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Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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botschinger
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von botschinger » Do 6. Aug 2026, 12:09

titan hat geschrieben: Do 6. Aug 2026, 11:17 Type: Mach es nicht kompliziert, such dir ggf. eine aus.
Kaliber: Keines, ein Griffstück hat kein Kaliber.
Danke.

Poirot
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Do 6. Aug 2026, 12:35

Nach der nächsten Amoktat wird es eh wieder geändert.
Dann müssen wir vermutlich RFID Chips reinkleben.
Dann kommt wieder ein Amoklauf und es muss GPS rein.
Das wird ewig so weitergehen... Ohne Einfluss auf die Kriminalstatistiken.

https://www.heute.at/s/schwerste-gewalt ... -120158220

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Mo 10. Aug 2026, 09:24

botschinger hat geschrieben: Do 6. Aug 2026, 10:51 Hat schon wer seine SEPERAT im Besitz befindlichen Glock Griffstücke gem. Schusswaffenkennzeichnungsdings nachbeschriften lassen?

Hersteller, Seriennummer, Land und Jahr stehen eh drauf, Type und Kaliber fehlen jedoch.

Welche Type gebt ihr an, wenns für mehrere (17/45 gen6 oder 17/47 gen5) passt?
Ich empfehle die Meldung an die Behörde zu machen und diese aufzufordern dir die für die gemäß SchKG erforderlichen Informationen bekanntzugeben, die du am Griffstück anbringen sollst. Und unter Verweis auf die 6 Monate Übergangsfrist ab 28.04.2026 würde ich ergänzend darum bitten, dies sehr zeitnahe zu tun.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von balahu » Mo 10. Aug 2026, 10:31

Promo hat geschrieben: Mo 10. Aug 2026, 09:24
botschinger hat geschrieben: Do 6. Aug 2026, 10:51 Hat schon wer seine SEPERAT im Besitz befindlichen Glock Griffstücke gem. Schusswaffenkennzeichnungsdings nachbeschriften lassen?

Hersteller, Seriennummer, Land und Jahr stehen eh drauf, Type und Kaliber fehlen jedoch.

Welche Type gebt ihr an, wenns für mehrere (17/45 gen6 oder 17/47 gen5) passt?
Ich empfehle die Meldung an die Behörde zu machen und diese aufzufordern dir die für die gemäß SchKG erforderlichen Informationen bekanntzugeben, die du am Griffstück anbringen sollst. Und unter Verweis auf die 6 Monate Übergangsfrist ab 28.04.2026 würde ich ergänzend darum bitten, dies sehr zeitnahe zu tun.
Die korrekteste Aussage die man auf diese Frage geben kann!

Es fehlt evt. noch der Zusatz um schriftliche Antwort zu ersuchen.
Viele Behörden neigen dazu auf schriftliche Anfragen telefonisch zu antworten, weil das wesentlich weniger Aufwand bedeutet.
Der unangenehme Nebeneffekt: Eine telefonische Auskunft ist exakt garnichts Wert im Fall der Fälle.

Und in Wirklichkeit müsste jeder Waffenbesitzer einzeln anfragen, denn die Auskunft gilt immer nur für die Person die angefragt hat.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Mo 17. Aug 2026, 16:16

botschinger hat geschrieben: Do 6. Aug 2026, 10:51 Hat schon wer seine SEPERAT im Besitz befindlichen Glock Griffstücke gem. Schusswaffenkennzeichnungsdings nachbeschriften lassen?

Hersteller, Seriennummer, Land und Jahr stehen eh drauf, Type und Kaliber fehlen jedoch.

Welche Type gebt ihr an, wenns für mehrere (17/45 gen6 oder 17/47 gen5) passt?
.. weil ich es gerade zufälligerweise im ZWR Leitfaden gefunden hab und das deine Frage beantwortet:
9.5. ERFASSUNG KALIBER BEI GRIFFSTÜCK
Beim Griffstück ist zumeist kein Kaliber vorhanden, die Kaliberart „keine Schusswaffe“ und das Waffenkaliber „keine Schusswaffe“ wird daher bei der Registrierung von Griffstücken automatisiert gesetzt. Ausnahme: Der Sachbearbeiter oder Waffenfachhändler hat ein Kaliber bei der Registrierung eingetragen.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von befluegeltkostbarer » Mo 31. Aug 2026, 10:34

Wo kann man in Niederösterreich Griffstücke etc. abgeben, mir is des zu mühsam mit nachträglich kennzeichnen lassen etc.
Polizeidienststelle? Händler? BH?

