Ihr habt beide recht. Die Glock P wird zu einem wesentlichen Waffenbestandteil Kat B WEIL es ein relevantes Griffstück hat. Somit ist die Glock P oder das Glock P Griffstück meldepflichtig.Promo hat geschrieben: Mi 17. Jun 2026, 14:28Doch steht es:Coolhand1980 hat geschrieben: Mi 17. Jun 2026, 12:39 Da steht nicht, dass eine G17P als Kat. B Waffe gilt.
Da steht, dass das Griffstück gleich dem schwarzen ist und folglich als Kat B zu behandeln ist.
Überlassung nur an WBK Besitzer, Meldung eines Kat B Teils notwendig.Also Sowohl Griffstück als auch die komplette Glock 17P.DOUBLEACTION hat geschrieben: Di 16. Jun 2026, 16:56 Dies bedeutet, dass eine Glock 17 P („rote Glock“) oder dessen Griffstück allein, unter die Bestimmungen für Schusswaffen der Kat. B fällt und insbesondere nur an Personen überlassen werden darf, die über eine Bewilligung zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe der Kat. B verfügen.
Nur weil ich ein Griffstück auf ein freies Teil montiere wird es nicht auch "frei".
Ein Glock P Verschluss ist weiterhin frei!
@GEWO, gibt es was Valides zu den Schnittmodellen?

