Dafür gab es im Jahr 2016 imo keine Rechtsgrundlage, also kann es auch nicht im Ermessen der Behörde gelegen sein, sondern war einfach Willkür. Aber die Begründung ist quasi die, die der Gesetzgeber jetzt verwendet, auch wenn ich sie nicht schlüssig finde. Die Konsequenz eines negativen BH-Psychotests wäre (und ist vermutlich zukünftig) auch bloß ein weiteres Gutachten. Also die Ausweitung eines jetzt schon unzuverlässigen Systems, das sich keiner exakten Naturwissenschaft bedient.ratpack hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 15:49 hierzu darf ich aus eigener Erfahrung berichten, dass meine Behörde (LPD Graz) bei meinem ERST-Antrag auf WBK 2016 aufgrund meiner Untauglichkeit (Soldbuch wurde zum Antrag angefordert) nicht den Untauglichkeitsbescheid akzeptiert hat sondern auch den Befund eingefordert hat, welchen ich selber bei der Stellungskommission des Bundesheeren nach ca. 30 jähren zu besorgen hatte.. war nach einem Anruf dort in der Kaserne nach 10 Tagen gratis im Postkasten.. auf Nachfrage warum ich das auf einmal beizubringen habe, erläuterte mir die Sachbearbeiterin off Records sozusagen: könnte ja sein, dass sie durch den Psycho-test gefallen sind... ist im Ermessen der Behörde usw.
und darin liegt das ganze Übel.. ein "liegt im Ermessen einer Behörde" darf es in einem Rechtsstaat einfach nicht mehr geben.. das öffnet Tür und Tor zur Behördenwillkür..
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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
...und wer klagt es mal ein?
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Darum meinte ich ja, wenn ich einen Antrag stelle dann weiß ich-ich werde Kontrolliert oder meine daten werden überall eingeholt,nd darin liegt das ganze Übel.. ein "liegt im Ermessen einer Behörde" darf es in einem Rechtsstaat einfach nicht mehr geben.. das öffnet Tür und Tor zur Behördenwillkür..
was ich aber befürchte ich das im Hintergrund möglicher weiße trotzdem ohne Wissen des WBK oder WP Besitzers daten z.b. von Gesundheitsbehörden abgefragt werden dieses Gesetz öffnet Tür und Tor jegliches Missbrauchs so sehe ich das.
Gibt genug Sachbearbeiter die Waffen Gegner sind oder ihre Ideologie durchsetzen wollen indem sie im Hintergrund versuchen eventuelle Mängel zu finden.
Mann kann sowas nur den Riegel vorschieben indem der Antragsteller zustimmen muss das Daten abgefragt werden das würde sowas verhindern eventuell.
Das mit dem eigen ermessen ist sowieso der größte Fehler überhaupt man sieht schon jetzt wie übertrieben manche Behörden reagieren
z.b. beim WP Antrag usw. die machen schlicht wie sie es wollen das sollte so nicht sein.
Ich bin eine Frau!
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt
Ich kann machen das du denkst du hättest es gewollt
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Denke beim nächsten Mal in der Wahlzelle daranMaria hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 19:07
Das mit dem eigen ermessen ist sowieso der größte Fehler überhaupt man sieht schon jetzt wie übertrieben manche Behörden reagieren
z.b. beim WP Antrag usw. die machen schlicht wie sie es wollen das sollte so nicht sein.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Auch hier: meine Behörde (LPD Klagenfurt) hat bei meinem Erweiterungsansuchen (1 mickriger Platz von 4 auf 5) der WBK, die ich seit 47 Jahren und zahllosen Überprüfungen habe (von meinem 18. Lebensjahr an), aufgrund meiner Untauglichkeit nicht den Untauglichkeitsbescheid (körperlich, NICHT psychisch!) alleine akzeptiert, sondern auch den Befund eingefordert hat, welchen ich selber bei der Stellungskommission des Bundesheeren organisieren muß. Nach ca. 47 Jahren !! Was da der Befund nach einem halben Jahrhundert aussagt und ob das überhaupt rechtsgültig ist, möchte ich gerne wissen. Lebenslang ist in unserer Gerichtsbarkeit 20 Jahre. Was möchten die an einem 47 Jahre alten Bescheid aufhängen? Die Erbschuld? ....
Diese unselige Stückzahlbegrenzung gehört weg und die Gängelei der Behörde was meine Hobby's betrifft, abgeschafft (träum ....).