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Mo 31. Aug 2026, 10:41

.. das BMI hat hier zwischenzeitlich Klarstellungen getroffen, die das SchKG aus meiner Sicht in seiner Anwendbarkeit und Bedeutung durchwegs stark abschwächen:
1. Welche Schusswaffen und wesentlichen Bestandteile gekennzeichnet werden müssen

Übergangsregelung - SchKG
§ 5. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.

Für vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebrachte Schusswaffen gilt das SchKG nicht. Für diese Schusswaffen gibt es auch keine nachträgliche Kennzeichnung. Das gilt auch, wenn eine solche bereits in Verkehr gebrachte Schusswaffe nach dem 28.4.2026 (neuerlich) verkauft bzw. gekauft oder vererbt wird.

Alle Schusswaffen die zwischen 14.9.2018 und 28.4.2026 erworben wurden, müssen bis zum 28.10.2026 nachgekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht gekennzeichnet, dann stellt dies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG dar.

Schusswaffen die ab dem 28.4.2026 in Verkehr gebracht werden, müssen gekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht gekennzeichnet, dann stellt dies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG dar.

Es gibt eine einzige Einschränkung dieser Regeln: Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen (§ 1 Abs. 2 SchKG).

2. Welche Informationen die Kennzeichnung zu umfassen hat

Welche Informationen die Kennzeichnung zu umfassen hat, ist in § 1 Abs. 3 SchKG geregelt:
§ 1 (3) Die Kennzeichnung hat die Angaben zu dem Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der Herstellungsnummer und dem Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Teil der Herstellungsnummer ist, und gegebenenfalls die Typenbezeichnung zu umfassen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Absatz gekennzeichnet zu werden, hat dieser zumindest eine Herstellungsnummer oder einen alphanumerischen oder digitalen Code aufzuweisen.

Dazu ist der RV 360 zu BGBl I Nr. 117/2020 zu entnehmen:
„Wenn der einschlägige Gewerbetreibende oder die Privatperson im Falle der Einfuhr das Herstellungsjahr jedoch nicht kennt, kann diesbezüglich auch keine Kennzeichnungspflicht bestehen, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, Unmögliches von den Rechtsunterworfenen zu verlangen.“

Diese Information wurde den Waffenbehörden auch anlässlich des Inkrafttretens des SchKG mit Schreiben zu GZ: 2020-0.766.633 vom 26. November 2020 bekanntgegeben. Sollte daher bei einer „Nachkennzeichnung“ ein einzelnes Kennzeichnungsmerkmal nicht bekannt sein, kann dieses dementsprechend nicht angebracht werden.

Betreffend Seriennummern – nach § 1 Abs. 3 SchkG gemeint Herstellungsnummer – können diese grundsätzlich frei gewählt werden. Diesbezüglich könnte dieselbe Nummer verwendet werden, wie sie bereits auf der Waffe vorhanden ist. Sollte dies nicht möglich sein, weil diese etwa zu lang für den Bauteil ist, kann eine andere gewählt werden.

In beiden Fällen wäre jedenfalls eine entsprechende Dokumentation (auch im ZWR) vorzunehmen, um die Rückverfolgbarkeit gewährleisten zu können.

3. Wie die Kennzeichnung technisch zu erfolgen hat, ist in der SchKV geregelt:

§ 2 (1) Bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material, wie insbesondere Kunststoff, wird die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass 1. die Platte nicht leicht oder ohne Weiteres entfernt werden kann und 2. bei der Entfernung der Platte ein Teil des Rahmens oder des Gehäuses zerstört würde.

(2) Im Falle des Abs. 1 hat die Kennzeichnung auf der Metallplatte zumindest die Herstellungsnummer aufzuweisen. Andere Bestandteile der Kennzeichnung im Sinne des § 1 Abs. 3 SchKG können auch auf Kunststoff angebracht werden, wenn über die Lebensdauer der Schusswaffe gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung lesbar und eine Beseitigung der Kennzeichnung nur unter deutlich erkennbarer Beschädigung des Materials möglich ist.


Dazu wurde im Schreiben zu GZ: 2020-0.766.633 vom 26. November 2020 ausgeführt: „Eine Kennzeichnung auf der Metallplatte im Sinne des Abs. 1 muss gemäß Abs. 2 zumindest die Herstellungsnummer aufweisen, da diese in Verbindung mit der Bezeichnung des Herstellers maßgeblich zur Identifizierung einer Schusswaffe oder eines wesentlichen Bestandteils beiträgt. Andere Kennzeichnungsinhalte gemäß § 1 Abs. 3 SchKG können abweichend von Abs. 1 auch auf Kunststoff angebracht werden, sofern über die Lebensdauer der Schusswaffe gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung lesbar und eine Beseitigung der Kennzeichnung nur unter deutlich erkennbarer Beschädigung des Materials möglich ist.

