Der §5 ist aus 2018.Martin P hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 20:24Gegen deine Ansicht spricht der Wortlaut des § 5, der ausdrücklich auf den gesamten § 1 und damit auch auf Absatz 1 verweist. Ohne den Verweis würde ich dir vielleicht zustimmen.mikonis hat geschrieben: Di 23. Jun 2026, 20:08Ich würde sagen - Ja.
Der § 5 richtet sich nicht an den Inverkehrbringer (Erzeuger, Importeur, Händler) oder ersten Erwerber, wie von dir angenommen, sondern an den nunmehrigen Besitzer, egal der wievielte er ist und wann nach 2018 er die Waffe erworben hat und verpflichtet ihn zur Kennzeichnung unter Einhaltung von § 1 (2), (3) und (7).
Das Gesetz wurde jetzte 2026 geändert und es wurde eine zusätzliche Verpflichtung für Endkunden aufgenommen, weil Seitens der EU gefordert.
Der Absatz 1 aus dem §1 wurde übersehen.
Wie so viel im Zug dieser Novelle.
Jetzt können Juristen herumrätseln was mehr wiegt.
Die erstgenannte Bestimmung (die regelmässig auf den gesamten weiteren Gesetzestext zu anzuwenden ist), oder
die zeitlich später vorgenommene Abänderung (auch wenn diese im Widerspruch zu vorhergenannten Bestimmungen steht).
Ich denke es wird die zeitlich aktuellere Bestimmung die schwerwiegendere sein, vor allem da der Widerspruch ja offensichtlich ist.

