Das Forum wurde auf die aktuellsten Server und Datenbankversionen aktualisert und auf einen schnelleren Server verlegt.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.

Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Benutzeravatar
Glock1768
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2599
Registriert: Sa 13. Aug 2016, 17:02
Wohnort: NÖ, Bezirk Bruck ad Leitha

Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von Glock1768 » So 11. Jan 2026, 15:04

Heute Nacht waren meine Gedanken so im Bereich des neuen WaffG unterwegs …

Wie sieht es künftig bei Kat C Waffen am Schiessstand aus?

Bis jetzt durfte man ab 18 Jahren soweit mit Kat C Waffen schiessen (Kat B lasse ich jetzt auch in der Frage der beh. gen. Schiessstände bewusst außen vor) …

Mit dem neuen WaffG benötigen viele künftig ebenfalls eine WBK für die Kat C

Wie sieht es aus, wenn Personen aus dem „Altbestand“ noch Waffen der Kat C besitzen und keine WBK benötigen?

Dürfen diese künftig am Schiesstand (in diesem Fall einem nicht beh. gen. Schiessstand) nur noch mit ihren eigenen Kat C Waffen schiessen und andere der gleichen Kat (wie bei B) dann auch nicht mehr „berühren“?

Die bis jetzt noch vernünftigen Regelungen werden bis zur praktikablen Unbrauchbarkeit verändert … dieses neue Gesetz ist einfach inakzeptabel

Wie seht ihr das? Habe ich hier einen Knopf in meinen Gedanken?

phaesun
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 631
Registriert: Sa 12. Mär 2022, 16:07

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von phaesun » So 11. Jan 2026, 15:16

Glock1768 hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 15:04 Heute Nacht waren meine Gedanken so im Bereich des neuen WaffG unterwegs …

Wie sieht es künftig bei Kat C Waffen am Schiessstand aus?

Bis jetzt durfte man ab 18 Jahren soweit mit Kat C Waffen schiessen (Kat B lasse ich jetzt auch in der Frage der beh. gen. Schiessstände bewusst außen vor) …

Mit dem neuen WaffG benötigen viele künftig ebenfalls eine WBK für die Kat C

Wie sieht es aus, wenn Personen aus dem „Altbestand“ noch Waffen der Kat C besitzen und keine WBK benötigen?

Dürfen diese künftig am Schiesstand (in diesem Fall einem nicht beh. gen. Schiessstand) nur noch mit ihren eigenen Kat C Waffen schiessen und andere der gleichen Kat (wie bei B) dann auch nicht mehr „berühren“?

Die bis jetzt noch vernünftigen Regelungen werden bis zur praktikablen Unbrauchbarkeit verändert … dieses neue Gesetz ist einfach inakzeptabel

Wie seht ihr das? Habe ich hier einen Knopf in meinen Gedanken?
Ich verstehe deine Frage nicht.
Bereits heute darf man auch als Nicht-Inhaber einer WBK am beh. gen. Schießstand Kat B und C Waffen handhaben. Und nur dort ist das so lt WaffG Par 14.

Was meinst du mit Personen aus dem Altbestand die noch Kat C besitzen und keine WBK benötigen? Diese können entweder eine Kat C WBK erwerben oder ihre Kat C einem Berechtigten überlassen.

Auf Schießstätten die unter Par 14 fallen, dürfen sie weiterhin mit Kat C schießen. Eine nicht behördlich gen. Schießstätte fällt nicht unter Par 14 und dort fällt eine Handhabung von egal welcher Kat unter "Führen", welches ohne WP unzulässig ist (meine Interpretation).

Edit: Nach Par 7 (2) wäre das bei sich haben in Wohnräumen eines zum Besitz/Führen Berechtigten kein Führen.
Edit2: Nur um es explizit zu sagen: ein behördlich nicht genehmigter Schießstand ist illegal. Und wer dort Waffen handhabt, egal ob mit oder ohne WBK, im Wissen, dass der Stand nicht genehmigt ist, macht sich strafbar.

Was ist unklar?

Benutzeravatar
Glock1768
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2599
Registriert: Sa 13. Aug 2016, 17:02
Wohnort: NÖ, Bezirk Bruck ad Leitha

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von Glock1768 » So 11. Jan 2026, 16:00

Danke für deine Antwort.

