Mit WBK (Kat-B) darfst du alles an Munition besitzen was im Waffengesetz zugelassen ist (Kurz/Lang, Teilmantel/Vollmantel/Spitz) mit *einer* Ausnahme: Kurzwaffe-Teilmantel-Hohlspitz erfordert die Mitgliegschaft in einem Schützenverein.
Allerdings diese neue WBK Kat-C gibts auch noch - da kann das schon wieder anders aussehen. Idiotisch das man heutzutage nicht mehr von WKB sprechen kann, sondern erst auf die detailierten Angaben auf der Rückseite schauen muss.
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Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
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skrufmaster
- .357 Magnum

- Beiträge: 45
- Registriert: Sa 22. Jul 2023, 19:16
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Vielen Dank für die Klarstellung! 2) und 3) sind mir jetzt klar. TMHS hab ich keine daheim. Wie sieht es mit solchen monolithischen Hohlspitzgeschoßen aus [1]? Darf man die weiterhin auch ohne Sportschützennachweis mit einer B WBK haben oder sollte man die besser beim nächsten Standbesuch aufbrauchen? Ein Bekannter hat da ein Schachterl zu Hause, der wollte die mal testen.gewo hat geschrieben: Do 6. Aug 2026, 09:40Wenn der schaft keine führungselemente hat welche eine obere gehäusehälfte führen dann ist er nicht waffenrelevant.skrufmaster hat geschrieben: Do 6. Aug 2026, 01:58 Hi,
3 Fragen (dachte, ich hätte das neue Gesetz verstanden, bin mir aber unsicher nach dem Lesen manchen Diskussionen hier)
1) Ich habe einen Howa 1500 Repetierer mit aftermarket Holzschaft: muss ich den Schaft jetzt beschriften & registrieren lassen? Ist der Schaft überhaupt waffenrelevant? Die gesamte Mechanik der Waffe funktioniert auch ohne Schaft.
2) Wie sieht es mit übrig gebliebener 12/70er Munition vom letzten Tontaubenschießen aus, wenn ich als WBK Besitzer keine eigene Flinte habe?
3) Wie ist das mit den abgefeurten Hülsen anderer Kaliber als der Waffen, die ich als WBK Inhaber selbst besitze?
Beste Grüße & vielen Dank für euren Rat
Als WBK besitzer kat B wkb darfst du alle legalen munitionsarten und sorten besitzen ( aber achtung bei Teilmantelhohlspitz für kurzwaffe )
Als WBK besitzer kat C wbk dürftest du nach den grammatikalischen interpunktionsregelungen nur munition von kalibern besitzen in denen du waffen gemeldet hast. Es wird aber seitens der behörden immer wieder angegeben dass das nicht so ist und auch die kat C wbk zum besitz aller munitionskalibern befugt.
Solltest du keine WBK, sondern nur eine Paragraph 33 Bestätigung für Kategorie C waffen haben dann darfst du nur jene Patronen besitzen, die in diesen Waffen verschlossen werden können und dürfen.
Für unbezünderte Hülsen gilt garnix waffenrechtlich, evt sind jugendschutz und waffenverbote bzw drittstaater ein thema..
Bzgl 1) Nein, der Schaft hat mEn genau eine Funktion, und das ist eine Verbindung zum Schützen herzustellen via Auflage für die Backe und Einlegen in die Schulter. Die Waffe wäre mEn auch ohne Schaft voll funktionsfähig (obwohl, ich hab sie ohne Schaft noch nie scharf geschossen
Würdest du mir zur Sicherheit einen Besuch beim Büchensmacher meines Vertrauens zwecks Einschätzung empfehlen?
Ich will einfach nur weiter ab und zu Löcher in Papierscheiben schießen, ohne für mein legal ausgeübtes Hobby Schwierigkeiten zu bekommen.
[1] https://www.handgunsmag.com/editorial/n ... let/459017
[2] https://www.xn--diewaffenbrder-qsb.de/W ... -Lauf.html
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Servus,
im aktuellen Rundschreiben, das an die Waffengewerbetreibenden übermittelt wurde, ist für solche Gewehre der Schaft als nicht relevant eingestuft. Vielleicht kann das Schreiben bzw. den Runderlass hier jemand teilen, ich konnte alles letztens bei meinem Händler einsehen.
LG
im aktuellen Rundschreiben, das an die Waffengewerbetreibenden übermittelt wurde, ist für solche Gewehre der Schaft als nicht relevant eingestuft. Vielleicht kann das Schreiben bzw. den Runderlass hier jemand teilen, ich konnte alles letztens bei meinem Händler einsehen.
LG
