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Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- DaleCooper
- 9mm Para

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- Registriert: Mi 9. Dez 2015, 15:27
- Wohnort: KL
Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
Guten Tag liebes Forum,
ich hätte da eine Frage bezüglich des privaten Verkaufs einer Faustfeuerwaffe an einen Jäger, der auch im Besitz einer WBK ist, aber noch keine Waffe der Kategorie B eingetragen hat. Gilt die neue "Erstkäufer" Regelung jetzt auch für Besitzer eine Jagdkarte (WBK ist ebenfalls vorhanden), soll heissen - der Verkauf darf hier nur über einen Händler abgewickelt werden?
herzlichen Dank im Voraus!
ich hätte da eine Frage bezüglich des privaten Verkaufs einer Faustfeuerwaffe an einen Jäger, der auch im Besitz einer WBK ist, aber noch keine Waffe der Kategorie B eingetragen hat. Gilt die neue "Erstkäufer" Regelung jetzt auch für Besitzer eine Jagdkarte (WBK ist ebenfalls vorhanden), soll heissen - der Verkauf darf hier nur über einen Händler abgewickelt werden?
herzlichen Dank im Voraus!
Glock 17 Gen4
Re: Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
verkauf gem WaffG §41f nur nach wartefrist über gewerbetreibenden
keine ausnahme fuer jaeger bei der wartefrist
keine ausnahme fuer jaeger bei der wartefrist
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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- DaleCooper
- 9mm Para

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Re: Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
hab ich befürchtetgewo hat geschrieben: Di 3. Feb 2026, 18:57 verkauf gem WaffG §41f nur nach wartefrist über gewerbetreibenden
keine ausnahme fuer jaeger bei der wartefrist
Glock 17 Gen4
Re: Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
Wenn es kein ersterwerb ist : reicht ein zwr Auszug aus oder muss es trotzdem via Händler gehandelt werden?
Re: Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
Allgemein wird davon ausgegangen dass ein tagesaktueller oder ggf vortagesaktueller ZWR Auszug reicht.MannOMann hat geschrieben: Di 3. Feb 2026, 19:38 Wenn es kein ersterwerb ist : reicht ein zwr Auszug aus oder muss es trotzdem via Händler gehandelt werden?
Als Verkäufer würde ich darauf bestehen den ablichten zu dürfen und ihn mit dem kaufvertrag aufheben.
Ein ZWR Auszug von vor zB drei Wochen ist mit hoher Sicherheit nicht ausreichend
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Re: Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
Wartefrist: Außer der Jäger hat einen Waffenpass was durchaus vorkommen kann !gewo hat geschrieben: Di 3. Feb 2026, 18:57 verkauf gem WaffG §41f nur nach wartefrist über gewerbetreibenden
keine ausnahme fuer jaeger bei der wartefrist
Re: Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
Frage eh schon beantwortet aber ich hatte gerade genau das gleiche (evtl. ist es ja der selbe Kaufinteressent
).
Jäger und wollte die Waffe ohne Wartefrist und hat mir nicht geglaubt… Habs dann natürlich wem anderen verkauft.
Jäger und wollte die Waffe ohne Wartefrist und hat mir nicht geglaubt… Habs dann natürlich wem anderen verkauft.
Re: Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
Ohne Waffenpass müssen auch die Jäger beim Ersterwerb warten.Knurl hat geschrieben: Di 3. Feb 2026, 20:46 Frage eh schon beantwortet aber ich hatte gerade genau das gleiche (evtl. ist es ja der selbe Kaufinteressent).
Jäger und wollte die Waffe ohne Wartefrist und hat mir nicht geglaubt… Habs dann natürlich wem anderen verkauft.
Da haben die Granden schlecht lobbyiert was wohl für Unmut sorgen wird
Re: Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
Aufpassen je nach Kategorie .. Bis die WaffG Novelle vollständig umgesetzt ist, sind Kat.A (iSd § 17) und Kat.B Verkäufe weiterhin über die Behörde zu melden. Ein Händler muss zusätzlich involviert werden, wenn § 41f anwendbar ist ("Ersterwerb" ohne WP). Wenn das Gegenüber bereits die entsprechende Kategorie hat oder über einen WP verfügt, dann z.B. der Meldung an die Behörde einen ZWR Auszug des Erwerbers beifügen.MannOMann hat geschrieben: Di 3. Feb 2026, 19:38 Wenn es kein ersterwerb ist : reicht ein zwr Auszug aus oder muss es trotzdem via Händler gehandelt werden?
Kat.C ist und war aktuell schon beim Händler umzumelden. Insoweit ändert sich hier nichts, außer, dass im Falle der Anwendbarkeit des § 41f die betreffende Waffe allenfalls 4 Wochen beim Händler gelagert werden muss.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
Händ falten, Goschn haltenPoirot hat geschrieben: Di 3. Feb 2026, 20:51 Ohne Waffenpass müssen auch die Jäger beim Ersterwerb warten.
Da haben die Granden schlecht lobbyiert was wohl für Unmut sorgen wird![]()
Lieber Gott, bitte schütze mich vor meinen Freunden, vor meinen Feinden schütze ich mich selbst!
Re: Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
Ernsthaft?Promo hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 10:10 ...Wenn das Gegenüber bereits die entsprechende Kategorie hat oder über einen WP verfügt, dann z.B. der Meldung an die Behörde einen ZWR Auszug des Erwerbers beifügen....
Sollen wir dem Sachbearbeiter auch noch an Kaffee herrichten, vielleicht mit an Kuchen dazu?
Und angenehme Musik zum Entspannen auflegen?
Man darf wohl erwarten dass ein Sachbearbeiter einer Waffenbehörde willens und in der Lage dazu ist den Sachverhalt rund um eine mögliche Erforderniss einer Wartefrist gem. §41f selbst zu bestimmen.
Immerhin werden die dafür bezahlt.
Re: Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
Poirot hat geschrieben: Di 3. Feb 2026, 20:51Ohne Waffenpass müssen auch die Jäger beim Ersterwerb warten.Knurl hat geschrieben: Di 3. Feb 2026, 20:46 Frage eh schon beantwortet aber ich hatte gerade genau das gleiche (evtl. ist es ja der selbe Kaufinteressent).
Jäger und wollte die Waffe ohne Wartefrist und hat mir nicht geglaubt… Habs dann natürlich wem anderen verkauft.
Da haben die Granden schlecht lobbyiert was wohl für Unmut sorgen wird![]()
Kann durchaus auch Taktik sein. Bei der nächsten Novelle wird halt angemerkt dass die Wartepflicht für Jäger so ned tragbar ist und sie deswegen alle Anspruch auf Waffenpass haben müssen.

