PDF kommt von hier: https://www.wko.at/arge-zivile-sicherhe ... etznovelle
Direktlink zum sehr langen PDF: https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... nrecht.pdf (Stand: Juni 2026)
Enthalten alle 10/30 Magazine einen Magazinbegrenzer? Weil dann sind sie plötzlich Kriegsmaterial bzw. seit dem Juni 2026.„Ziffer 9:
Vorweg wird festgehalten, dass Magazine keine wesentlichen Teile gemäß § 2 Abs. 2 WaffG darstellen. Ein Magazin mit einer Kapazität von höchstens 10 Patronen kann somit jedenfalls frei erworben werden. Ein großes Magazin kann aber eine verbotene Waffe gem. § 17 Abs. 1 Ziffer 9 oder 10 WaffG sein.
Ein Magazinbegrenzer (Vorrichtung, die in Magazine (nachträglich) eingebaut wird, um die die Aufnahmemöglichkeit von Patronen zu reduzieren) ändert grundsätzlich nichts an der rechtlichen Zuordnung des Magazins, das heißt, dass sich die Zuordnung dieses Magazins nach der Kapazität ohne Magazinbegrenzung berechnet.“
Bei den Übergangsbestimmungen blicke ich nicht durch.
Scheinbar könnte man ein Magazin als Waffe registrieren, falls die nicht erwähnte Frist noch nicht abgelaufen ist?
Jedoch will sicher niemand einen Waffenplatz auf der WBK für Magazine hergeben. Magazine sind keine „wesentlichen Bestandteile“ und daher kann man keinen Zubehörplatz nehmen.
Vielleicht kann man mit den richtigen Paragraphen, die „großen Magazine“ auf die WBK bekommen, aber ich verstehe die 500+ Seiten nicht komplett.
Außerdem ist das „nur“ ein Rundschreiben vom BMI, im Gesetz heißt es weiterhin das Gleiche.
Ich würde argumentieren, dass diese 10/30 Magazine (ohne erhebliche Veränderungen von Profis) nur zehn Patronen aufnehmen können.Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
[…]
(9) von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
(10) von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
[…]
Falls ich mich irre, dürfte nicht nur der Besitz, sondern auch die Überlassung von Kriegsmaterial ein größeres Problem sein. Denn dafür ist eine Überlassungsmeldung laut § 28 notwendig und eine Registrierung im ZWR über einen Händler.
Ich nehme an, dass die Polizei da ziemlich schnell eine Anzeige an den Verkäufer bzw. Übergeber verschickt (oder persönlich kommt) und die WBK inkl. Waffen abnimmt. Zusätzlich sind bis zu zwei Jahre Knast möglich.
Jedoch könnte man diese Magazine (oder generell Kriegsmaterial) auf der zuständige Polizeibehörde abgeben. Sofern man deswegen noch nicht angezeigt wurde, wäre das straffrei.


