Servus zusammen,
im Zuge der Waffengesetzänderung 2025 wurde das Depot abgeschafft. Mittlerweile hat Gewo jedoch geschrieben, dass er Depot wieder anbietet.
Damals, als das Gesetz geändert wurde, hieß es bei Springer: Die Waffe verbleibt so lange auf der WBK des Einbringers, bis das Geld vom Ersteigerer überwiesen wurde. Der Mitarbeiter meinte damals zu mir, dass man schon vor dem Bieten einen freien Platz auf der WBK haben muss.
Das ergibt für mich aber wenig Logik: Warum sollte ich im Voraus einen Platz freimachen, wenn ich noch gar nicht weiß, ob ich den Zuschlag überhaupt bekomme?
Ich habe das früher immer so gehandhabt:
WBK war voll, ich habe eine Waffe ersteigert.
Erst nach dem Zuschlag habe ich entweder eine meiner Kategorie-B-Waffen verkauft oder eine aufs Depot gelegt.
Danach habe ich mir die neu ersteigerte Waffe geholt.
Hat sich an dieser Praktik mittlerweile etwas geändert, oder ist es nach wie vor wie früher und der Mitarbeiter hat mir damals einfach eine falsche Information gegeben?
Danke euch für die Rückmeldungen!
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Fragen zu WBK-Plätzen bei Versteigerungen (z. B. Springer)
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Fragen zu WBK-Plätzen bei Versteigerungen (z. B. Springer)
Weil Du mich hier erwähnst:
Ja, wir haben nach Herausgabe der Rechtsansicht dass Depot grundsätzlich nicht möglich ist und die deponierten Waffen keinesfalls vom ZWR Bestand des Einbringers auf den Bestand des Betriebes übernommen werden dürfen kein Depot mehr angeboten.
Die Argumentation was damals extrem dünn, diese Festlegung war aus den beiden damaligen uralt Urteilen überhaupt nicht ableitbar. Andere Sachverhalt, andere Gesetzeslage, keine Vergleichbarkeit.
Trotzdem hat dann keiner mehr Depot angeboten.
Ich lass mich doch ned von irgendeiner Regionalbehörde wegen sowas anzeigen, vor allem nicht weil das ja wieder der Amtsmissbrauch gewesen wäre mit 1/2 Jahr Mindeststrafe wenn der Tatbestand erfüllt ist.
Risko = Schadenshöhe mal Eintrittswahrscheinlichkeit
Selbst die eher geringe "Eintrittswahrscheinlichkeit", dass irgendeine STA das Verfahren wirklich zugelassen hätte steht dem sehr hohen "Schaden" einer Haftstrafe gegenüber.
Das zu riskieren da musst schon ein fester Depp sein.
Abgesehen davon, dass die Abwehr so eines STA Verfahrens regelmässig zwischen € 3.000,- und € 5.000,- kostet.
Und abgesehen davon dass Depot bei Kosten von € 1,50 pro Waffe und Monat immer nur a Dienstleistung war ohne ernsthaften DKB.
Mit der Änderung der grundsätzlichen Systematik, dass das ZWR seit April 2026 nicht mehr den Eigentümer sondern den Verwahrer ausweist, kann Depot nun nicht mehr untersagt sein, da das umschreiben der Waffe auf den Betrieb ja gesetzlich vorgeschrieben ist.
Wir bieten es jetzt wieder an. Die damalige Rechtsmeinung wurde durch die Gesetzesänderung zwangsläufig gegenstandslos.
In wie weit die alte Rechtsmeinung mit dem Platz freihalten in der neuen Rechtslage noch gilt ist fraglich.
Ich denke eher die ist überholt.
Ja, wir haben nach Herausgabe der Rechtsansicht dass Depot grundsätzlich nicht möglich ist und die deponierten Waffen keinesfalls vom ZWR Bestand des Einbringers auf den Bestand des Betriebes übernommen werden dürfen kein Depot mehr angeboten.
Die Argumentation was damals extrem dünn, diese Festlegung war aus den beiden damaligen uralt Urteilen überhaupt nicht ableitbar. Andere Sachverhalt, andere Gesetzeslage, keine Vergleichbarkeit.
Trotzdem hat dann keiner mehr Depot angeboten.
Ich lass mich doch ned von irgendeiner Regionalbehörde wegen sowas anzeigen, vor allem nicht weil das ja wieder der Amtsmissbrauch gewesen wäre mit 1/2 Jahr Mindeststrafe wenn der Tatbestand erfüllt ist.
Risko = Schadenshöhe mal Eintrittswahrscheinlichkeit
Selbst die eher geringe "Eintrittswahrscheinlichkeit", dass irgendeine STA das Verfahren wirklich zugelassen hätte steht dem sehr hohen "Schaden" einer Haftstrafe gegenüber.
Das zu riskieren da musst schon ein fester Depp sein.
Abgesehen davon, dass die Abwehr so eines STA Verfahrens regelmässig zwischen € 3.000,- und € 5.000,- kostet.
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doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Fragen zu WBK-Plätzen bei Versteigerungen (z. B. Springer)
Danke für den Bericht, u. gut das es wieder diese Möglichkeit gibt.gewo hat geschrieben: Di 1. Sep 2026, 19:47
Mit der Änderung der grundsätzlichen Systematik, dass das ZWR seit April 2026 nicht mehr den Eigentümer sondern den Verwahrer ausweist, kann Depot nun nicht mehr untersagt sein, da das umschreiben der Waffe auf den Betrieb ja gesetzlich vorgeschrieben ist.
Wir bieten es jetzt wieder an. Die damalige Rechtsmeinung wurde durch die Gesetzesänderung zwangsläufig gegenstandslos.
In wie weit die alte Rechtsmeinung mit dem Platz freihalten in der neuen Rechtslage noch gilt ist fraglich.
Ich denke eher die ist überholt.
Kann ja sein das man(n) wieder mal auf ein Schnäppchen stösst
