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Schießen ohne Beschuss
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Schießen ohne Beschuss
Gleich vorweg: hierbei handelt es sich um eine hypothetische Frage; wer nicht weiß, was das Wort "hypothetisch" bedeutet, möge sich mit Kommentaren zurück halten. Mich interessieren auch keine Sicherheitsbelehrungen. Danke.
Nun zu meiner Frage: wie verboten ist es, mit einer Waffe ohne Beschuss zu schießen? Wenn ich das bei mir im abgesicherten Keller mache, gefährde ich nur mich selbst und Versicherungen verweigern mir ggf. die Leistung, falls mir das Ding im Gesicht explodiert. Das ist aber ausschließlich mein Problem. Im Grunde genauso so sehr, wie ein ungesicherter Hochseilakt über angespitzten 1m langen Bambuspfählen im eigenen Garten (ist nicht verboten). Aber was, wenn ein hypothetischer Polizist davon erführe und das anzeigt. Was sind die Konsequenzen?
Wenn ich andere Personen damit gefährde ist schon klar, dass das ggf. strafrechtliche Konsequenzen hat aber alleine im abgesicherten Keller?
Sprich: welche Grundlage gibt es, das zu verweigern/verbieten?
Und warum ich es wissen will? Einfach weil ich neugierig bin. Das muss als Erklärung reichen...
Nun zu meiner Frage: wie verboten ist es, mit einer Waffe ohne Beschuss zu schießen? Wenn ich das bei mir im abgesicherten Keller mache, gefährde ich nur mich selbst und Versicherungen verweigern mir ggf. die Leistung, falls mir das Ding im Gesicht explodiert. Das ist aber ausschließlich mein Problem. Im Grunde genauso so sehr, wie ein ungesicherter Hochseilakt über angespitzten 1m langen Bambuspfählen im eigenen Garten (ist nicht verboten). Aber was, wenn ein hypothetischer Polizist davon erführe und das anzeigt. Was sind die Konsequenzen?
Wenn ich andere Personen damit gefährde ist schon klar, dass das ggf. strafrechtliche Konsequenzen hat aber alleine im abgesicherten Keller?
Sprich: welche Grundlage gibt es, das zu verweigern/verbieten?
Und warum ich es wissen will? Einfach weil ich neugierig bin. Das muss als Erklärung reichen...
Re: Schießen ohne Beschuss
Nachdem jede Waffe vor dem in Verkehr bringen beschossen werden muss, kann es sich nur um eine illegal hergestellte Waffen handeln.
Deshalb ist die Frage in einem Legalwaffenforum wohl etwas unangebracht
Ausnahmen gibt es meines Wissens nur für historische Sammlerwaffen die nicht aktiv benutzt werden.
Deshalb ist die Frage in einem Legalwaffenforum wohl etwas unangebracht
Ausnahmen gibt es meines Wissens nur für historische Sammlerwaffen die nicht aktiv benutzt werden.
Re: Schießen ohne Beschuss
Blödsinn. Es gibt tausende historische Waffen, die bereits in Verkehr gebracht sind und somit nicht beschossen sind.Poirot hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 15:01 Nachdem jede Waffe vor dem in Verkehr bringen beschossen werden muss, kann es sich nur um eine illegal hergestellte Waffen handeln.
Deshalb ist die Frage in einem Legalwaffenforum wohl etwas unangebracht![]()
Ausnahmen gibt es meines Wissens nur für historische Sammlerwaffen die nicht aktiv benutzt werden.
Es gibt tausende Waffen, die nicht mehr beschossen werden (M95, Damastläufe) sowie Waffenteile, die im Einzelnen gar nicht beschossen werden können.. wie denn auch. Das Beschussamt kann niemanden zwingen, einen bereits in Verkehr gebrachten Gegenstand zu beschießen und eine Zerstörung oder Entwertung (man gibt sich ja nicht gerade Mühe mit dem Laser) in Kauf zu nehmen.
Es gibt auch keinen TÜV für Sammlerautos für die Garage.
Die Konsequenzen im Falle einer Waffensprengung können strafrechtlicher Natur (Vorsatz, Körperverletzung) als auch zivilrechtlicher Natur (Sachbeschädigung) als auch waffenrechtlicher Natur (Verurteilung = unzuverlässig etc.) sein.
