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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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glockfun
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von glockfun » Fr 7. Nov 2025, 05:56

Mal zurück zum Thema Abkühlphase.

Gibt es schon neue Unterlagen/Formulare zur Überlassung wo diese Punkte berücksichtigt werden bzw. was soll man alles der zu meldenden Behörde belegen? Quasi als Vordruck drauf erwähnt mit Nachweis Info. Bei Kat A/B. Würde B privat verkaufen wollen.

twin2000
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von twin2000 » Fr 7. Nov 2025, 14:26

In den letzten Tagen hatten in den div. Bundesländern die Waffenreferenten gemeinsame Sitzungen.
Allgemeiner Tenor dort ist dass man nicht weiss wie man das machen soll.

Einerseits sind generell Ermittlungsverfahren vorgesehen wenn jemand eine erste Waffe kauft, betreffend des Nachweises bei welchem Gewerbetreibenden die Abkühlphase durchgeführt wurde. Andererseits gibt es für derartige Verfahren erst dann Kapazitäten wenn die Privatmeldungen über Händler erfolgen und die Waffenbehörden davon entlastet sind. Das wird aber erst in ungefähr einem halben Jahr der Fall sein.

Offen ist auch die Frage WANN die Waffe auf den Käufer übertragen wird.
Dann, wenn der Verkäufer sie beim Händler zu lagernd abgibt?
Oder dann wenn der neue Besitzer sie abholt?

Um das ganze Wartefristthema gem 41f sinnvoll abbilden zu können müsste
- der Privatkauf nur mehr via Gewerbetreibenden zulässig sein, oder
- es zu mindest Zusatzfunktionen im ZWR geben
Beides ist erst in der Phase 2 irgendwann im Lauf des Jahres 2026 der Fall.

Formulare für Endkunden wird es - so wie bisher - keine geben.
Die eine oder andere Behörde wird aber wohl - so wie bisher - in Eigenregie (inoffiziell) Formulare zur Wartefrist anfertigen, das ist effizienter als 300mal die selben Fragen dazu zu beantworten.

Es scheint so als hätte man sich darauf verständigt dass bei Kauf zwischen privaten als Nachweis betreffend im ZWR vorhandener Waffe der selben Kategorie ein tagesaktueller ZWR Ausdruck oder das Abfotografieren eines solchen ZWR Eintrags zb vom Handy des Käufers als ausreichend zu betrachten wäre.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von spareribs » Fr 7. Nov 2025, 14:48

Husch Pfusch ...wie üblich ...die Zuckerlparteien wollen alles super machen , aber haben Null Ahnung ...aber unser Andi Babler wirds schon richten , ich vertraue ihm voll....der kann alles ... :liar:
Gute Nacht Österreich, alles geht in A...:doh:

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Tical » Mo 10. Nov 2025, 16:01

Mich würde interessieren ab wann die Abkühlphase wirklich beginnt.
Beispiel: Erstkauf Kat B. - Waffe beim Hersteller nach Anfrage vom Händler in 2 Monat lieferbar.

Beginnt die Abkühlphase sobald ich die Waffe beim Händler geordert habe oder muss man nach Lieferung der Waffe an den Händler, in 2 Monate, nochmals 4 Wochen warten... 🤔
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von gewo » Mo 10. Nov 2025, 16:05

Tical hat geschrieben: Mo 10. Nov 2025, 16:01 Mich würde interessieren ab wann die Abkühlphase wirklich beginnt.
Beispiel: Erstkauf Kat B. - Waffe beim Hersteller nach Anfrage vom Händler in 2 Monat lieferbar.

Beginnt die Abkühlphase sobald ich die Waffe beim Händler geordert habe oder muss man nach Lieferung der Waffe an den Händler, in 2 Monate, nochmals 4 Wochen warten... 🤔
Die WKO beauskunftet dass ein nachweisliche Kaufentscheid (also zb ein Kleinbetrag als Anzahlung) ausreicht.
Die Wartefrist beginnt da schon zu laufen.

Keine Ahnung ob die Behörde das auch so sieht ...
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Promo » Mo 10. Nov 2025, 16:43

gewo hat geschrieben: Mo 10. Nov 2025, 16:05 Die WKO beauskunftet dass ein nachweisliche Kaufentscheid (also zb ein Kleinbetrag als Anzahlung) ausreicht.
Die Wartefrist beginnt da schon zu laufen.

Keine Ahnung ob die Behörde das auch so sieht ...
Gute Ausrede für einen Händler bei Erstkäufern gleich einen Vertrag vorzulegen sowie 100% Anzahlung zu nehmen für die Bestellung - weil der Kunde hat ja dann auch den Vorteil, dass die Frist früher zu laufen beginnt ;) .
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