Leider doch. § 41f Abs. 2: Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.MannOMann hat geschrieben: So 11. Jan 2026, 19:21 Aber im Gesetz steht beim ersterwerb. Und das ist kein ersterwerb
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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun. (Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)
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- Registriert: So 10. Aug 2025, 09:53
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
so ist es leider, egal wenn du vorher 20 Jahre (nur als Bsp.) eine hattest, du diese dann verkaufst ohne eine zweite in der selben Kat. zu haben ist das als wie wenn du noch nie eine hattest und der cool down geht von vorne los. Und das Selbe kann dir mehrfach passieren, und das in jeder Kat. immer wieder!
Ergo immer schauen das man von jeder Kat. immer mindestens zwei Waffen hat, dann hat man auch dieses Problem nicht
Klingt dumm???
Ist auch so!!!
Ergo immer schauen das man von jeder Kat. immer mindestens zwei Waffen hat, dann hat man auch dieses Problem nicht
Klingt dumm???
Ist auch so!!!
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Nicht nachvollziehbar über was "warum" wurde das Gesetz so geändert - ja, aber
1 Waffe in Kat B/C zu haben macht ein "ich will heute haben" möglich. Wenn nicht musst halt die 4 Wochen "Strafzeit" warten...
1 Waffe in Kat B/C zu haben macht ein "ich will heute haben" möglich. Wenn nicht musst halt die 4 Wochen "Strafzeit" warten...
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Oder die Zeit mit 3 Tage Leihverträgen überbrückenSteppenwolf hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:05 Wenn nicht musst halt die 4 Wochen "Strafzeit" warten...![]()
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Der Nachteil wenn Gesetze über Nacht von Amateuren geschrieben werden: Idiotische lästige Regelungen.Poirot hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:39Oder die Zeit mit 3 Tage Leihverträgen überbrückenSteppenwolf hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:05 Wenn nicht musst halt die 4 Wochen "Strafzeit" warten...![]()
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Der Vorteil wenn Gesetze über Nacht von Amateuren geschrieben werden: Sie übersehen einfache Workarounds
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Sorry wenn ich eine dumme Frage stelle, aber wie funktioniert das mit dem "Leihvertrag", gilt da nicht trotzdem der Cooldown ?Poirot hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:39Oder die Zeit mit 3 Tage Leihverträgen überbrückenSteppenwolf hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:05 Wenn nicht musst halt die 4 Wochen "Strafzeit" warten...![]()
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Für die leihweise Überlassung von Schusswaffen ist §41f nicht anzuwenden.WolfgangR hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 20:35Sorry wenn ich eine dumme Frage stelle, aber wie funktioniert das mit dem "Leihvertrag", gilt da nicht trotzdem der Cooldown ?Poirot hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:39Oder die Zeit mit 3 Tage Leihverträgen überbrückenSteppenwolf hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 09:05 Wenn nicht musst halt die 4 Wochen "Strafzeit" warten...![]()
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Für länger als drei Tage verliehene Schusswaffen ist der Eintrag ins ZWR verpflichtend.-
Bei gewerblicher Verleihung ist der Eintrag ins ZWR sofort - unabhängig von der Verleihdauer - vorzunehmen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wo steht das mit den 3 Tagen im Gesetz ?twin2000 hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 20:47
Für die leihweise Überlassung von Schusswaffen ist §41f nicht anzuwenden.
Für länger als drei Tage verliehene Schusswaffen ist der Eintrag ins ZWR verpflichtend.-
Bei gewerblicher Verleihung ist der Eintrag ins ZWR sofort - unabhängig von der Verleihdauer - vorzunehmen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Womit bei Leihgabe vom Waffenhändler wieder die Abkühlfrist greifen würde was ja vertrottelt ist.twin2000 hat geschrieben: Mo 12. Jan 2026, 20:47 Für die leihweise Überlassung von Schusswaffen ist §41f nicht anzuwenden.
