Grüß euch!
Ich hätte heute gern einen Freund, der ehem. Zivildiener ist zum schießen mitgenommen, der ist sich aber unsicher ob er darf und ich konnte das jetzt auch nicht mit Gewissheit beantworten.
Vor der WaffG-Novelle war das ja mit Kat C kein Problem, da er die auch als Zivi erwerben konnte, da er ja nur keine genehmigungspflichtigen Waffen besitzen durfte. Kat C ist ja wohl jetzt auch genehmigungspflichtig.
Das Schießplatzprivileg gilt aber weiterhin, also darf ich niemandem mit einem Verbot nach §12 oder §13 nach WaffG mitnehmen.
Aber wie steht der §5 Zivildienstgesetz demgegenüber?
War es vorher mit Kat B überhaupt erlaubt und wie sieht es jetzt mit Kat C aus?
Besten Dank!
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Neues WaffG - Zivildiener
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- RedRider1982
- .357 Magnum

- Beiträge: 87
- Registriert: So 10. Aug 2025, 09:53
- Wohnort: OÖ
Re: Neues WaffG - Zivildiener
Kommt darauf an!?
Ist es eine behördlich genehmigte Schiessstätte?
Wenn ja, kannst du ihn als Gast mitnehmen. Da gibts normalerweise so Formulare. Du übernimmst die Verantwortung für ihn.
Bei deinem Freund ist es dann egal ob er Zivi war oder ist....
Ist es eine behördlich genehmigte Schiessstätte?
Wenn ja, kannst du ihn als Gast mitnehmen. Da gibts normalerweise so Formulare. Du übernimmst die Verantwortung für ihn.
Bei deinem Freund ist es dann egal ob er Zivi war oder ist....
CZ Shadow 2, S&W 686 6" Dash3, CZ 457 MDT, CZ 457 MDT-ACC, Winchester 1892
Re: Neues WaffG - Zivildiener
Soviel ich weiß gilt auf behördlichen Genehmigten Schießstätten das Waffen verbot nach § 5 Abs. 5 ZDG nicht.
Zuletzt geändert von Tical am Di 21. Apr 2026, 12:36, insgesamt 1-mal geändert.
[Signature under investigation for treason]
Re: Neues WaffG - Zivildiener
Wann war er denn beim Zivieldienst.Länger als 15 Jahre ?
„Wer einen Rechtschreibfehler findet darf ihn behalten! “
Re: Neues WaffG - Zivildiener
Sorry , Zivildienst !!
„Wer einen Rechtschreibfehler findet darf ihn behalten! “
- Glock1768
- .50 BMG

- Beiträge: 2625
- Registriert: Sa 13. Aug 2016, 17:02
- Wohnort: NÖ, Bezirk Bruck ad Leitha
Re: Neues WaffG - Zivildiener
bitte verdreht hier nichts ...
Zivildiener dürfen Waffen der Kat C besitzen und verwenden ... nur bei Waffen der Kat B sind sie auf eine Dauer von 15 Jahren "gesperrt" ... sie dürfen keine WBK B anfordern (natürlich gibt es Ausnahmen -- Schiesssport -- lasse ich hier jetzt aus, da hier die Sperre aufgehoben wird)
Dies ist aber KEIN Waffenverbot nach dem WaffG und damit dürfen Zivildiener auf einem beh. gen. Schiessstand selbstverständlich auf Kat B schiessen
Zivildiener dürfen Waffen der Kat C besitzen und verwenden ... nur bei Waffen der Kat B sind sie auf eine Dauer von 15 Jahren "gesperrt" ... sie dürfen keine WBK B anfordern (natürlich gibt es Ausnahmen -- Schiesssport -- lasse ich hier jetzt aus, da hier die Sperre aufgehoben wird)
Dies ist aber KEIN Waffenverbot nach dem WaffG und damit dürfen Zivildiener auf einem beh. gen. Schiessstand selbstverständlich auf Kat B schiessen
- Flying Dog
- .50 BMG

- Beiträge: 628
- Registriert: Mo 17. Jan 2022, 17:00
Re: Neues WaffG - Zivildiener
Exakt so ist es. Und sind die 15 Jahre um (da gilt das Datum des Bescheids, soweit mir bekannt), gibts auch keine Beschränkungen mehr.Glock1768 hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 12:47 bitte verdreht hier nichts ...
Zivildiener dürfen Waffen der Kat C besitzen und verwenden ... nur bei Waffen der Kat B sind sie auf eine Dauer von 15 Jahren "gesperrt" ... sie dürfen keine WBK B anfordern (natürlich gibt es Ausnahmen -- Schiesssport -- lasse ich hier jetzt aus, da hier die Sperre aufgehoben wird)
Dies ist aber KEIN Waffenverbot nach dem WaffG und damit dürfen Zivildiener auf einem beh. gen. Schiessstand selbstverständlich auf Kat B schiessen
Gefährten sucht der Schaffende,
und solche, die ihre Sicheln zu wetzen wissen.
Vernichter wird man sie heißen
und Verächter des Guten und Bösen.
Aber die Erntenden sind es und die Feiernden.
(Nietzsche)
und solche, die ihre Sicheln zu wetzen wissen.
Vernichter wird man sie heißen
und Verächter des Guten und Bösen.
Aber die Erntenden sind es und die Feiernden.
(Nietzsche)
