Vadar hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 18:43
Welches Medikament verordnet wurde ist eigentlich egal... Es sollte auf die jeweilige Diagnose ankommen...
Wurde die WBK von der Behörde aufgrund eines Gutachtens abgelehnt oder weil die selbst in die ELGA und Co geschaut haben?
Jemand der einmal eine Depression hatte vor etlichen Jahren ist per se nicht eine Gefahr für sich und andere.
Bzw. Psychische Ausnahmesituation (Schwerer Unfall, Suizid eines Angehörigen,etc.) können schnell mal mit Psychopharmaka in der Akutphase behandelt werden.
So etwas oder ähnliches als lebenslanges Ausschlusskriterium wäre eine absolute Frechheit.
Ich kann das ueberhaupt hier nur deshalb texten weils persoenliche bekannte sind und nicht irgendwelche meiner "kunden".
In beiden Fällen gehts um "Altanträge" nach der alten Rechtslage die noch in Bearbeitung waren.
Positive psychologische Gutachten nach Regelung "alt" wurden fristgerecht abgegeben.
Beide nicht untauglich.
Nach §58 (23) bis (27) darf sich die Behoerde Unterlagen von ÖKG und KAV usw holen.
Nur sind diese Paragraphen halt noch nicht in Kraft.
Ich bin kein Jurist, aber nach welcher Rechtsgrundlage sich die beiden Waffenbehörden die Gesundheitsdaten der betroffenen Personen "geholt" haben ist mir unbekannt ...