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Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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kapsY
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Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)

Beitrag von kapsY » Di 4. Nov 2025, 22:16

Servus zusammen,

ich hätte eine Frage zum neuen Waffengesetz. Weiß jemand von euch, ob den Teil der Novelle, wo Waffen nur mehr über einen Waffenhändler registrieren werden müssen, schon tatsächlich in Kraft getreten ist?
Mich interessiert vor allem, ob man beim privaten Kauf von Kategorie B-Waffen (z. B. Pistolen) jetzt schon zwingend über einen Waffenhändler gehen muss (und als wichtigste, ob schon am selben Tag), oder ob der Privatverkauf noch wie bisher möglich ist – nach meines Wissens Meldung an der Waffenbehörde via Email innerhalb von 3 Wochen.

Und falls der Privatverkauf schon geändert wurde:
Müssen bei der Registrierung beide Parteien (Käufer und Verkäufer) gemeinsam anwesend sein, oder reicht es, wenn der Käufer das innerhalb der Frist selbst meldet (mit allen Dokumenten, wie WBK und abgeschlossenen Kaufvertrag?

Wäre super, wenn jemand schon genauere Infos geben könnte.

Vielen Dank!

gewo
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Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)

Beitrag von gewo » Mi 5. Nov 2025, 00:36

Privatverkauf hat sich nur insoweit mit 1.11.25 geändert als nun eine evt einzuhaltende vier wöchige wartefrist via Händler einzuhalten ist.
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racepics
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Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)

Beitrag von racepics » Mi 5. Nov 2025, 07:49

Registrierung macht weiterhin die Behörde? Oder auch der Händler?

Der Händler schaut quasi ins ZWR und gibt seinen Segen oder eben nicht?
Der frühe Vogel kann mich Mal :tipphead:

https://shooting-bros.at/category/aktuell/

gewo
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Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)

Beitrag von gewo » Mi 5. Nov 2025, 10:07

racepics hat geschrieben: Mi 5. Nov 2025, 07:49 Registrierung macht weiterhin die Behörde? Oder auch der Händler?

Der Händler schaut quasi ins ZWR und gibt seinen Segen oder eben nicht?
Privatverkauf hat sich (noch) nicht geändert:
Meldung an die zuständige Behörde innerhalb von sechs Wochen.
Die zuständige Behörde für BEIDE ist jene Behörde in deren Wirkungsbereich der KÄUFER seiner Hauptwohnsitz hat.

Im Fall von Kat B:

WaffG §28 (2) Absatz 2
Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
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mänsn
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Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)

Beitrag von mänsn » Mi 5. Nov 2025, 10:19

gewo hat geschrieben: Mi 5. Nov 2025, 10:07
racepics hat geschrieben: Mi 5. Nov 2025, 07:49 Registrierung macht weiterhin die Behörde? Oder auch der Händler?

Der Händler schaut quasi ins ZWR und gibt seinen Segen oder eben nicht?
Privatverkauf hat sich (noch) nicht geändert:
Meldung an die zuständige Behörde innerhalb von sechs Wochen.
Die zuständige Behörde für BEIDE ist jene Behörde in deren Wirkungsbereich der KÄUFER seiner Hauptwohnsitz hat.

Im Fall von Kat B:

WaffG §28 (2) Absatz 2
Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
Muss ich mich als Verkäufer (privat) nun überzeugen, ob bereits eine Waffe der gleichen Kategorie beim Käufer eingetragen ist oder nicht ? Geht um die sofortige Übergabe vom Kaufgegenstand.
Der Privatverkauf wurde ja bis zum eintreten der Hauptnovelle kommendes Jahr beibehalten, die neue Wartefrist ist jedoch schon mit 01.11 in Kraft. Und in dieser steht nirgends, dass Privatverkauf ausgeschlossen ist.
Nach meiner Interpretation gilt deshalb aktuell : Privatverkauf wie vorher mit 6 wöchiger Meldefrist bei der zuständigen Behörde, der Kaufgegenstand darf jedoch nur sofort mitgegeben werden, sofern beim Käufer eine Waffe gleicher KAT im ZWR eingetragen ist.
„Die Menschheit muss dem Krieg ein Ende setzen, oder der Krieg setzt der Menschheit ein Ende.“

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Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)

Beitrag von Wolf1971 » Mi 5. Nov 2025, 11:08

4-wöchige Wartefrist zwischen Kauf und Übergabe der Schusswaffe (§ 41f)
Beim Ersterwerb einer Schusswaffe ist nunmehr eine vierwöchige Wartefrist einzuhalten. Ein Ersterwerb liegt vor, wenn eine Eigentumsübertragung stattfindet und Erwerber für die jeweilige Kategorie aktuell keine Schusswaffe im ZWR eingetragen hat. Somit ist diesbezüglich ein Erwerb der B Kategorie, getrennt von der C Kat zu betrachten- und umgekehrt. Die Frist beginnt bereits mit dem Abschluss des Kaufes unabhängig, ob der Händler die Waffe noch bestellen muss oder lagernd hat. Ein beschlossener Auftrag gilt bereits als Kauf (Rechtsgeschäft) und das Verrechnen einer Lagergebühr ist zulässig.

Diese Wartefrist ist sowohl beim Erwerb beim einschlägigen Gewerbetreibenden, sowie als auch beim Erwerb zwischen den Privatpersonen zu beachten.

Erfolgt der Kauf unter Privatpersonen, hat der Käufer dem Verkäufer nachzuweisen das es kein Ersterwerb ist (z.B. durch Waffenregisterbescheinigung).
Wenn der Kauf zwischen Privaten beim Waffenhändler erfolgt, ist der Händler berechtigt behördlich zu überprüfen, ob es ein Ersterwerb ist und ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt. Im positiven Geschäftsfall startet die Wartefrist mit der Übergabe der Waffe durch den Verkäufer an den Waffenhändler.
Ausgenommen von der neuen längeren Abkühlfrist-Regelung sind: Inhaber eines Waffenpasses bzw. Fälle der nachweislichen Ausfuhr/Verbringung in den Wohnsitzstaat (z.B. § 37 Erlaubnisschein).
"Ich besitze vielleicht die Reife, dir zu verzeihen - aber sicher nicht die Dummheit, dir noch einmal zu vertrauen"

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