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Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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itadakimasu
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von itadakimasu » Mi 27. Mai 2026, 18:17

titan hat geschrieben: Mi 29. Apr 2026, 10:48 zu SchK §1 Abs 2

(2)Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.


Setzt voraus, dass ein Teil getrennt wird und eine Weitergabe erfolgt.

Betreffend §5: Gilt m.E. nicht für wesentliche Einzelteile einer bereits in Umlauf befindlicher ganzen Waffe, die über eine Kennzeichnung verfügt, außer es werden ungekennzeichnete Teile getauscht, ausgebaut und verwertet.
Weiß jemand wie das nun mit Revolvern ist, die eine Trommel ohne Kennzeichnungen haben. Wurde nach 2018 angeschafft.
Muss ich die Trommel nun mit Seriennummer etc lasern lassen? Wenn ja, was genau muss nun auf den relevanten Teilen ersichtlich sein?

Vielen Dank!

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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von bino71 » Mi 27. Mai 2026, 21:55


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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von Promo » Do 28. Mai 2026, 09:40

itadakimasu hat geschrieben: Mi 27. Mai 2026, 18:17 Weiß jemand wie das nun mit Revolvern ist, die eine Trommel ohne Kennzeichnungen haben. Wurde nach 2018 angeschafft.
Muss ich die Trommel nun mit Seriennummer etc lasern lassen? Wenn ja, was genau muss nun auf den relevanten Teilen ersichtlich sein?
In aller Kürze: grundsätzlich ist eine Trommel ein relevanter Teil iSd SchKG - wenn die Waffe als solche aber bereits nach SchKG (woanders) gekennzeichnet ist und du die Trommel nicht von der Waffe trennst, dann muss diese nicht nachträglich beschriftet werden.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von m_a_d » Do 28. Mai 2026, 10:01

müssen wesentliche Teile (Zubehör) die man besitzt auch beschriftet werden oder nur, bevor sie weitergegeben werden? Ich finde den entsprechenden Passus im Gesetz leider nicht, wenn ihn jemand parat hat, wäre das super
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von Promo » Do 28. Mai 2026, 10:10

m_a_d hat geschrieben: Do 28. Mai 2026, 10:01 müssen wesentliche Teile (Zubehör) die man besitzt auch beschriftet werden oder nur, bevor sie weitergegeben werden? Ich finde den entsprechenden Passus im Gesetz leider nicht, wenn ihn jemand parat hat, wäre das super
Hier bitte: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20011325
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von m_a_d » Do 28. Mai 2026, 10:32

OK, den Test kannte ich schon, aber es ist mir nicht 100% klar.

Man hat zB ein AR15 in 223 und ein 9mm Wechselsystem. Zusätzlich hat man mehrere AR-Lower, mit verschiedenen Schäften und Abzügen, je nach Anwendungsfall unterschiedlich konfiguriert.

Gilt für die Lower §1 Ziffer 2? Denn der §5 verweist auf den §1 und somit auch auf Ziffer 2.

§ 1. (2)Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.

§ 5. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von rider650 » Do 28. Mai 2026, 15:56

m_a_d hat geschrieben: Do 28. Mai 2026, 10:32 OK, den Test kannte ich schon, aber es ist mir nicht 100% klar.

Man hat zB ein AR15 in 223 und ein 9mm Wechselsystem. Zusätzlich hat man mehrere AR-Lower, mit verschiedenen Schäften und Abzügen, je nach Anwendungsfall unterschiedlich konfiguriert.

Gilt für die Lower §1 Ziffer 2? Denn der §5 verweist auf den §1 und somit auch auf Ziffer 2.

§ 1. (2)Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.

§ 5. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.
§ 1 sagt was wie gekennzeichnet werden muss. § 5 sagt du musst das in § 1 benannte auf die in § 1 benannte Art und Weise kennzeichnen lassen wenn du es schon hast, es noch nicht entsprechend gekennzeichnet ist und du es erst nach dem 14.9.18 erworben hast. Kurz, du musst deine Lower kennzeichnen lassen, wenn du sie noch nicht lange genug hast.

§ 1 (2) letzter Satz bezieht sich nur darauf, wenn es dir z.B. bei deiner Pistole den Schlitten zerbröselt weil du zu stark geladenen Murmeln verschießt, du den dann entsorgen lässt, dann das Griffstück vom Büxner rechtlich trennen lässt und einzeln verkaufen willst - dann muss das auch entsprechend kennzeichnen lassen, was es als Bestandteil einer ganzen Waffe nicht sein musste.

mikonis
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von mikonis » Do 28. Mai 2026, 16:19

m_a_d hat geschrieben: Do 28. Mai 2026, 10:32 OK, den Test kannte ich schon, aber es ist mir nicht 100% klar.

Man hat zB ein AR15 in 223 und ein 9mm Wechselsystem. Zusätzlich hat man mehrere AR-Lower, mit verschiedenen Schäften und Abzügen, je nach Anwendungsfall unterschiedlich konfiguriert.

Gilt für die Lower §1 Ziffer 2? Denn der §5 verweist auf den §1 und somit auch auf Ziffer 2.