Ich spreche ausschliesslich von C Waffen und nicht (auch) von B Waffen …

Konkret: mein älterer Sohn besitzt bereits Waffen der Kat C. Aufgrund seiner Umstände benötigt er auch in Zukunft keine WBK für seine C Waffen … auf einem beh. nicht gen. Schiessstand durfte er bis jetzt mit C Waffen immer schiessen, da über 18 Jahre alt.

Künftig benötigten neue Schützen und Waffenbesitzer für C Waffen ebenfalls eine WBK, mein älterer Sohn fällt jedoch noch in die alte Regelung (C Waffe ab 18) … dass heißt (zumindest sehe ich das so), aufgrund seiner Registrierbestätigung kann er diesen Altbestand nachweisen und darf damit weiters (seine) Waffen auf einem nicht beh. gen. Schiessstand weiter verwenden …

Dürfte er jetzt dort auch mit anderen C Waffen schiessen??? Oder ausschliesslich mit auf ihn registrierten Waffen?

Wenn er seine C Waffen verkauft, dann würde auch für ihn plötzlich die neue Regelung gelten und er würde künftig ebenfalls wieder einer WBK für C benötigen…

Zu deinem Edit2: hier irrst du dich … es gibt öffentliche Schiessstände, die nicht beh. gen. Schiesstände sind … dort gilt das WaffG in vollem Umfang … das ist rechtlich, wie wenn du zuhause schiessen würdest … bedeutet: C-Waffen ab 18, bzw B Waffen nur mit WBK …
Mein jüngerer Sohn ist bei einem beh. nicht gen. Schiesstand Mitglied und schiesst dort mit seiner C-Waffe ganz normal und absolut legal … nur B Waffen darf er dort nicht angreifen, da müsste er in meinen Verein kommen (da beh. gen.)

Benutzeravatar
Gadai
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 337
Registriert: Do 13. Feb 2025, 19:48
Wohnort: Wien

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von Gadai » So 11. Jan 2026, 16:29

Auszug der Bestimmungen des Schießstandes Beschussamt Süßenbrunn:

"Die Sicherheit unserer Kunden und Mitarbeiter hat oberste Priorität: bei der Anmeldung ist die Identität des Kunden (amtlicher Lichtbildausweis) sowie der rechtmäßige Besitz der mitgeführten Handfeuerwaffen nachzuweisen. Mit dem Digitalen Amt, Menüpunkt "Zentrales Waffenregister", ist dies ohne Aufwand möglich. Als Alternative können auch das waffenrechtliche Dokument (Waffenbesitzkarte, Waffenpass) und die Registrierungsbestätigung bzw. die Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe vorgelegt werden. Werden fremde Waffen mitgeführt, so ist eine Vollmacht des Eigentümers erforderlich (ausgenommen Gewerbeberechtigte)."

Steht zwar "Handfeuerwaffen" habe aber ab jetzt immer einen Auszug des Waffenregisters dabei.
Ohne Berechtigung ist´s eh auf den meisten Ständen nichts mehr.

Benutzeravatar
ebner33
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1337
Registriert: Fr 4. Dez 2015, 15:35
Wohnort: Kärnten

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von ebner33 » So 11. Jan 2026, 16:46

Gadai hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 16:29 Auszug der Bestimmungen des Schießstandes Beschussamt Süßenbrunn:

"Die Sicherheit unserer Kunden und Mitarbeiter hat oberste Priorität: bei der Anmeldung ist die Identität des Kunden (amtlicher Lichtbildausweis) sowie der rechtmäßige Besitz der mitgeführten Handfeuerwaffen nachzuweisen. Mit dem Digitalen Amt, Menüpunkt "Zentrales Waffenregister", ist dies ohne Aufwand möglich. Als Alternative können auch das waffenrechtliche Dokument (Waffenbesitzkarte, Waffenpass) und die Registrierungsbestätigung bzw. die Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe vorgelegt werden. Werden fremde Waffen mitgeführt, so ist eine Vollmacht des Eigentümers erforderlich (ausgenommen Gewerbeberechtigte)."

Steht zwar "Handfeuerwaffen" habe aber ab jetzt immer einen Auszug des Waffenregisters dabei.
Ohne Berechtigung ist´s eh auf den meisten Ständen nichts mehr.
Das hör ich in den knapp 15 Jahren in denen ich das Hobby ausübe das allererste Mal!
Ich war schon auf zig Ständen quer durch Österreich,aber nach mehr als einer WBK hat mich noch nie jemand gefragt.
Und wenn ich mal nen Bekannten mit hatte ohne WBK,hats auch noch nie jemanden gestört.