Re: Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
Oder es ist die erste Salami der Privilegien und beim nächsten Mal gehts fröhlich weiter.v0s hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 12:35 Kann durchaus auch Taktik sein. Bei der nächsten Novelle wird halt angemerkt dass die Wartepflicht für Jäger so ned tragbar ist und sie deswegen alle Anspruch auf Waffenpass haben müssen.![]()
Die Politvernetzten Funktionäre sind bis dahin in Pension womit es denen egal ist.
„Wehret den Anfängen!“ ist total in Vergessenheit geraten.
Jeder hat Angst keine Minuspunkte im Sozialkreditsystem zu bekommen.
Re: Privater Verkauf von Kategorie B an Jäger?
Natürlich, vollkommener Ernst: laut Gesetz bin ICH (und nicht der behördliche Bearbeiter) beim Privatverkauf dazu verpflichtet die Einhaltung des § 41f zu überprüfen bzw. ihm es sonst nicht mit sofortiger Aushändigung zu verkaufen. Wenn dir das Gegenüber einen ZWR-Auszug zeigt der vielleicht zwei Wochen alt ist und die andere B-Waffe hat er zwischenzeitlich verkauft dann viel Spaß dabei das der Behörde zu erklären wenn du den Zettel nur mal gesehen und nicht kopiert/beigefügt hast - immerhin bekommt der Verkäufer die Geldstrafe und nicht der Käufer. Insoweit habe ich das bisher so gehandhabt, dass ich den ZWR-Auszug als Kopie angeheftet habe.balahu hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 11:40Ernsthaft?Promo hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 10:10 ...Wenn das Gegenüber bereits die entsprechende Kategorie hat oder über einen WP verfügt, dann z.B. der Meldung an die Behörde einen ZWR Auszug des Erwerbers beifügen....
Sollen wir dem Sachbearbeiter auch noch an Kaffee herrichten, vielleicht mit an Kuchen dazu?
Und angenehme Musik zum Entspannen auflegen?
Man darf wohl erwarten dass ein Sachbearbeiter einer Waffenbehörde willens und in der Lage dazu ist den Sachverhalt rund um eine mögliche Erforderniss einer Wartefrist gem. §41f selbst zu bestimmen.
Immerhin werden die dafür bezahlt.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.