Re: Schießen ohne Beschuss
Ich dachte, ich hätte alle Eventualitäten abgedecktPoirot hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 15:01 Nachdem jede Waffe vor dem in Verkehr bringen beschossen werden muss, kann es sich nur um eine illegal hergestellte Waffen handeln.
Deshalb ist die Frage in einem Legalwaffenforum wohl etwas unangebracht![]()
Tatsächlich gibt es wohl einen Haufen Weltkriegswaffen, deren Beschuss eigentlich nicht mehr gültig ist; besitze selbst 2 davon. Rein rechtlich wären sie wohl "unbeschossen", hätte ich sie nicht neu beschießen lassen für Bewerbe (Sammlerwert gleich 0, daher egal).
Ebenso werden regelmäßig Waffen mit dem Hinweis "nur für Sammlerzwecke" versteigert, weil kein gültiger Beschuss drauf.
Technisch gesehen sind gewisse Umbauten auch neubeschusspflichtig... Alles nichts illegales...
Re: Schießen ohne Beschuss
Bereits das anbringen eines Mündungsgewindes für den aktuell populären Schalldämpfer erfordet einen Neubeschuss.Joewood hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 15:56 Technisch gesehen sind gewisse Umbauten auch neubeschusspflichtig... Alles nichts illegales...
Mein Tip: kontaktiere ein Beschussamt. Die kennen sich rechtlich auf dem Gebiet bestimmt am besten aus und können deine Frage beantworten.
Re: Schießen ohne Beschuss
Fakt ist dass in der Höchstbelastungsverordnung keinerlei Ausnahmen zum amtlichen Beschuss definiert sind.titan hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 15:37 Es gibt tausende Waffen, die nicht mehr beschossen werden (M95, Damastläufe) sowie Waffenteile, die im Einzelnen gar nicht beschossen werden können.. wie denn auch. Das Beschussamt kann niemanden zwingen, einen bereits in Verkehr gebrachten Gegenstand zu beschießen und eine Zerstörung oder Entwertung (man gibt sich ja nicht gerade Mühe mit dem Laser) in Kauf zu nehmen.
Richtig ist, dass es gängige Praxis ist unbeschossene Waffen als "Sammlerwaffe, nicht schiessfähig, nur als Dekoration und Anschauungsobjekt" zu verkaufen. Passiert vor allem deshalb weil die ganzen "grossen" wie ZB das Dorotheum usw. es einfach machen.
Rechtsgrundlage ist fraglich.
Wenns die erste Anzeige gibt ist es (für den Angezeigten) vorbei damit.
Re: Schießen ohne Beschuss
Wie gesagt... Die hypothetische Schussabgabe erfolgt im abgesicherten Keller. Daher keine Fremdgefährdung möglich.titan hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 15:37 [
Die Konsequenzen im Falle einer Waffensprengung können strafrechtlicher Natur (Vorsatz, Körperverletzung) als auch zivilrechtlicher Natur (Sachbeschädigung) als auch waffenrechtlicher Natur (Verurteilung = unzuverlässig etc.) sein.
Ich weiß schon, dass das Waffenrecht keiner zwingenden Logik folgt aber basierend auf welcher Logik außer "is verboten, daher isses so" könnte ich bei ausschließlicher Eigengefährdung verurteilt werden?
Re: Schießen ohne Beschuss
„Wenn ein Baum im Wald fällt und niemand ist da, der es hört, macht er dann ein Geräusch?“Joewood hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 16:05 Die hypothetische Schussabgabe erfolgt im abgesicherten Keller.
Re: Schießen ohne Beschuss
Ich kann mir nicht vorstellen das dies strafbar ist. Du darfst ja auch mit einem nicht zugelassenen Quad am eigenen Grund fahren. Aus Eigenschutz würde ich die Waffe gründlich inspizieren und nicht gleich mit Muni am Limit füttern. Ich hatte noch nie ein Problem damit und etliche Waffen ohne Beschuss zB aus dem Dorotheum.Joewood hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 14:43 Gleich vorweg: hierbei handelt es sich um eine hypothetische Frage; wer nicht weiß, was das Wort "hypothetisch" bedeutet, möge sich mit Kommentaren zurück halten. Mich interessieren auch keine Sicherheitsbelehrungen. Danke.
