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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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jirgel
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von jirgel » Mo 24. Nov 2025, 11:20

gewo hat geschrieben: Di 18. Nov 2025, 19:54 So einen Waffenpass gibt es nicht.
https://www.sbg-jaegerschaft.at/jagd/ge ... affenpass/

Habt ihr die alte Novelle wirklich verschlafen?
Die Erleichterung zur Antragstellung für denn Waffenpass für Jäger?

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rider650
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von rider650 » Mo 24. Nov 2025, 11:36

glockfun hat geschrieben: Mo 24. Nov 2025, 08:39 ...
Daher meine vielen Fragen ob nun eher gilt was im ZWR steht (zumindest Besitz, von falschen Kaliber oä. rede ich gar nicht). Nur durch die neue tolle Novelle muss ja alles jetzt immer im ZWR kontrolliert belegt und unmittelbar erfasst werden.
...
Anderer Bereich aber vergleichbares Thema: Behörde A macht im Melderegister fehlerhafte Einträge und korrigiert diese später. Behörde B sieht die Historie der Einträge und besteht darauf, dass es im Melderegister keine fehlerhaften Einträge geben kann und die Einträge deshalb Abbild der Realität sein müssen, auch wenn Behörde A ihnen versichert, dass das nicht der Fall ist. Ist mir genau so passiert. Nachdem ein Anwalt sie schriftlich gefragt hat, was der Blödsinn soll, haben sie einen Rückzieher gemacht, aber so denken Beamte - wenn Aktenlage und Realität nicht zusammenpassen hält man sich lieber an die bequeme Aktenlage, anstatt sich die Mühe anzutun, sich mit der komplexen Realität außerhalb des Amtszimmers zu beschäftigen.

Daher meine Empfehlung an jeden, Fehler im ZWR sofort korrigieren zu lassen, auch wenn das absolut nicht unsere Aufgabe ist. Weder Händler noch Behörden können WBKs verlieren wegen sowas - wir schon.

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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von rider650 » Mo 24. Nov 2025, 11:47

jirgel hat geschrieben: Mo 24. Nov 2025, 11:20 ...
Habt ihr die alte Novelle wirklich verschlafen?
Die Erleichterung zur Antragstellung für denn Waffenpass für Jäger?
Für Jäger gibt es den §20 (1a)
'Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.'

Das ist alles was die Jäger bekommen haben. Es gibt keine speziellen Erleichterungen bezüglich Waffenpässe für Jäger. Dem von dir zitierten Artikel entnehme ich auch nichts dergleichen.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von jirgel » Mo 24. Nov 2025, 12:15

Die Novelle 2019 ist das euer Ernst ?

Schalldämpfer

Waffenpass für Jäger und Aufsichtsorgane der Fischerei und Jagd.

sowie das führen der B mit Jagdkarte und Wbk im Revieren und denn weg dahin.(kastrierter Wp)

Also nun verstehe ich einiges besser.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von combatmiles » Mo 24. Nov 2025, 12:41

rider650 hat geschrieben: Mo 24. Nov 2025, 11:36 Daher meine Empfehlung an jeden, Fehler im ZWR sofort korrigieren zu lassen, auch wenn das absolut nicht unsere Aufgabe ist. Weder Händler noch Behörden können WBKs verlieren wegen sowas - wir schon.
ich kontrolliere nach jeder Bewegung meines Bestandes ob der im ZWR auch richtig abgebildet ist und dokumentiere das auch mit einem Ausdruck der bei meinen Waffenlagerorten dabei ist...
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von fast12 » Mo 24. Nov 2025, 12:43

Mit der Novelle 2019 wurde der WP für Jäger weitgehend abgeschafft.

Ersetzt durch die Erlaubnis des Führens von B Waffen mit Jagdkarte und Wbk bei der tatsächlichen Ausübung der Jagd (euphemistisch auch als "Jägerprivileg" bezeichnet)

Es gibt keinen "kastrierten Waffenpass" - wenn jemand das "Jägerprivileg" als Waffenpass bezeichnet ist das einfach falsch...