Im Anhang der Durchführungsrichtlinie 2019/68/EU wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, auch Methoden der Kennzeichnung zu verwenden, die ein gleichwertiges Maß an Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit gewährleisten, wie eine Kennzeichnung auf einer Metallplatte. Eine derartige Gleichwertigkeit der Kennzeichnungsmethode über die Lebensdauer der Schusswaffe oder des wesentlichen Bestandteils wird durch eine fachgerechte Anbringung der Kennzeichnung auf Kunststoff, insbesondere durch Spritzgussverfahren oder mithilfe einer Lasergravur, gewährleistet.“

Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist zumindest die Herstellungsnummer auf einer Metallplatte anzubringen, wobei die Platte nicht leicht oder ohne Weiteres entfernt werden kann und bei der Entfernung der Platte ein Teil des Rahmens oder des Gehäuses zerstört würde. Die Einhaltung dieser Bestimmung wäre daher auch bei einer Anbringung einer Metallplatte mit Klebstoff gewährleistet, da wie im gegenständlichen Fall das Griffstück bei einer versuchten Entfernung zerstört werden würde.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von titan » Mo 31. Aug 2026, 10:43

befluegeltkostbarer hat geschrieben: Mo 31. Aug 2026, 10:34 Wo kann man in Niederösterreich Griffstücke etc. abgeben, mir is des zu mühsam mit nachträglich kennzeichnen lassen etc.
Polizeidienststelle? Händler? BH?
Bring es zu einem Versteigerungsunternehmen. Sicher nicht dem Staat schenken. Du kannst wesentliche Teile grundsätzlich jedem überlassen, der dazu berechtigt ist.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Mo 31. Aug 2026, 10:54

So, separat dann noch persönliche Anmerkungen:

Wie man überprüfen kann, ob eine Waffe im Zeitraum vor oder nach 14.09.2018 erstmals in Verkehr gebracht wurde, ist mir etwas schleierhaft. Das kann nicht mal ein Gewerbetreibender feststellen (theoretisch könnte eine Waffe mit Zivilbeschuss 1965 stets in behördlicher Anwendung gestanden sein und erst 2025 von einer Behörde veräußert worden sein). Generell aber, der Großteil aller im Umlauf befindlichen Waffen fällt dadurch jedenfalls mal aus der Anwendbarkeit heraus.

Einzig, mir ist nicht ganz klar, ob dies auch z.B. für ein Glock 17 Gen1 Griffstück OHNE Seriennummer gilt, weil folglich müssten sie auch nicht gekennzeichnet werden (da ja vor 14.09.2018 bereits in Umlauf gewesen), außer ich trenne sie von der Waffe, andererseits müsste aber auch die Seriennummer doch wieder am Griffstück (am Metall) auch stehen ... Jedenfalls aber, wenn ich eine Glock 17 Gen1 zerlege und in Einzelteilen verkaufe, dann muss ich sie nachkennzeichnen.

Sehr praktisch ist auch die [erneute] Klarstellung unter Verweis auf die Regierungsvorlage, dass man nicht bekannte Informationen nicht auf die Waffe schreiben muss, insbesondere hinsichtlich Baujahr.

Bemerkenswert finde ich persönlich die Feststellung hinsichtlich Seriennummern, man könne diese frei nach Gutdünken vergeben/verwenden, wenn man möchte.

Zum Schluss, der Hinweis "pick doch ein Metallplättchen an das Kunststoffgriffstück" ist eine als durchwegs liberal und "kundenfreundliche" Lösung anzusehen.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von yoda » Mo 31. Aug 2026, 19:10

befluegeltkostbarer hat geschrieben: Mo 31. Aug 2026, 10:34 Wo kann man in Niederösterreich Griffstücke etc. abgeben, mir is des zu mühsam mit nachträglich kennzeichnen lassen etc.
Polizeidienststelle? Händler? BH?
Ich geb den Waffen- und Munitionsmüll den ich nicht mehr brauch bei der Polizeidienststelle ab, meine BH hat da eine Überlassungserklärung wo man alles draufschreibt und unterschreibt dass das Eigentum an dem Zeug an den Staat übergeht ohne jegliche Entschädigung.