Oder ist das bei dem Stand jetzt neu?
♠ This home does not call 911 'till after we have called 1911 ♠

Benutzeravatar
Glock1768
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2599
Registriert: Sa 13. Aug 2016, 17:02
Wohnort: NÖ, Bezirk Bruck ad Leitha

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von Glock1768 » So 11. Jan 2026, 16:50

Bei uns ist es so, dass je stand in der gruppe einer die wbk besitzen muss … dieser übernimmt dann aber für seine gäste auch die verantwortung

phaesun
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 631
Registriert: Sa 12. Mär 2022, 16:07

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von phaesun » So 11. Jan 2026, 16:53

Glock1768 hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 16:00
Zu deinem Edit2: hier irrst du dich … es gibt öffentliche Schiessstände, die nicht beh. gen. Schiesstände sind … dort gilt das WaffG in vollem Umfang … das ist rechtlich, wie wenn du zuhause schiessen würdest … bedeutet: C-Waffen ab 18, bzw B Waffen nur mit WBK …
Mein jüngerer Sohn ist bei einem beh. nicht gen. Schiesstand Mitglied und schiesst dort mit seiner C-Waffe ganz normal und absolut legal … nur B Waffen darf er dort nicht angreifen, da müsste er in meinen Verein kommen (da beh. gen.)
Ernsthaft? Hast du da Referenzen ins WaffG? Würde mich interessieren.
Wenn Führen nur für beh. gen. Stände ausgenommen ist, was gilt dann auf ni. gen. wenn man keine WBK hat?

Benutzeravatar
Glock1768
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2599
Registriert: Sa 13. Aug 2016, 17:02
Wohnort: NÖ, Bezirk Bruck ad Leitha

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von Glock1768 » So 11. Jan 2026, 16:57

Ein nicht behördlich genehmigter Schiesstand ist ein privates, eingefriedetes Grundstück, wo du mit der Erlaubnis des Besitzers (aufgrund deiner Vereinsmitgliedschaft) deine Waffe verwendest … dies ist damit kein Führen

Steht doch so im Waffengesetz

phaesun
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 631
Registriert: Sa 12. Mär 2022, 16:07

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von phaesun » So 11. Jan 2026, 17:16

Glock1768 hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 16:57 Ein nicht behördlich genehmigter Schiesstand ist ein privates, eingefriedetes Grundstück, wo du mit der Erlaubnis des Besitzers (aufgrund deiner Vereinsmitgliedschaft) deine Waffe verwendest … dies ist damit kein Führen

Steht doch so im Waffengesetz
Das hier steht in Par 7:

(2)Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

Das inkludiert für mich nicht das Abfeuern besagter Waffe.

Edit: "deine Waffe" wenn du dafür WBK oder WP hast.

Benutzeravatar
Glock1768
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2599
Registriert: Sa 13. Aug 2016, 17:02
Wohnort: NÖ, Bezirk Bruck ad Leitha

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von Glock1768 » So 11. Jan 2026, 17:29

Unter den Voraussetzungen, dass das Geschoss nicht das Grundstück verlässt, die Lärmbelästigung kein Thema ist, usw darf ich zuhause und auf diesen Grundstücken auch schiessen …

Pavelimportante
9mm Para
9mm Para
Beiträge: 26
Registriert: So 30. Aug 2020, 13:57

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von Pavelimportante » So 11. Jan 2026, 23:09

Glock1768 hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 16:50 Bei uns ist es so, dass je stand in der gruppe einer die wbk besitzen muss … dieser übernimmt dann aber für seine gäste auch die verantwortung
Genauso kenne ich es auch. Habe schon oft Personen mitgenommen die keine WBK haben. Man hat mir sogar am Schießstand gesagt, dass es keine Altersbegrenzung gibt. Daher wenn ein Kind "reif" ist könnte selbst ein 12 jähriger schießen gehen.

Das bezieht sich auf meine Erfahrung und Aussagen von Schießstand Betreibern und keine Gesetze.

