Ich würde das auch so sehen dass eine überweisungsbestätigung und vier wochen später die übergabe als nachweis dafür ausreicht, dass du vier wochen gewartet hast.titan hat geschrieben: So 9. Nov 2025, 12:21Welchen Aufwand die Behörde hat, interessiert mich genau Null! Die filtern auch regelmäßig die Stückzahlmeldungen im ZWR und prüfen dann, ob man eh eine Paragr 41 Meldung gemacht hat. Was kümmert mich das also ob die dort Arbeit haben?TomE hat geschrieben: So 9. Nov 2025, 10:52 Auch wenn die Gesamtmenge überschaubar ist, müsste die Behörde dann jedes dieser Mails prüfen und darauf achten, dass der zeitliche Rahmen passt.
Das wird prozessicher ein ziemlicher Aufwand.
Die Überweisungsbestätigung wird als Beweis in keinerlei Hinsicht reichen.
Ich hätte es auch gerne unkomplizierter als das, was jetzt im Gesetz steht, kann mir das aber ohne zuverlässigen Dritten
nur schwer vorstellen.
Theoretisch sollte sowas z.B. auch mit Notar oder so gehen, ich glaub aber, dass mir da ein Händler lieber ist.
Ein Beled über den Kauf (Überweisungsbestätigung = Eigentumsübergang =/= Übergabe) ist sehr wohl ein Nachweis, dass nicht getrixt wurde.
Damit hast du dann nicht gegen beide Vorgaben des 41f verstossen (4 wochen zwischen kauf und übergabe, die waffe muss während der wartefrist bei einem waffengewerbetreibendem gelagert werden) sondern nur mehr gegen eine der beiden gesetzesbestimmungen ( die waffe muss während der wartefrist bei einem waffengewerbetreibendem gelagert werden)
Ich bezweifle dass dich das rechtlich besserstellt