Nun zu meiner Frage: wie verboten ist es, mit einer Waffe ohne Beschuss zu schießen? Wenn ich das bei mir im abgesicherten Keller mache, gefährde ich nur mich selbst und Versicherungen verweigern mir ggf. die Leistung, falls mir das Ding im Gesicht explodiert. Das ist aber ausschließlich mein Problem. Im Grunde genauso so sehr, wie ein ungesicherter Hochseilakt über angespitzten 1m langen Bambuspfählen im eigenen Garten (ist nicht verboten). Aber was, wenn ein hypothetischer Polizist davon erführe und das anzeigt. Was sind die Konsequenzen?
Wenn ich andere Personen damit gefährde ist schon klar, dass das ggf. strafrechtliche Konsequenzen hat aber alleine im abgesicherten Keller?
Sprich: welche Grundlage gibt es, das zu verweigern/verbieten?
Und warum ich es wissen will? Einfach weil ich neugierig bin. Das muss als Erklärung reichen...
LG Wolfgang
22 lr,5,7x28,32 S&W long,320 kurz,9mmk,9mm Para,38/357,357 Sig, 350 Legend, 10mmAuto,40S&W,44 Remington Magnum,45ACP,45GAP,454Casull,500 S&W,
36,44VL,12/70
6,5CM,6,5x55SE,223 Remington,308 Win,Palma;243 Win, 6mm PPC, .300 Win Mag

36,44VL,12/70
6,5CM,6,5x55SE,223 Remington,308 Win,Palma;243 Win, 6mm PPC, .300 Win Mag
Re: Schießen ohne Beschuss
Dann nenne mal den Paragraphen, der in Österreich das Herstellen von Waffen verbietet, die du besitzen darfst. Wenn du dir eine Waffe baust und sie behältst, bringst du sie nicht in Verkehr.Poirot hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 15:01 Nachdem jede Waffe vor dem in Verkehr bringen beschossen werden muss, kann es sich nur um eine illegal hergestellte Waffen handeln.
...
Re: Schießen ohne Beschuss
Machen wir es mal umgekehrt und nenne du mir den § der es erlaubt.rider650 hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 21:55 Dann nenne mal den Paragraphen, der in Österreich das Herstellen von Waffen verbietet, die du besitzen darfst. Wenn du dir eine Waffe baust und sie behältst, bringst du sie nicht in Verkehr.
Es gibt nämlich auch eine Gewerbeordnung.
Und spätestens bei der Schusswaffenkennzeichnung und der ZWR Meldung wird es eng.
Re: Schießen ohne Beschuss
Muß nicht jede Waffe registriert sein?
Wenn man also selbst etwas baut, kann man es dann beschießen und registrieren lassen?
Wenn man also selbst etwas baut, kann man es dann beschießen und registrieren lassen?
Re: Schießen ohne Beschuss
§1 der Gewerbeordnung sagt, ein Gewerbe liegt vor, wenn man einen 'Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil' erzielen will. Wenn ich etwas selber baue, selbst behalte und dabei 10x soviel Ressourcen verbrenne wie wenn ich es kaufen würde - wo ist da irgendein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil? Das machen Enthusiasten als Hobby.Poirot hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 22:22 Machen wir es mal umgekehrt und nenne du mir den § der es erlaubt.
Es gibt nämlich auch eine Gewerbeordnung.
Und spätestens bei der Schusswaffenkennzeichnung und der ZWR Meldung wird es eng.
Ich weiß, sie versuchen, es darüber zu unterbinden, weil sie nichts besseres haben, und kommen ab und zu damit durch. Recht haben und Recht kriegen sind halt 2 paar Schuhe.
Und es gibt genug Leute, die den Waffenbau vorher mit der Behörde absprechen, das ok kriegen (obwohl rein rechtlich nicht nötig) und dann mit Registrierung und ZWR Meldung kein Problem haben. Warum auch? Da sie selbst Hersteller sind kennen sie alle Daten, die zur Kennzeichnung nötig sind, die dann nebst ZWR Eintrag vom Händler erledigt wird.
In diesem Fall gibt es kein Inverkehrbringen, das eine Beschusspflicht auslösen würde. In der Theorie.. wenn da irgendwelchen Beamten was nicht passt kann die Praxis schnell ganz anders aussehen, ist klar.
