euvassal hat geschrieben: Mo 5. Okt 2026, 20:29
Jetzt bin ich auch verwirrt. 44c dürfte noch garnicht in Kraft sein?
In jedem Fall ist das Datum des Antrages relevant und nicht das der Ausstellung.
Der §44c ist gemäß Übergangsbestimmungen §62(23) seit 28.4.2026 wirksam. Seither dürfen befristete Erst-WBKs ausgestellt werden.
Ich wüsste nicht, dass das Datum des Antrags für eine Befristung/Unbefristung relevant ist. Wozu auch? Es gilt doch das Ausstellungsdatum für die 5-Jahres Frist. Und April 2026 für unbefristet / befristet.
Skytale hat geschrieben: Mo 5. Okt 2026, 21:40
Ungeachtet seines aktuellen Status, wird er beim ersten versuch der Erweiterung, dann zum beibringen von seinen Stellungsdaten (sofern Untauglich) und wahrscheinlich einem psychologischen Gutachten aufgefordert. Ist soweit durch die Übergangsbestimmungen gedeckt.
Die Erweiterung verläuft unabhängig von der WBK-Gültigkeit und vom Psychotest, siehe §41(2)2.
Der Psychotest ist unabghängig davon durch Besitzer einer unbefristeten Übergangs-WBK selbstständig vor der 5-jährigen Verlässlichkeitsüberprüfung zu machen. Wozu braucht es da eine Aufforderung oder Bevormundung durch die Behörde? Wennst die Frist versäumst, bist die WBK los. Fristverlängerung (und Psychotest) wiederum braucht hingegen nur jemand, der eine befristete WBK hat. Wie weiter oben schon geschrieben wurde.