Diese unselige Stückzahlbegrenzung gehört weg und die Gängelei der Behörde was meine Hobby's betrifft, abgeschafft (träum ....).
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das ist alles mittlerweile völlig absurd.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Nun, das könnte man nur herausfinden, wenn man sich einen Bescheid ausstellen lässt, in dem ja hoffentlich auf die gesetzliche Grundlage verwiesen wird.GeML hat geschrieben: Mo 3. Nov 2025, 12:50 Was da der Befund nach einem halben Jahrhundert aussagt und ob das überhaupt rechtsgültig ist, möchte ich gerne wissen.
Möglicherweise wären die Stellungsdaten dann plötzlich nicht mehr notwendig gewesen.
Aber ich kann verstehen, dass man sich nicht gerne zum "Märtyrer" macht. Nur dürfen wir uns dann keine Änderung der Vorgehensweise seitens der Behörde erwarten.
- combatmiles
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
habs eh schonmal erzählt: bei meinem Antrag WP meinte der SB er würde mir nur 1Platz auf dem Pass geben weil ich eh so viele Plätze auf der WBK hätte..
Hab ihm dann die Rechtslage erklärt dass ich im Antrag 2 stehen hab.. nach Rücksprache mit dem Juristen: wenn wir dir nur 1en geben klagst es ein und gewinnst weil du kennst dich aus mitn WaG...
Voila...
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Zwei Paragraphen zur Modalität bei der Ausfolgung.
Beide in Kraft.
Formal wohl eh ok, weil das eine regelt die "Überlassung" generell und das andere die "erstmalige Überlassung".
Aber eine Falle ist das schon für Leut die sich ned extrem gut auskennen mit so Rechtskram.
§ 34. Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C
(1) Erfolgt der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden, darf dieser die Waffe nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäfts nur dann sofort überlassen, wenn der Erwerber
1. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder
2. die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.
(2) In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.
(2a) Sofern ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden erwirbt, hat dieser in den Fällen des Abs. 2 bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Landespolizeidirektion unter Angabe der für die Feststellung des Aufenthaltsstatus erforderlichen Daten des Erwerbers anzufragen, ob die Voraussetzungen des § 11a vorliegen. § 56 gilt sinngemäß. Der Erwerber hat bei der Aufnahme der Daten mitzuwirken.
(3) Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß § 33 Abs. 4, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht oder soweit die Voraussetzungen des § 11a erfüllt sind, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.
(4) Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
(5) Wer Schusswaffen der Kategorie C besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.
(6) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
und a Menge Seiten weiter unten steht dann:
§ 41f. Wartefrist
(1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
Beide in Kraft.
Formal wohl eh ok, weil das eine regelt die "Überlassung" generell und das andere die "erstmalige Überlassung".
Aber eine Falle ist das schon für Leut die sich ned extrem gut auskennen mit so Rechtskram.
§ 34. Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C
(1) Erfolgt der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden, darf dieser die Waffe nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäfts nur dann sofort überlassen, wenn der Erwerber
1. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder
2. die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.
(2) In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.
(2a) Sofern ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden erwirbt, hat dieser in den Fällen des Abs. 2 bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Landespolizeidirektion unter Angabe der für die Feststellung des Aufenthaltsstatus erforderlichen Daten des Erwerbers anzufragen, ob die Voraussetzungen des § 11a vorliegen. § 56 gilt sinngemäß. Der Erwerber hat bei der Aufnahme der Daten mitzuwirken.
(3) Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß § 33 Abs. 4, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht oder soweit die Voraussetzungen des § 11a erfüllt sind, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.
(4) Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
(5) Wer Schusswaffen der Kategorie C besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.
(6) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
und a Menge Seiten weiter unten steht dann:
§ 41f. Wartefrist
(1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Nochmal nachgedacht zum Thema Erweiterung. Es handelt sich ja um eine (Neu) Ausstellung, also ist die Verlässlichkeit nochmal zu prüfen. Sie bedingt nur nicht automatisches ein neuerliches psychologisches Gutachten:
§ 41. (1) Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat die Behörde sich davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des
Betroffenen aus einem der in § 8 genannten Gründe rechtfertigen. Ein Antragsteller, der nicht Inhaber
einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber
beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig
umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Antrag ist bereits jener klinisch-psychologischer
Gutachter (Abs. 4) bekanntzugeben, der dieses Gutachten erstellen wird.