Re: Schießen ohne Beschuss
Die Gewerbeordnung gilt für Gewerbeausübende, nicht aber für Privatpersonen. Ansonsten könnte ja auch eine Privatperson unter Verweis auf die GewO sagen ich schreib mir ein Waffenbuch und leg mir ein paar Maschinengewehre zuPoirot hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 22:22 Machen wir es mal umgekehrt und nenne du mir den § der es erlaubt.
Es gibt nämlich auch eine Gewerbeordnung.
Und spätestens bei der Schusswaffenkennzeichnung und der ZWR Meldung wird es eng.
Natürlich kann man Waffen für sich selbst auch bauen, auch die Absolventen der HTL Ferlach müssen für ihr Meisterstück kein Gewerbe vorher anmelden. Wird einfach sobald es fertig ist (und man es nach SchKG und BeschG beschriftet und getestet hat) bei einem Gewerbetreibenden oder der Behörde erfasst.
Ad Threadersteller: viele Waffen sind nicht mehr beschussfähig, d.h. werden vom Beschussamt abgelehnt. Das BeschG besagt, dass grundsätzlich alle Waffen zu erproben sind, interessanterweise normiert aber der § 3, dass zur Vorlage nach § 1 "lediglich" Erzeuger und Händler verpflichtet sind. Es gibt aber einige "tote Paragraphen" im BeschG, etwa den § 9, wonach man regelmäßig einen Beschuss durchführen müsste, wenn halt per Verordnung ein Zeitraum festgelegt werden würde, wie lange so ein Beschuss Gültigkeit hat (Gott sei Dank wurde das noch nie scharf gestellt).
Wenn du daheim im Keller schießt .. ich denke dann dein Problem. Falls etwas schief geht, dann wird dir vor Gericht zumindest Fahrlässigkeit, eventuell auch Vorsatz, attestiert werden, was dann den Strafrahmen jedenfalls erhöhen wird, oder gar ein "Abrutschen in eine höhere Deliktklasse" verursachen wird. Auch wird im Fall von Verletzungen oder Schäden möglicherweise auch die Versicherung entweder keine Leistung erbringen, oder sich bei dir regressieren können.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Schießen ohne Beschuss
Der Hinweis dass historische Waffen keinen gültigen Beschuss haben, ist in vielen Fällen schlichtweg falsch (wird oft von Privatpersonen als auch von Händlern so weitergegeben).Joewood hat geschrieben: Do 13. Aug 2026, 15:56 Tatsächlich gibt es wohl einen Haufen Weltkriegswaffen, deren Beschuss eigentlich nicht mehr gültig ist; besitze selbst 2 davon. Rein rechtlich wären sie wohl "unbeschossen", hätte ich sie nicht neu beschießen lassen für Bewerbe (Sammlerwert gleich 0, daher egal).
Ebenso werden regelmäßig Waffen mit dem Hinweis "nur für Sammlerzwecke" versteigert, weil kein gültiger Beschuss drauf.
Technisch gesehen sind gewisse Umbauten auch neubeschusspflichtig... Alles nichts illegales...
Auch historische Waffen können einen gültigen (wenn auch nicht aktuellen) Beschuss haben.
Geregelt wird das in der Prüfzeichenverordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun ... 220462.pdf
Im Anhang dazu findest Du eine Vielzahl an alten, historischen Prüfzeichen welche noch immer "gültig" sind.
Geregelt wird das im §1 sowie §3.
Eine vor einiger Zeit an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (Ja, die sind dafür zuständig und nicht etwa das BMI) gerichtete Anfrage bestätigte das.
Die Entscheidung ob es evtl. Sinn macht eine Waffe neu beschießen zu lassen (Änderung Ladedaten, Maßhaltigkeit, Alterung, etc.) bleibt jedem selber überlassen.
Mir persönlich ist ein neues Beschusszeichen rel. egal, da ich Ordonnanzwaffen für Bewerbe und nicht zum Sammeln verwende.
Zusammengefasst: Ja, Deine Waffe(n) können durchaus ein gültiges Beschusszeichen haben (am besten in der Prüfzeichenverordnung nachsehen). Selbst bei einem neuen CIP Beschuss wird das Beschussamt nicht die Haftung übernehmen, wenn Dir oder Deinem Standnachbarn die Waffe aus welchen Gründen auch immer um die Ohren fliegt.
Rechtlich eng könnte aus meiner Sicht werden wenn Du eine "Dekowaffe" mit wissentlich technischem Defekt am Stand verwendest und Du damit Dich bzw. andere Personen gefährdest.


