https://www.sbg-jaegerschaft.at/jagd/ge ... affenpass/
Habt ihr die alte Novelle wirklich verschlafen?
Die Erleichterung zur Antragstellung für denn Waffenpass für Jäger?
https://www.sbg-jaegerschaft.at/jagd/ge ... affenpass/
Anderer Bereich aber vergleichbares Thema: Behörde A macht im Melderegister fehlerhafte Einträge und korrigiert diese später. Behörde B sieht die Historie der Einträge und besteht darauf, dass es im Melderegister keine fehlerhaften Einträge geben kann und die Einträge deshalb Abbild der Realität sein müssen, auch wenn Behörde A ihnen versichert, dass das nicht der Fall ist. Ist mir genau so passiert. Nachdem ein Anwalt sie schriftlich gefragt hat, was der Blödsinn soll, haben sie einen Rückzieher gemacht, aber so denken Beamte - wenn Aktenlage und Realität nicht zusammenpassen hält man sich lieber an die bequeme Aktenlage, anstatt sich die Mühe anzutun, sich mit der komplexen Realität außerhalb des Amtszimmers zu beschäftigen.glockfun hat geschrieben: Mo 24. Nov 2025, 08:39 ...
Daher meine vielen Fragen ob nun eher gilt was im ZWR steht (zumindest Besitz, von falschen Kaliber oä. rede ich gar nicht). Nur durch die neue tolle Novelle muss ja alles jetzt immer im ZWR kontrolliert belegt und unmittelbar erfasst werden.
...
Für Jäger gibt es den §20 (1a)jirgel hat geschrieben: Mo 24. Nov 2025, 11:20 ...
Habt ihr die alte Novelle wirklich verschlafen?
Die Erleichterung zur Antragstellung für denn Waffenpass für Jäger?

ich kontrolliere nach jeder Bewegung meines Bestandes ob der im ZWR auch richtig abgebildet ist und dokumentiere das auch mit einem Ausdruck der bei meinen Waffenlagerorten dabei ist...rider650 hat geschrieben: Mo 24. Nov 2025, 11:36 Daher meine Empfehlung an jeden, Fehler im ZWR sofort korrigieren zu lassen, auch wenn das absolut nicht unsere Aufgabe ist. Weder Händler noch Behörden können WBKs verlieren wegen sowas - wir schon.
Vielleicht an der Stelle relevant: der § 41f gilt explizit nur für Schusswaffen (d.h. zB im Umkehrschluss für § 17 Abs 1 Z 5, 6, 9 und 10 nicht anwendbar).Trijikon hat geschrieben: Fr 21. Nov 2025, 15:19 Angenommen ich habe eine Kat A Berechtigung mit Kurzwaffe belegt und eine Kat A mit Langwaffe.
Jetzt verkaufe ich die KW und 1 Tag später (oder am gleichen Tag 1 Minute später) will ich eine neue KW Kat A
erwerben-muss ich dann 4 Wochen warten oder gilt die LW Kat A als ausreichend für eine sofortige Übernahme der Kat A KW?
Nächste ähnliche Frage :
Ich verkaufe meine einzige Kat A KW habe aber immer noch ein WS Kat A eingetragen .
Darf ich dann eine Kat A Waffe sofort mitnehmen?
Kann man das überhaupt mit einiger Rechtssicherheit sagen?
zu A)glockfun hat geschrieben: Mo 24. Nov 2025, 08:39 A) Bekannter hat Kat C verkauft an Berechtigten, nach Monaten merkt er das noch immer im ZWR auf ihn gemeldet. Bei einer Kontrolle schaut das wohl ungut aus 2026 (er hat noch Kontaktdaten und Kaufvertrag und wird sich bei dem melden) Beim anderen war es damals die Erstwaffe. Wenn der inzwischen keine andere Kat C gekauft wirds spannend. Wenn der melden geht hat er dann eine Abkühlphase gem. 41f. einzuhalten?
B) Bekannte hat eine Kat B schon lange und wollte nun eine zweite kaufen. Geht zum Händler. Der sagt wegen 41f. kein Verkauf ohne Wartefrist (Also Abkühlphase). Die Waffe wurde einfach nicht umgemeldet im ZWR seit Jahren. Beide Parteien dieser Ummeldung sind einander bekannt und haben jeweils Ummeldung mit Amtsstempel angenommen (älteres Klientel daher direkt zur Behörde gegangen). Der Händler kann trotzdem nicht herausgeben weil ZWR-Darstellung Vorrang hat und da ist die Waffe nicht erfasst auf den aktuellen Besitzer.