(2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu
neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder
2. bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
ja eheuvassal hat geschrieben: Mo 3. Nov 2025, 14:38 Nochmal nachgedacht zum Thema Erweiterung. Es handelt sich ja um eine (Neu) Ausstellung, also ist die Verlässlichkeit nochmal zu prüfen. Sie bedingt nur nicht automatisches ein neuerliches psychologisches Gutachten:§ 41. (1) Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat die Behörde sich davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des
Betroffenen aus einem der in § 8 genannten Gründe rechtfertigen. Ein Antragsteller, der nicht Inhaber
einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber
beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig
umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Antrag ist bereits jener klinisch-psychologischer
Gutachter (Abs. 4) bekanntzugeben, der dieses Gutachten erstellen wird.
(2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu
neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder
2. bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23.
so steht es im gesetz.
die rechtsansicht des BMI laut dem hier eh schon vielfach geposteten schreiben scheint aber genau andersrum zu sein
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Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Was ist wie andersrum?gewo hat geschrieben: Mo 3. Nov 2025, 14:40
ja eh
so steht es im gesetz.
die rechtsansicht des BMI laut dem hier eh schon vielfach geposteten schreiben scheint aber genau andersrum zu sein
Edit: Die Erweiterung bedingt eine neuerliche "Ausstellung" der WBK und damit die Prüfung der Verlässlichkeit, im Zuge dieser die Stellungsdaten abzufragen sind. Da die Voraussetzungen für eine Abfrage seitens der Behörde noch nicht geschaffen wurden, hat der Antragsteller diese zu beschaffen. So stehts im Gesetz und in dem BMI Schreiben, alles gut.
Ein neuerliches psychologisches Gutachten wird wohl dann verlangt werden, wenn der Antragsteller aus psychologischen Gründen untauglich war.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Es besteht aber ein Unterschied zwischen der erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit und der Überprüfung der Verlässlichkeit, bei der die sichere Aufbewahrung und ein Handhabungsnachweis kontrolliert wird.euvassal hat geschrieben: Mo 3. Nov 2025, 14:42Was ist wie andersrum?gewo hat geschrieben: Mo 3. Nov 2025, 14:40
ja eh
so steht es im gesetz.
die rechtsansicht des BMI laut dem hier eh schon vielfach geposteten schreiben scheint aber genau andersrum zu sein
Edit: Die Erweiterung bedingt eine neuerliche "Ausstellung" der WBK und damit die Prüfung der Verlässlichkeit, im Zuge dieser die Stellungsdaten abzufragen sind. Da die Voraussetzungen für eine Abfrage seitens der Behörde noch nicht geschaffen wurden, hat der Antragsteller diese zu beschaffen. So stehts im Gesetz und in dem BMI Schreiben, alles gut.
Ein neuerliches psychologisches Gutachten wird wohl dann verlangt werden, wenn der Antragsteller aus psychologischen Gründen untauglich war.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ja, stimmt schon, die Daten der Stellung können aber in beiden Fällen abgefragt werden.Amorphous hat geschrieben: Mo 3. Nov 2025, 16:33 Es besteht aber ein Unterschied zwischen der erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit und der Überprüfung der Verlässlichkeit, bei der die sichere Aufbewahrung und ein Handhabungsnachweis kontrolliert wird.
115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten –
einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von
Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in
Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist
die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 zulässig. [...]
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wennn sie erforderlich sind, ja. Eine pauschale Erforderlichkeit der Stellungsdaten bei Erweiterungen oder Verlässlichkeitsüberprüfungen zu konstruieren wirkt daher absurd. Dieser Logik zufolge könnte man auch die ELGA sichten und zB kontrollieren, ob der Antragsteller Medikamente verschrieben bekommen hat, die die Verlässlichkeit beeinträchtigen etc etc.euvassal hat geschrieben: Mo 3. Nov 2025, 16:48Ja, stimmt schon, die Daten der Stellung können aber in beiden Fällen abgefragt werden.Amorphous hat geschrieben: Mo 3. Nov 2025, 16:33 Es besteht aber ein Unterschied zwischen der erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit und der Überprüfung der Verlässlichkeit, bei der die sichere Aufbewahrung und ein Handhabungsnachweis kontrolliert wird.115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten –
einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von
Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in
Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist
die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 zulässig. [...]