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Promo » Mo 24. Nov 2025, 13:28

Trijikon hat geschrieben: Fr 21. Nov 2025, 15:19 Angenommen ich habe eine Kat A Berechtigung mit Kurzwaffe belegt und eine Kat A mit Langwaffe.
Jetzt verkaufe ich die KW und 1 Tag später (oder am gleichen Tag 1 Minute später) will ich eine neue KW Kat A
erwerben-muss ich dann 4 Wochen warten oder gilt die LW Kat A als ausreichend für eine sofortige Übernahme der Kat A KW?
Nächste ähnliche Frage :
Ich verkaufe meine einzige Kat A KW habe aber immer noch ein WS Kat A eingetragen .
Darf ich dann eine Kat A Waffe sofort mitnehmen?
Kann man das überhaupt mit einiger Rechtssicherheit sagen?
Vielleicht an der Stelle relevant: der § 41f gilt explizit nur für Schusswaffen (d.h. zB im Umkehrschluss für § 17 Abs 1 Z 5, 6, 9 und 10 nicht anwendbar).
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von mikonis » Mo 24. Nov 2025, 15:15

glockfun hat geschrieben: Mo 24. Nov 2025, 08:39 A) Bekannter hat Kat C verkauft an Berechtigten, nach Monaten merkt er das noch immer im ZWR auf ihn gemeldet. Bei einer Kontrolle schaut das wohl ungut aus 2026 (er hat noch Kontaktdaten und Kaufvertrag und wird sich bei dem melden) Beim anderen war es damals die Erstwaffe. Wenn der inzwischen keine andere Kat C gekauft wirds spannend. Wenn der melden geht hat er dann eine Abkühlphase gem. 41f. einzuhalten?
B) Bekannte hat eine Kat B schon lange und wollte nun eine zweite kaufen. Geht zum Händler. Der sagt wegen 41f. kein Verkauf ohne Wartefrist (Also Abkühlphase). Die Waffe wurde einfach nicht umgemeldet im ZWR seit Jahren. Beide Parteien dieser Ummeldung sind einander bekannt und haben jeweils Ummeldung mit Amtsstempel angenommen (älteres Klientel daher direkt zur Behörde gegangen). Der Händler kann trotzdem nicht herausgeben weil ZWR-Darstellung Vorrang hat und da ist die Waffe nicht erfasst auf den aktuellen Besitzer.
zu A)
- Eine Kontrolle 2026 gibt es nur, wenn der Überlasser der Kategorie C auch eine WBK hat.
- Bei einer Kontrolle würde ich vermutlich einfach die Überlassungsdokumentation vorlegen. Der Überlasser ist ja nicht zur Registrierung verpflichtet.
- Kontaktaufnahme ist nett, aber das ist bei wildfremden Leuten mE problematisch. Was tut der Überlasser, wenn der Andere die Waffe nicht registriert hat? Empfehlung für eine nachträgliche Registrierung geben? Nachträglich eine Überlassungsdokumentation schreiben? Kopieren und nochmals schicken? Kopieren und Datum ändern?
- Wenn der Käufer die Waffe ordnungsgemäß hat registrieren lassen und die Dokumente ordnungsgemäß aufbewahrt hat, kann er ja jederzeit das Datum des Erwerbs nachweisen. Das ist ja der Sinn und Zweck der Registration gewesen.

zu B)
- Ich würde vermutlich kaufen und die 4 Wochen abwarten.
- Alternativ könnte ich mir vorstellen, einen Antrag bei der Behörde zur Eintragung der ersten Waffe in das ZWR zu stellen, mit Hinweis auf die bereits rechtswirksame Wartefrist gemäß Novelle 2025. Und später nach Berichtigung wieder zum Händler pilgern. Das könnte zwar länger dauern als eine Wartefrist, aber der mündige Bürger hat was gemacht.



