 55a
Abs. 1a WG 2001 zulässig. Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß 41 Abs. 1
bekanntgegebenen Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt
werden


Auch hier steht nichts von Erweiterung:

Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer
Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung
fünf Jahre vergangen sind.

Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu
überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Wie die WKO darauf kommt, dass bei einer Erweiterung die Stellungsdaten beizubringen sind, erschließt sich mir nicht!

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Do 30. Okt 2025, 21:32

gewo hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 19:51 Wenn Du aus körperlichen Gründen untauglich warst gibt es in aller Regel KEIN psychologisches Gutachten des Bundesheers von Dir.
Wieso? Es kommen ja alle zur Stellung, wo diese Gutachten gemacht werden – und erst dort wird über die Tauglichkeit entschieden. Beim Grazer Amokläufer wurde auch eines gemacht, das war negativ, nur durfte die Waffenbehörde davon nicht erfahren.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Do 30. Okt 2025, 21:34

eierkopf hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 20:10 Wenn dem so ist, dann wäre doch von allen ein psych gutachten da weilst es sowieso machen musst bei der stellung unabhängig davon ob du zum heer gehst oder nicht.
Zivildienst, der bekanntlich ein Wehr-Ersatz-Dienst ist, kann erst nach der Stellung beantragt werden (bis max. 2 Tage vor Erhalt des Einberufungsbefehls bzw. mind. 6 Monate lang.) Fazit: Alle jungen Männer im wehrfähigen Alter müssen sowieso zur Stellung und werden dort auch regelmäßig psychologisch begutachtet.
Zuletzt geändert von SectionThree am Fr 31. Okt 2025, 07:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von TheShootingPianist » Do 30. Okt 2025, 21:57

gewo hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 19:51
TheShootingPianist hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 12:57 Bitte klär' mich auf, wo in der Novelle der von Dir zitierte Satz steht. Hab ihn nicht gefunden.
BMI Erledigung Geschäftszahl: 2025-0.718.084, R. Gartner vom 17. Oktober 2025 hat geschrieben:
...

Wenn Du aus körperlichen Gründen untauglich warst gibt es in aller Regel KEIN psychologisches Gutachten des Bundesheers von Dir. Du kannst daher auch KEIN Ergebniss an die Waffenbehörde übermitteln. So wie ich das lese ist das aber die Bedingung dafür dass Du dir den neuen "Superpsychotest" ersparst ..

Danke gewo.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von AR-15 » Fr 31. Okt 2025, 07:26

SectionThree hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 21:34 Männer im wehrfähigen Alter müssen zur Stellung und werden dort auch psychologisch begutachtet.
Würde mich interessieren wie es bei mir dann ist, ich musste nicht zur Stellung, da ich vorher schon als untauglich eingestuft wurde. Also habe ich kein Psychologisches Gutachten machen müssen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Fr 31. Okt 2025, 07:39

AR-15 hat geschrieben: Fr 31. Okt 2025, 07:26 Würde mich interessieren wie es bei mir dann ist, ich musste nicht zur Stellung, da ich vorher schon als untauglich eingestuft wurde. Also habe ich kein Psychologisches Gutachten machen müssen.
OK, dort trifft das dann vielleicht nicht zu, dh es könnte durchaus sein, dass du dann einen nachmachen musst. Aber bei meiner Stellung waren jede Menge Untaugliche, denen man es bereits ansehen hätte können, und den Psychotest haben alle gemacht.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Fr 31. Okt 2025, 07:41

Naja wenn er vorher, bevor er zur Stellung einberufen wurde, untauglich ist, ist es klar das er nicht bei der Stellung psychologisch bewertet wurde.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von AR-15 » Fr 31. Okt 2025, 08:15

Dann bin ich gespannt wie ein nicht vorhandenes psychologisches Gutachten bewertet wird, vom Gefühl her wie ein negatives sowie ich unsere Regierung kenne :tipphead:

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von gewo » Fr 31. Okt 2025, 08:32

