Das Forum wurde auf die aktuellsten Server und Datenbankversionen aktualisert und auf einen schnelleren Server verlegt.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.

Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
twin2000
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 540
Registriert: Mi 17. Aug 2022, 13:30

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von twin2000 » Di 23. Jun 2026, 20:56

Martin P hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 20:24
mikonis hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 20:08Ich würde sagen - Ja.

Der § 5 richtet sich nicht an den Inverkehrbringer (Erzeuger, Importeur, Händler) oder ersten Erwerber, wie von dir angenommen, sondern an den nunmehrigen Besitzer, egal der wievielte er ist und wann nach 2018 er die Waffe erworben hat und verpflichtet ihn zur Kennzeichnung unter Einhaltung von § 1 (2), (3) und (7).
Gegen deine Ansicht spricht der Wortlaut des § 5, der ausdrücklich auf den gesamten § 1 und damit auch auf Absatz 1 verweist. Ohne den Verweis würde ich dir vielleicht zustimmen.
Der §5 ist aus 2018.
Das Gesetz wurde jetzte 2026 geändert und es wurde eine zusätzliche Verpflichtung für Endkunden aufgenommen, weil Seitens der EU gefordert.
Der Absatz 1 aus dem §1 wurde übersehen.
Wie so viel im Zug dieser Novelle.

Jetzt können Juristen herumrätseln was mehr wiegt.

Die erstgenannte Bestimmung (die regelmässig auf den gesamten weiteren Gesetzestext zu anzuwenden ist), oder
die zeitlich später vorgenommene Abänderung (auch wenn diese im Widerspruch zu vorhergenannten Bestimmungen steht).

Ich denke es wird die zeitlich aktuellere Bestimmung die schwerwiegendere sein, vor allem da der Widerspruch ja offensichtlich ist.

Benutzeravatar
Martin P
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 507
Registriert: Sa 1. Nov 2014, 23:48

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Martin P » Di 23. Jun 2026, 22:08

twin2000 hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 20:56Das Gesetz wurde jetzte 2026 geändert und es wurde eine zusätzliche Verpflichtung für Endkunden aufgenommen, weil Seitens der EU gefordert.
Der Absatz 1 aus dem §1 wurde übersehen.
Stimmt nicht, der Verweis auf § 1 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 57/2025 überhaupt erst in § 5 aufgenommen. In der Stammfassung BGBl. I Nr 117/2020 lautete § 5 wie folgt:

"§ 5. Die Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als erfüllt, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 entsprechen."

In der aktuellen Fassung des § 5 steht auch nichts von Endverbrauchern:

"§ 5. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen."

mikonis
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 784
Registriert: Do 25. Jul 2013, 21:16

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von mikonis » Di 23. Jun 2026, 23:10

Martin P hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 20:24
mikonis hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 20:08Ich würde sagen - Ja.

Der § 5 richtet sich nicht an den Inverkehrbringer (Erzeuger, Importeur, Händler) oder ersten Erwerber, wie von dir angenommen, sondern an den nunmehrigen Besitzer, egal der wievielte er ist und wann nach 2018 er die Waffe erworben hat und verpflichtet ihn zur Kennzeichnung unter Einhaltung von § 1 (2), (3) und (7).
Gegen deine Ansicht spricht der Wortlaut des § 5, der ausdrücklich auf den gesamten § 1 und damit auch auf Absatz 1 verweist. Ohne den Verweis würde ich dir vielleicht zustimmen.
Du meinst also, der Besitzer einer nicht gekennzeichneten Waffe, welche er nach 2018 erworben hat, ist gemäß § 5 verpflichtet, den ursprünglichen, eventuell vor Jahrzehnten tätigen Importeur zu ermitteln und diesen zu beauftragen, sein Trumm zu kennzeichnen. Gut. Soll sein.

Was unterscheidet nun den Ablauf bei der Kennzeichnung einer nach 2018 erworbenen Waffe durch den Importeur zur Kennzeichnung durch einen beliebigen Händler? Eigentlich nichts. Der Gesetzgeber will bloß eine Kennzeichnung aller Waffen. Wozu also dein Verweis auf Absatz 1?
Bild

Antworten