Es gibt mE duzende Varianten einer falschen Dokumentation durch die Behörde. Wenn was schief läuft, kann man das doch üblicherweise mit einer einfachen Email bekanntgeben, wobei dann halt die Worte "Antrag zur ......" und eine Begründung, idealerweise mit Verweis auf einen Paragraphen in einem Gesetz, sowie die Dringlichkeit im Antrag vorkommen sollten. Der Antrag muss vom Amt behandelt werden.

Ansonsten halte ich unzureichende Eintragungen, Überschneidungen etc. zwar für möglich, aber zumeist für unvollständig oder konstruiert. Ich quassel auch gerne, aber es ist eigentlich der Mühe nicht Wert, darüber zu diskutieren. Echte Fälle sollte ein Rechtskundiger beurteilen.
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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von glockfun » Mo 24. Nov 2025, 16:43

Danke für den Input.

Ich teile deine Meinung das auf den einfachen geduldigen Weg zu lösen. Möchte das Thema nicht weiter überstrapazieren.

Wegen Aufbewahrung Unterlagen ... was ich nicht muss das spare ich mir. Die Sinnfragen will ich nicht ausdiskutieren, respektiere aber alle Meinungen dazu. Das endet sonst wie die Frage ob ein angeschraubtes Blechkisterl wirklich gut ist als Verwahrung oder ob eine Vorderschaftrepetierflinte wirklich so böse ist das man sie hierzulande verbieten muss.

Der Gedanke in 35 Jahren noch die Akten von Ehemaligen aus dem letzten Jahr mitzuschleppen ... da mach ich lieber heute als morgen den Schrank leer. Aber auch hier, jeder wie er mag, mir recht. Für mich, wie heißt es so schön, irgendwann kommt für jeden der Punkt wo er egal wieviel er hat nichts mehr auf die Reise mitnehmen kann. Ich erspare mir gern unnötiges Gepäck und möchte zugleich niemand etwas nachtragen.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von Vadar » Mo 24. Nov 2025, 17:06

Dann gib halt die waffenrechtlichen Dokumenten, Kaufverträge, etc zu deinen restlichen Urkunden und Dokumenten... Die hebst du ja auch ein Leben lang auf hoffentlich.

Sonst gibt es die Möglichkeit auch diese einzuscannen und wo abzuspeichern.
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von spareribs » Di 25. Nov 2025, 07:11

Die ganzen KV's sind bei mir in einem Ordner , aber wenn das ZWR mal wirklich in Or.....ist , dann wird's lustig , aber wenn meine Kanonen nicht mehr drin wären ...wäre es mir egal ...ich helfe nicht :mrgreen:
Gute Nacht Österreich, alles geht in A...:doh:

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von twin2000 » Di 25. Nov 2025, 08:41

rider650 hat geschrieben: Mo 24. Nov 2025, 11:36
glockfun hat geschrieben: Mo 24. Nov 2025, 08:39 ...
Daher meine vielen Fragen ob nun eher gilt was im ZWR steht (zumindest Besitz, von falschen Kaliber oä. rede ich gar nicht). Nur durch die neue tolle Novelle muss ja alles jetzt immer im ZWR kontrolliert belegt und unmittelbar erfasst werden.
...
Anderer Bereich aber vergleichbares Thema: Behörde A macht im Melderegister fehlerhafte Einträge und korrigiert diese später. Behörde B sieht die Historie der Einträge und besteht darauf, dass es im Melderegister keine fehlerhaften Einträge geben kann und die Einträge deshalb Abbild der Realität sein müssen, auch wenn Behörde A ihnen versichert, dass das nicht der Fall ist. Ist mir genau so passiert. Nachdem ein Anwalt sie schriftlich gefragt hat, was der Blödsinn soll, haben sie einen Rückzieher gemacht, aber so denken Beamte - wenn Aktenlage und Realität nicht zusammenpassen hält man sich lieber an die bequeme Aktenlage, anstatt sich die Mühe anzutun, sich mit der komplexen Realität außerhalb des Amtszimmers zu beschäftigen.