Du kannst es auch in ein Auktionshaus wie Dorotheum bringen.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von gewo » Mo 31. Aug 2026, 23:29

Promo hat geschrieben: Mo 31. Aug 2026, 10:54 Wie man überprüfen kann, ob eine Waffe im Zeitraum vor oder nach 14.09.2018 erstmals in Verkehr gebracht wurde, ist mir etwas schleierhaft
Ich bin ziemlich sicher dass ich gelesen gabe dass waffen die vor dem 14.09.2018 im lager eines einzelhändlers ( eines händlers der an endkunden verkauft ) gelegen haben ebenfalls als „in verkehr gebracht“ gelten.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Di 1. Sep 2026, 09:53

gewo hat geschrieben: Mo 31. Aug 2026, 23:29 Ich bin ziemlich sicher dass ich gelesen habe, dass waffen die vor dem 14.09.2018 im lager eines einzelhändlers ( eines händlers der an endkunden verkauft ) gelegen haben ebenfalls als „in verkehr gebracht“ gelten.
Steht eh in den Erläuterungen 2020 zum SchKG drin die Definition von "Inverkehrbringen" iSd SchKG:
Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die erstmalige Überlassung der Schusswaffe oder des wesentlichen Bestandteils einer Schusswaffe an einen Endverbraucher.
(Unterstreichungen durch mich)
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Prof_Enfield » Di 1. Sep 2026, 09:57

Ein Frage an die Rechtskundigen unter uns: Was ist mit einer Waffe, die nach dem 14.09.2018 gebraucht gekauft - also "erworben" - wurde und laut ZWR bereits davor ebendort registriert war? Sie muss also schon vor dem 14.09.2018 "in Verkehr gebracht" worden sein und müsste damit nicht kennzeichnungspflichtig sein. Oder doch, weil sie nach dem 14.09.2018 von einem „Endverbraucher“ gebraucht „erworben“ wurde?
Promo hat geschrieben: Mo 31. Aug 2026, 10:41 .. das BMI hat hier zwischenzeitlich Klarstellungen getroffen, die das SchKG aus meiner Sicht in seiner Anwendbarkeit und Bedeutung durchwegs stark abschwächen:
1. Welche Schusswaffen und wesentlichen Bestandteile gekennzeichnet werden müssen

Übergangsregelung - SchKG
§ 5. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.

Für vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebrachte Schusswaffen gilt das SchKG nicht. Für diese Schusswaffen gibt es auch keine nachträgliche Kennzeichnung. Das gilt auch, wenn eine solche bereits in Verkehr gebrachte Schusswaffe nach dem 28.4.2026 (neuerlich) verkauft bzw. gekauft oder vererbt wird.

Alle Schusswaffen die zwischen 14.9.2018 und 28.4.2026 erworben wurden, müssen bis zum 28.10.2026 nachgekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht gekennzeichnet, dann stellt dies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG dar.

Schusswaffen die ab dem 28.4.2026 in Verkehr gebracht werden, müssen gekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht gekennzeichnet, dann stellt dies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG dar.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von titan » Di 1. Sep 2026, 10:36

Was ist jetzt deine Frage? Deine Antworten stehen alle in dem Zitat.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Prof_Enfield » Di 1. Sep 2026, 10:53

titan hat geschrieben: Di 1. Sep 2026, 10:36 Was ist jetzt deine Frage? Deine Antworten stehen alle in dem Zitat.
Meine Frage betrifft die Begriffe "in Verkehr bringen" (erstmalig an Endkunden) und "erwerben" (bei Gebrauchtwaffen öfter) bzw. ob ich das richtig verstehe:

Situation1: Eine Waffe X wurde z.B. am 13.09.2018 in Verkehr gebracht/erstmalig erworben und im ZWR registriert. Sie muss - sofern sie bis 28.04.2026 beim damaligen "Endverbraucher" war, nicht nachgekennzeichnet werden - auch nicht, wenn sie nach dem 28.04.2026 verkauft wurde/wird. Richtig?

Situation2: Eine Waffe Y wurde ebenfalls am 13.09.2018 in Verkehr gebracht/erstmalig erworben und im ZWR registriert. Sie wurde z.B. am 15.09.2018 weiterverkauft/überlassen/erworben und muss jetzt nachgekennzeichnet werden, obwohl sie bereits seit 13.09.2018 in Verkehr gebracht wurde, weil "erworben" steht. Richtig?

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