Habe heute zufälligerweise auf der VfGH Website die Normenprüfverfahren durchgeschaut, siehe hier --> https://www.vfgh.gv.at/rechtsprechung/N ... en.de.html
Unter der Nummer 31 ist hier mit GZ 152/2025 ein dem Sachgebiet "Sicherheits- und Polizeirecht" zugeordnetes Normprüfverfahren mit dem Betreff "41 Abs 1 u § 51 Abs 1 Z 8 (WF "eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder") WaffenG 1996, BGBl I 12/1997 (samt engeren Eventualbegehren); Gerichtsantrag" zu finden.
Hat jemand eine Idee, wer dieses beantragt hat, und wo man die Unterlagen dazu findet?
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Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
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Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Könntest du als Experte kurz erklären worum es sich bei so einem Normenprüfverfahren handelt, wer sowas in Auftrag geben kann und was daraus resultieren kann. Hab als Laie leider keine Ahnung und auf die schnelle keine gute Quelle gefunden.
Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Nur ein Teil von dem was die KI sagt:Promo hat geschrieben: Fr 17. Jul 2026, 12:01 Habe heute zufälligerweise auf der VfGH Website die Normenprüfverfahren durchgeschaut, siehe hier --> https://www.vfgh.gv.at/rechtsprechung/N ... en.de.html
Unter der Nummer 31 ist hier mit GZ 152/2025 ein dem Sachgebiet "Sicherheits- und Polizeirecht" zugeordnetes Normprüfverfahren mit dem Betreff "41 Abs 1 u § 51 Abs 1 Z 8 (WF "eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder") WaffenG 1996, BGBl I 12/1997 (samt engeren Eventualbegehren); Gerichtsantrag" zu finden.
Hat jemand eine Idee, wer dieses beantragt hat, und wo man die Unterlagen dazu findet?
Die Strafbestimmung nach § 51 Abs. 1 Z 8 WaffGWer diese Meldung unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die vom antragstellenden Gericht angefochtene Strafbestimmung lautet im Detail:„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer [...] eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder [...].“Die rechtliche Problematik dabei:Das bloße Vergessen oder die verspätete Abgabe einer bürokratischen Meldung führt hier nicht nur zu einer empfindlichen Geldstrafe. Sie löst im Regelfall ein behördliches Verfahren zur Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit aus. Das bedeutet: Ein einziger Meldefehler kann den Entzug der Waffenbesitzkarte und ein Waffenverbot nach sich ziehen................................
Wer hat das Verfahren beantragt?Es handelt sich um einen Gerichtsantrag (ein sogenanntes konkretes Normenkontrollverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG). Das bedeutet: Das Verfahren wurde von einem ordentlichen Gericht (z. B. einem Landesgericht oder Oberlandesgericht) oder einem Verwaltungsgericht (z. B. einem Landesverwaltungsgericht oder dem Verwaltungsgerichtshof) eingebracht.Keine Privatperson: Ein Bürger oder ein waffenrechtlicher Verband (wie die IWÖ) kann diesen konkreten Antrag nicht direkt gestellt haben.Der Anlass: Ein Gericht hatte einen konkreten Fall auf dem Tisch liegen (z. B. die Beschwerde eines Bürgers gegen eine saftige Geldstrafe, weil er eine Waffe zu spät gemeldet hat). Da das Gericht bei der Entscheidung dieses Falls verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bekam, musste es das Verfahren unterbrechen und den Antrag beim VfGH einbringen.Anonymität im laufenden Verfahren: Da das Verfahren unter der Zahl G 152/2025 noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist, wird das exakte antragstellende Gericht in den öffentlichen Vorab-Übersichten des VfGH aus Datenschutz- und Prozessgründen standardmäßig noch nicht namentlich publiziert.................
Das Gericht argumentiert hierbei mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip: Die Kriminalisierung von rechtstreuen Bürgern wegen eines rein bürokratischen Versäumnisses steht in keinem Verhältnis zum Ziel der öffentlichen Sicherheit.
Re: Normenprüfverfahren am VfGH zum WaffG
Für was will man Gesetze prüfen ?
Nachdem das dümmste aller Gesetze, die Corona Impfpflicht, erfolgreich vom Nationalrat beschlossen und Gesetz wurde habe ich jegliche Hoffnung verloren.
Nachdem das dümmste aller Gesetze, die Corona Impfpflicht, erfolgreich vom Nationalrat beschlossen und Gesetz wurde habe ich jegliche Hoffnung verloren.