Steppenwolf hat geschrieben: Fr 31. Okt 2025, 07:41 Naja wenn er vorher, bevor er zur Stellung einberufen wurde, untauglich ist, ist es klar das er nicht bei der Stellung psychologisch bewertet wurde.
Auch wenn sich während der musterung rausgestellt hat dass du untauglich bist wurde der psychologische test nicht gemacht.
Du brichst bei der Station ab bei der sich rUsstellt dass es nicht reicht.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Musashi » Fr 31. Okt 2025, 09:02

"Verlängerte Abkühlphase nach Waffenkauf mit 1. November 2025

Die Frist vom Kauf bis zum Erhalt der ersten Waffe wird von drei Tagen auf vier Wochen verlängert. Diese verlängerte sogenannte Abkühlphase soll verhindern, dass Personen in einem möglicherweise emotionalen Zustand Waffen unüberlegt erwerben.

Weitere beschlossene Maßnahmen ab Mitte 2026

• Strengere Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit
• Erhöhung der Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens
• Verpflichtendes Explorationsgespräch und neue Testverfahren
• Zehnjährige Sperrfrist für Personen, die innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal negativ beurteilt wurden
• Anhebung des Mindestalters für den Erwerb von Schusswaffen
o von 21 auf 25 Jahre bei Kategorie A und B
o von 18 auf 21 Jahre bei Kategorie C
o (Ausnahmen bei beruflicher Verwendung)
• Probephase für waffenrechtliche Bewilligungen (fünf Jahre bei Erstausstellung)
• Erweiterte Kontrollbefugnisse für die Polizei im Umkreis von Schulen und Kindergärten
• Strengere Regeln für den privaten Waffenverkauf (Überlassung nur mehr über Waffenhändler)"

https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=6D47 ... 427A346F3D

Bedeutet das, der private Kategorie-B Verkauf ohne Händlereinbindung ist noch bis Mitte 2026 möglich?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von DumbDummy » Fr 31. Okt 2025, 09:33

Gelöscht wegen Doppelposting
Zuletzt geändert von DumbDummy am Fr 31. Okt 2025, 09:40, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von DumbDummy » Fr 31. Okt 2025, 09:38

gewo hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 19:51
TheShootingPianist hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 12:57 Bitte klär' mich auf, wo in der Novelle der von Dir zitierte Satz steht. Hab ihn nicht gefunden.
BMI Erledigung Geschäftszahl: 2025-0.718.084, R. Gartner vom 17. Oktober 2025 hat geschrieben:
§ 58 (38) Bis zum gemäß § 62 Abs. 22a kundzumachenden Zeitpunkt hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 beizubringen. Dies gilt nicht, sofern der Antragsteller nachweist, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig gemäß Art. 9a Abs. 3 B-VG ist. Sofern die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Erstellung eines Gutachtens, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, erforderlich sind, hat die Behörde diese dem Gutachter zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung den Gutachter bekanntzugeben. Diese Daten dürfen nur an den Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Sofern die Behörde die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Gutachtenserstellung übermittelt, sind diese in dem Gutachten zu berücksichtigen.
Die Übergangsregelung des Abs. 38 gilt bis die Waffenbehörden technisch die Möglichkeit haben, online beim BMLV eine Abfrage betreffend die Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einer Person zu stellen. Der Zeitpunkt des Beginns des Echtbetriebs dieser Abfragemöglichkeit wird mit Kundmachung festgelegt.
Bis zum Zeitpunkt der online Anbindung ist folgende Ablauforganisation vorgesehen:
1. Männliche Antragsteller, die die österr. Staatsbürgerschaft besitzen, müssen im Zuge der Antragsteller einen waffenpsychologischen Gutachter bekannt geben, bei dem sie die klinisch-psychologische Begutachtung durchführen lassen.
2. Weiters hat ein männlicher Antragsteller, der die österr. Staatsbürgerschaft besitzt, einen Nachweis beizubringen, aus dem sich ergibt, dass er
a) die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, oder
b) den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat
Als Nachweise geeignet sind insbesondere:
• Bescheinigung der Stellungskommission ("Tauglichkeitsbescheinigung")
• Bestätigung der Feststellung der Eignung
Die Bestätigung kann vom Antragsteller beim zuständigen
Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt werden
• Bestätigung über geleistete Dienstzeiten beim Österreichischen
Bundesheer
Die Bestätigung kann vom Antragsteller auf der Website https://www.bundesheer.at/formulare mittels ID-Austria heruntergeladen oder beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt werden
• Wehrdienstbuch
• Dienstzeitbestätigungen über geleistete Präsenzdienste
• Einberufungsbefehl
• Bestätigung des Heerespersonalamtes über Eignung zum Ausbildungsdienst
• Zivildienstbescheinigung
• Sofern sich der Antragsteller (noch) nicht der Stellung unterziehen musste,
hat dieser eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Militärkommando im Verfahren beizubringen.
Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei einem Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass beigebracht werden.
3. Kann keiner der oben genannten Nachweise beigebracht werden, dann hat der Antragsteller beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung in den Verwaltungsakt betreffend seiner Stellung Einsicht zu nehmen und gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 das Ergebnis der Stellung, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung der Waffenbehörde zu übermitteln.
Dazu wird es regelmäßig erforderlich sein, eine entsprechende Aktenkopie herzustellen und der Waffenbehörde zur Verfügung zu stellen.