Für länger als drei Tage verliehene Schusswaffen ist der Eintrag ins ZWR verpflichtend.-
Bei gewerblicher Verleihung ist der Eintrag ins ZWR sofort - unabhängig von der Verleihdauer - vorzunehmen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Eine Leihgabe ist aber kein Erwerb im Sinne eines Eigentumsübergangs. Lest doch bitte endlich mal das Gesetz, bevor ihr in die Tasten drückts.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
soweit ich gesehen habe wäre das mit der Leihgabe eine Möglichkeit.
Beispielszenario: ich leihe mir von einem Freund die Waffe am Freitag 12 Uhr und bringe ihm die am Sonntag wieder - hier wäre keine Meldung nötig.
Jedoch, was ja klar ist, müssen alle Dokumente wie "Leihvertrag", gültige WBK, Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften beim Transport etc. gewährleistet sein.
Was die 3 Tage betrifft, ist das im Gesetz so nicht festgeschrieben, jedenfalls konnte ich dazu nichts finden - anscheinend sind aber 2-3 Tage ein zumutbarer Zeitrahmen und es ist keine Meldung im ZWR vorzunehmen.
Was mich betrifft, ich werde wohl die Abkühlphase abwarten und meine WBK, sofern die mir hoffentlich bald zugestellt wird, nicht riskieren.
Beispielszenario: ich leihe mir von einem Freund die Waffe am Freitag 12 Uhr und bringe ihm die am Sonntag wieder - hier wäre keine Meldung nötig.
Jedoch, was ja klar ist, müssen alle Dokumente wie "Leihvertrag", gültige WBK, Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften beim Transport etc. gewährleistet sein.
Was die 3 Tage betrifft, ist das im Gesetz so nicht festgeschrieben, jedenfalls konnte ich dazu nichts finden - anscheinend sind aber 2-3 Tage ein zumutbarer Zeitrahmen und es ist keine Meldung im ZWR vorzunehmen.
Was mich betrifft, ich werde wohl die Abkühlphase abwarten und meine WBK, sofern die mir hoffentlich bald zugestellt wird, nicht riskieren.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Also ich habe gelernt, dass ein Tausch zwischen 2 WBK Besitzern nur möglich ist, wenn beide freie (!) Plätze haben. Mir wurde erklärt, dass die verliehene Waffe weiterhin einen Platz belegt und dann durch die geliehene eine Stückzahlüberschreitung erfolgt.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wenn du wechselseitig tauscht kann es keine Platzüberschreitung geben. Wie denn auch? Dafür ist ja genau die Dokumentation über das kurzzeitige Überlassen ohne Anzeigepflicht da. Das ganze war früher ja auch möglich, nur hält das Gesetz jetzt explizit fest, dass bei einer kurzzeitigen Überlassung nach den Spielregeln des WaffG (Platz ist frei, oder gegenseitiges Überlassen) lediglich keine Meldung an die BH erforderlich ist.
Das Gesetz spricht davon, wenn eine Überlassung mehr als drei Werktage andauert.. Ris lädt bei mir aktuell nicht. Bitte selber googlen.
Das Gesetz spricht davon, wenn eine Überlassung mehr als drei Werktage andauert.. Ris lädt bei mir aktuell nicht. Bitte selber googlen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Quelle RIS:
Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 28. (7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat, hat dies – sofern nicht eine Meldung gemäß Abs. 2, 3 und 4 zu erfolgen hat – der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Veräußerung in das Ausland hat die Meldung die Daten gemäß Abs. 2 zu umfassen.
Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 28. (7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat, hat dies – sofern nicht eine Meldung gemäß Abs. 2, 3 und 4 zu erfolgen hat – der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Veräußerung in das Ausland hat die Meldung die Daten gemäß Abs. 2 zu umfassen.
Si vis pacem, para bellum
If you see your glass as half empty, pour it into a smaller glass and stop bitching!
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
War auch meine Meinung, wurde mir aber stark davon abgeraten.