Daher meine Empfehlung an jeden, Fehler im ZWR sofort korrigieren zu lassen, auch wenn das absolut nicht unsere Aufgabe ist. Weder Händler noch Behörden können WBKs verlieren wegen sowas - wir schon.
Wünsche viel Erfolg dabei.

Mangels Rechtsgrundlage wird das in den meisten Fällen nicht funktionieren.

edi
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von edi » Di 25. Nov 2025, 11:05

Habe selbst erlebt wie wichtig es ist, den Waffenbestand bei der Waffenbehörde selbst einzusehen.
1. Fall: Habe 2021 bei meinem Waffenhändler ein neues Gewehr für Long-Range gekauft. Habe dann aus Interesse etwa ein Jahr später wieder einen Waffenauszug meines Registers seitens dem Waffenreferat der BH gegen Gebühr von 15,- Euro angefordert. Mache ich periodisch alle paar Jahre um die Übersicht bei der Behörde zu bewahren. Im Waffenauszug fehlte aber besagtes Gewehr. Bei der Nachfrage beim Waffenreferat wurde sofort angeordnet dass der Waffenhändler die Meldung nachholen solle. Mein Waffenhändler gab bei Nachfrage zu, die Meldung damals vergessen zu haben.
2.Fall: Habe heuer die ID-Austria beantragt um jederzeit auch auf mein Waffenregister zugreifen zu können. Bei der Einsicht konnte ich feststellen dass mein Revolver S&W-686, welchen ich vor 2 Jahren bereits ordnungsgemäß mit Kaufvertrag nach OÖ verkauft hatte, noch in meinem Register vermerkt war. Hatte damals auch ordnungsgemäß den Verkauf an die do Waffenbehörde in OÖ schriftlich gemeldet. Nach sofortiger Mitteilung samt Kaufvertrag an meine Waffenbehörde unserer BH wurde von dieser unmittelbar die Behörde in OÖ kontaktiert, um mit dem neuen Besitzer in OÖ Kontakt aufzunehmen die Registrierung zu veranlassen. Nach zwei Tagen war der Revolver von meinem Waffenregister bereits entfernt.

Man sieht es ist trotzdem wichtig regelmäßig sein eigenes Waffenregister, insbesondere nach Kauf oder Verkauf, bei der Waffenbehörde zu überprüfen. Mit ID-Austria natürlich sehr einfach und kostenlos. Auch finde ich es wichtig, sämtliche Kaufverträge und Schriftstücke betreffend der eigenen Waffen in einem Ordner gesammelt aufzubewahren.

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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von mikonis » Di 25. Nov 2025, 11:30

edi hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 11:05 Habe selbst erlebt wie wichtig es ist, den Waffenbestand bei der Waffenbehörde selbst einzusehen.
1. Fall: …. .
Zu „unvollständig…“.

So wie du das schreibst, hast du mE gegen das Waffengesetz verstoßen. Du hättest mit spätestens 2021 deine Waffe registrieren lassen müssen, das Registrierungsschreiben entgegennehmen müssen und den Registrierungsschrieb aufheben müssen. Du bist für die Registrierung verantwortlich. Der Händler haftet (?) bei Bedienung des ZWR für die Richtigkeit.
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edi
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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Beitrag von edi » Di 25. Nov 2025, 11:49

Dies wurde mit der Referentin des Waffenreferates auch besprochen, sieht die do Behörde aber anders. Vom Waffenhändler wurde mir die Registrierungsbestätigung direkt bei der Übernahme ausgefolgt. Die Registrierung wurde daher von mir beim Neukauf der Waffe beim Waffenhändler auch veranlasst. Die Registrierung an die Behörde, welcher nur er durchführen kann, wurde von ihm aber verspätet erst nach Aufforderung der Behörde erledigt.

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