§ 1. (2)Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.

§ 5. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.
Annahme: Du hast das Wechselsystem nach dem 14.9.2018 registriert. Dann hast du vermutlich auch alle AR-Lower (wesentlich), Abzüge (unwesentlich) und Schäfte (unwesentlich) nachher gekauft.
Alle AR-Lower (wesentlich) sind - da sie getrennt vom Wechselsystem gekauft wurden - bis 27.10.2026 zu kennzeichnen und zu melden. Falls du sie später meldest (länger wie ein 1/2 Jahr) wirst du vielleicht die Rechnungen der Kennzeichnung (Datum) vorweisen müssen, was vielleicht besser vermieden werden sollte.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von m_a_d » Do 28. Mai 2026, 16:58

Ok, dann hab ich es jetzt denke ich. Jeder Lower / Gehäuse etc ab 14.9.2018 gekauft, muss gekennzeichnet werden binnen 6 Monate unabhängig davon, ob es weitergegeben wird oder nicht.

In meinem konkreten Fall habe ich aber gar nichts zu kennzeichnen (Registrierung der Waffe und der WS 2016 bis 2017) und auch die Wechsel-Lower in diesem ungefähren Zeitraum plus ein paar Monate aufgebaut.

Dh ich melde der Behörde die Wechsel-Lower mit Foto ohne Nummer, werden dann vermutlich analog der Magazine mit 0000 eingetragen.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von Chris_82 » Do 28. Mai 2026, 18:21

(3)Die Kennzeichnung hat die Angaben zu dem Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der Herstellungsnummer und dem Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Teil der Herstellungsnummer ist, und gegebenenfalls die Typenbezeichnung zu umfassen.
Es ist trotzdem nicht klar wie das umsetzbar sein soll. Habe Lower ohne jede Kennzeichnung. Nada. Wer soll Hersteller, Prouktionsort und Datum feststellen? Das kann auch kein Gutachter.

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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von ebner33 » Do 28. Mai 2026, 19:59

Noch viel spannender ist das Thema ob der Lower von nem KatB Halbautomat oder nem KatC Vorderschaftrepetierer kommt :mrgreen:

Sind nämlich exakt die gleichen Bauteile...
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von spareribs » Do 28. Mai 2026, 20:08

Ist doch alles nur für unsere Sicherheit :mrgreen: ...dem Strizzi ist es egal ...der wartet schon auf geschmuggelte Waffen aus der Ukraine ....
Gute Nacht Österreich, alles geht in A...:doh:

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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von bino71 » Do 28. Mai 2026, 21:07

ebner33 hat geschrieben: Do 28. Mai 2026, 19:59 Noch viel spannender ist das Thema ob der Lower von nem KatB Halbautomat oder nem KatC Vorderschaftrepetierer kommt :mrgreen:

Sind nämlich exakt die gleichen Bauteile...
Hast Du im Waffg irgendwo gelesen, dass es für Kat C Zubehörplätze gibt? Ich bis jetzt nicht.

Falls doch so sein sollte ist es unkompliziert:
Hast Kat B oder Kat C wird es dem zugewiesen,
Hast beide WBK, werde sie dich Fragen wohin, aber wehe irgendwer erwischt Dich mit Kat C Lower auf Kat B Upper oder umgekehrt.
Im Grunde ist das erwischt werden sehr gering, aber falls, ist die Verlässlichkeit dahin.

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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von ebner33 » Do 28. Mai 2026, 21:18

bino71 hat geschrieben: Do 28. Mai 2026, 21:07
ebner33 hat geschrieben: Do 28. Mai 2026, 19:59 Noch viel spannender ist das Thema ob der Lower von nem KatB Halbautomat oder nem KatC Vorderschaftrepetierer kommt :mrgreen:

Sind nämlich exakt die gleichen Bauteile...
Hast Du im Waffg irgendwo gelesen, dass es für Kat C Zubehörplätze gibt? Ich bis jetzt nicht.

Falls doch so sein sollte ist es unkompliziert:
Hast Kat B oder Kat C wird es dem zugewiesen,
Hast beide WBK, werde sie dich Fragen wohin, aber wehe irgendwer erwischt Dich mit Kat C Lower auf Kat B Upper oder umgekehrt.
Im Grunde ist das erwischt werden sehr gering, aber falls, ist die Verlässlichkeit dahin.
Genau darum geht es ja...
So kann man sich bequem einen Zubehörplatz sparen.
Und es zeigt wieder deutlich auf wie absolut undurchdacht der ganze Unfug ist.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von Master-chief1000 » Fr 29. Mai 2026, 09:39

Wie kommt ihr darauf das man auf einem Schießstand nicht ein Kat. B Wechselsystem mit einem Kat. C Bestandteil kombinieren dürfte? Mir wäre dazu nichts bekannt.

Zuhause nicht ja ok. Schon allein weil dadurch bei vielen wieder eine Stückzahlüberschreitung wäre. Aber solang nur am Schießstand zusammengebaut ist doch alles fein und man kanns nutzen.

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