nils hat geschrieben: Mo 23. Feb 2026, 12:58
Bitte auch beachten das der Bescheid der BH am 23.05.2024 ergangen ist, damals hatten wir eine andere Erlasslage.
Danke für den Link.
Und danke für den Hinweis zum Datum.
Während mir mehrere Urteile bekannt sind wo Staatsanwaltschaften Verfahren von Behörden gegen Händler garnicht erst aufgenommen haben, die vor dem Juli 2024 (vor der zweiten, gegenlautenden Rechtsansicht) alle Teile einer Schusswaffe überlassen aber nur die waffenrelevanten Teile (Wechselsystem) ins ZWR gemeldet haben, ist dieses das erste VwgH Urteil welches ich kenne in dem klargestellt wird, dass Endkunden die solche "kompletierten" Wechselsysteme besitzen diese rechtmässig ohne "Platzbedarf" im Besitz haben, so ferne sie nicht ausserhalb beh. gen. Schiesständezusammengebaut sind
Wer immer in ähnlicher Situation ist bzw in dieses Situation kommt sollte dieses Urteil kennen und in seinem verfahren verwenden.
Neuerlicher Hinweis:
Diese Urteil bezieht sich auf eine Überlassung vor dem Juli 2024.
Wechselsystem-Überlassungen danach (egal ob zwischen Privaten oder durch Händler) können nicht automatisch von dieser Auslegung profitieren.
Es ist aber nicht nur deshalb wahrscheinlich dass es für alle Überlassungen egal zu welchem Zeitpunkt gilt, weil es ja keine Gesetzesänderungen in diesem Punkten gegeben hat, sondern auch weil anlässlich eines BMI Vortrages zugestanden wurde, dass auch wenn in Summe so viele wesentliche Waffenteile besessen werden, dass aus Waffenteilen die als Waffenzubehöre besessen werden weitere Schusswaffen zusammengestellt werden könnten, diese nicht in die genehmigte Stückzahl einzurechnen sind.
Die neuen Bestimmungen über wesentliche Teile gelten aber erst ab irgendwann April/Mai 2026