Wenn Du aus körperlichen Gründen untauglich warst gibt es in aller Regel KEIN psychologisches Gutachten des Bundesheers von Dir. Du kannst daher auch KEIN Ergebniss an die Waffenbehörde übermitteln. So wie ich das lese ist das aber die Bedingung dafür dass Du dir den neuen "Superpsychotest" ersparst ..

Ich würde das als 2 getrennte Punkte sehen:
1: das psychologischen Gutachten (hier steht auch nichts bzgl Nachweis)
2: der Nachweis lt. Pkt 2 hier wird auch von Nachweis gesprochen

Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei einem Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass beigebracht werden. ist im Punkt 2 angeführt nicht beim psychologischen Gutachten

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Fr 31. Okt 2025, 09:54

gewo hat geschrieben: Fr 31. Okt 2025, 08:32
Steppenwolf hat geschrieben: Fr 31. Okt 2025, 07:41 Naja wenn er vorher, bevor er zur Stellung einberufen wurde, untauglich ist, ist es klar das er nicht bei der Stellung psychologisch bewertet wurde.
Auch wenn sich während der musterung rausgestellt hat dass du untauglich bist wurde der psychologische test nicht gemacht.
Du brichst bei der Station ab bei der sich rUsstellt dass es nicht reicht.
Ok das wusste ich nicht, ich glaube mich erinnern zu können (is ja schon gut 30 Jahre her), dass der Psychotest erst zum Schluss war.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Amorphous » Fr 31. Okt 2025, 10:31

euvassal hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 20:34 Grundsätzlich bedingt eine Erweiterung keinen Psychotest:

Die Behörde darf nur im Rahmen der Prüfung (Erstantrag) oder der Überprüfung die Stellungsdaten abfragen:

Auch hier steht nichts von Erweiterung:

Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer
Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung
fünf Jahre vergangen sind.

Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu
überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Wie die WKO darauf kommt, dass bei einer Erweiterung die Stellungsdaten beizubringen sind, erschließt sich mir nicht!
Ich denke nicht, dass zukünftig im Rahmen jeder Verlässlichkeitsüberprüfung Stellungsdaten abgefragt werden (außer eine Durchführungsverordnung legt das Gegenteil fest).
Das wäre ja eine pauschale Erforderlichkeit, die laut Gesetzestext dasselbe für die Durchsicht der ELGA ermöglichen würde.
Im Zuge der Erweiterungen wird das aber anscheinend so gehandhabt werden, vielleicht weil eine Abfrage bei fehlender Erforderlichkeit schwer rechtfertigbar ist. Und um es möglichst mühsam zu machen natürlich.

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