Benutzeravatar
rider650
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 949
Registriert: Sa 22. Feb 2014, 14:21
Wohnort: Reutte

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von rider650 » Mo 12. Jan 2026, 05:48

phaesun hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 15:16 ...
Edit2: Nur um es explizit zu sagen: ein behördlich nicht genehmigter Schießstand ist illegal. Und wer dort Waffen handhabt, egal ob mit oder ohne WBK, im Wissen, dass der Stand nicht genehmigt ist, macht sich strafbar.
...
Und gegen welchen Paragraphen verstößt man genau, wenn man im eigenen Schießkeller schießt, oder in dem des Nachbarn mit dessen Erlaubnis? Führen kann es nicht sein, weil eingefriedetes Grundstück. Sicherheit und Emissionen können es ebenfalls nicht sein, weil man beim Keller nichts hört und die Geschosse auch definitiv nicht durch Erde und Gestein dringen können.
phaesun hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 17:16 ...
Das inkludiert für mich nicht das Abfeuern besagter Waffe.

Edit: "deine Waffe" wenn du dafür WBK oder WP hast.
Es gibt in Österreich keine gesetzlichen Regelungen die das 'Abfeuern von Waffen' einschränken, abgesehen von Sicherheit und Emissionsschutz. Deshalb sind hier ja auch all die privaten Schießkeller möglich

yoda
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5909
Registriert: Do 24. Nov 2011, 20:23

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von yoda » Mo 12. Jan 2026, 08:18

phaesun hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 17:16 Das hier steht in Par 7:

(2)Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

Das inkludiert für mich nicht das Abfeuern besagter Waffe.

Edit: "deine Waffe" wenn du dafür WBK oder WP hast.
Es gibt keine gesonderte Berechtigung zum "abfeuern" von Waffen :lol:

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 37501
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von gewo » Mo 12. Jan 2026, 09:20

Glock1768 hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 17:29 Unter den Voraussetzungen, dass das Geschoss nicht das Grundstück verlässt, die Lärmbelästigung kein Thema ist, usw darf ich zuhause und auf diesen Grundstücken auch schiessen …
grundsaetzlich richtig

aber im freien praktisch unmoeglich
fehlerschusswinkel laut DIN 30%

moeglich in kellern und geeigneten gebäuden
personen ohne waffenrechtliches dokument duerfen aber an solchen orten waffen nicht in die hand nehmen
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

Benutzeravatar
Promo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2897
Registriert: Mo 30. Aug 2010, 12:50

Re: Änderungen durch neues WaffG bei Kat C am Schiessstand

Beitrag von Promo » Mo 12. Jan 2026, 09:23

phaesun hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 15:16 Auf Schießstätten die unter Par 14 fallen, dürfen sie weiterhin mit Kat C schießen. Eine nicht behördlich gen. Schießstätte fällt nicht unter Par 14 und dort fällt eine Handhabung von egal welcher Kat unter "Führen", welches ohne WP unzulässig ist (meine Interpretation).

Edit: Nach Par 7 (2) wäre das bei sich haben in Wohnräumen eines zum Besitz/Führen Berechtigten kein Führen.
Edit2: Nur um es explizit zu sagen: ein behördlich nicht genehmigter Schießstand ist illegal. Und wer dort Waffen handhabt, egal ob mit oder ohne WBK, im Wissen, dass der Stand nicht genehmigt ist, macht sich strafbar.
Es gibt keinen "nicht behördlich genehmigten Schießstand". Entweder es ist ein behördlich genehmigter Schießstand und dann greift § 14 WaffG, oder nicht. Wenn es keine Schießstätte iSd § 14 WaffG ist, dann gelten alle Bestimmungen des WaffG (was aber gleichzeitig nicht ausschließt, dass dort geschossen werden darf). Angenommen man besitzt einen privaten Stollen (Weinkeller), dann darf man z.B. mit eigenen Kat.B Waffen schießen. Die Privilegierung, etwa für Personen ohne WBK, greift dort allerdings nicht. Der Eigentümer einer Liegenschaft kann etwa andere WBK-Inhaber nach § 7 Abs 2 dazu privilegieren, dass diese auch an im Weinkeller die Waffe innehaben - und folglich diese Personen dort rechtmäßig und legal dort auch schießen.

Haftungsfragen bei Unfällen oÄ sind nicht Materie des WaffG, könnten aber fallbezogen auch zu einem Verlust der Verlässlichkeit führen (etwa wenn man dem Liegenschaftsbesitzer - wenngleich nur versehentlich - durch den Arm schießt).
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

Antworten