Das Forum wurde auf die aktuellsten Server und Datenbankversionen aktualisert und auf einen schnelleren Server verlegt.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.

Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
RBM
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 343
Registriert: Do 26. Mär 2015, 22:54

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von RBM » Di 8. Sep 2026, 20:06

Incite hat geschrieben: Di 8. Sep 2026, 08:49
Promo hat geschrieben: Mo 31. Aug 2026, 10:54 So, separat dann noch persönliche Anmerkungen:

Wie man überprüfen kann, ob eine Waffe im Zeitraum vor oder nach 14.09.2018 erstmals in Verkehr gebracht wurde, ist mir etwas schleierhaft. Das kann nicht mal ein Gewerbetreibender feststellen (theoretisch könnte eine Waffe mit Zivilbeschuss 1965 stets in behördlicher Anwendung gestanden sein und erst 2025 von einer Behörde veräußert worden sein). Generell aber, der Großteil aller im Umlauf befindlichen Waffen fällt dadurch jedenfalls mal aus der Anwendbarkeit heraus.

Einzig, mir ist nicht ganz klar, ob dies auch z.B. für ein Glock 17 Gen1 Griffstück OHNE Seriennummer gilt, weil folglich müssten sie auch nicht gekennzeichnet werden (da ja vor 14.09.2018 bereits in Umlauf gewesen), außer ich trenne sie von der Waffe, andererseits müsste aber auch die Seriennummer doch wieder am Griffstück (am Metall) auch stehen ... Jedenfalls aber, wenn ich eine Glock 17 Gen1 zerlege und in Einzelteilen verkaufe, dann muss ich sie nachkennzeichnen.

Sehr praktisch ist auch die [erneute] Klarstellung unter Verweis auf die Regierungsvorlage, dass man nicht bekannte Informationen nicht auf die Waffe schreiben muss, insbesondere hinsichtlich Baujahr.

Bemerkenswert finde ich persönlich die Feststellung hinsichtlich Seriennummern, man könne diese frei nach Gutdünken vergeben/verwenden, wenn man möchte.

Zum Schluss, der Hinweis "pick doch ein Metallplättchen an das Kunststoffgriffstück" ist eine als durchwegs liberal und "kundenfreundliche" Lösung anzusehen.
Ich habe jetzt nicht den ganzen thread gelesen aber vielleicht kannst du ja mein Problem lösen.

ich habe einen neuen Revolver 2017 gekauft und die Rechnung ist vorhanden. Ich habe ihn dann einem Familienmitglied geschenkt und Anfang April 2026 wieder zurück bekommen und dann wurde er wieder in meinem ZWR eingetragen. muss ich nachkennzeichnen lassen?

lg
Ich meine nein, da vor 2018 in Verkehr gebracht.

Benutzeravatar
Promo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3115
Registriert: Mo 30. Aug 2010, 12:50

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Mi 9. Sep 2026, 14:44

Incite hat geschrieben: Di 8. Sep 2026, 08:49 ich habe einen neuen Revolver 2017 gekauft und die Rechnung ist vorhanden. Ich habe ihn dann einem Familienmitglied geschenkt und Anfang April 2026 wieder zurück bekommen und dann wurde er wieder in meinem ZWR eingetragen. muss ich nachkennzeichnen lassen?
Nachdem er 2017 in Verkehr gebracht wurde, wärst du als "Erstbesitzer" vor dem 14.09.2018 erworben hast, ist der § 5 SchKG nicht anwendbar. Sofern die Überlassung an ein Familienmitglied nach dem 14.09.2018 und vor dem 28.04.2026 erfolgte, wäre dieser theoretisch nach § 5 SchKG nachkennzeichnungspflichtig (etwas im Widerspruch zu dem was das BMI zu vorher in Verkehr gebrachten Waffen sagt).
Theoretisch wenn die Waffe nunmehr nach dem 28.04.2026 überlassen würde, wäre es jedoch erneut nicht anwendbar.

Vielleicht eine Erwägung wert: vereinbart eine leihweise Überlassung mittels Leihvertrag für die Dauer von z.B. einem Monat. Dies wäre dann der Behörde anzuzeigen, diese hat eine Ummeldung auf den Leihnehmer durchzuführen, und nach Ende der Verleihdauer wieder an den Leihgeber. Diesfalls würde dann im ZWR bei Erwerbsdatum nunmehr das neue Datum drinnen stehen, woraus man schließen könnte, dass die Bestimmungen des § 5 SchKG nicht mehr anzuwenden wären.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

raptor
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2499
Registriert: Do 17. Mär 2011, 18:06

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von raptor » Do 15. Okt 2026, 07:20

Helft mir bitte gach, ich steige bei dem Blödsinn nicht durch und habe einen Stress:

Ich habe nach dem 14.9.2018 eine Baikal MP-43 gekauft (ja, ich bin Trash). Die Abzug/Schlageinrichtung ist nicht gekennzeichnet.

1. Muss ich das jetzt kennzeichnen?

2. Muss ich das kennzeichnen, wenn ich sie mal verkaufe?

1.000 Dank für AW!

Benutzeravatar
spareribs
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2706
Registriert: Mi 19. Mai 2010, 10:57
Wohnort: Banana-Republik-Ost

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von spareribs » Do 15. Okt 2026, 07:26

Nein! Oder willst die zerlegt verkaufen ?
Gute Nacht Österreich, alles geht in A...:doh:

raptor
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2499
Registriert: Do 17. Mär 2011, 18:06

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von raptor » Do 15. Okt 2026, 07:29

spareribs hat geschrieben: Do 15. Okt 2026, 07:26 Nein! Oder willst die zerlegt verkaufen ?
Nö, natürlich nicht.

D. h. "Nein" auf beide Fragen?

Danke :-)

Benutzeravatar
Django
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1653
Registriert: Fr 12. Apr 2013, 16:33
Wohnort: Scheiß EU

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Django » Do 15. Okt 2026, 19:33

Sachen gibt's, der Schwachsinn ist komplett an mir vorüber gegangen.

Habe ich das richtig verstanden, alles was ich nach 2018 gekauft habe, muss gekennzeichnet sein, oder werden?

Wie sieht das aus, wenn man Waffen 2024 geerbt hat? Müssen die auch gekennzeichnet werden?

Wenn mein AR15, das ich 2024 gekauft habe, eine Seriennummer auf Lauf, Upper, Lower und Verschluss hat, muss ich nichts weiter machen? Im ZWG steht nur AR15, nichts von mehr Teilen.

Wie sieht das bei einer KK Pistole aus? Auf der Ruger MK IV Target, gekauft 2022, steht nur 1x die Seriennummer.

Ich kenn mich da nicht wirklich aus. :D
Stand your Ground!

Benutzeravatar
Maddin
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2886
Registriert: Sa 21. Nov 2015, 14:03
Wohnort: Graz

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Maddin » Do 15. Okt 2026, 22:29

Also für mich ist das auch alles überhaupt nicht nachvollziehbar. Und bitte das sag ich als Jurist, aber beim WaffG (seit der letzten Novelle) blicke ich ehrlich gesagt selbst nicht mehr durch. Habe es selten erlebt, dass man ein Gesetz in kurzer Zeit so derart mies über den Haufen wirft und nur Unklarheit schafft.

Dasselbe jetzt hier:

Der Gesetzeswortlaut ist quasi nichtssagend. Kein normaler Mensch kann daraus entnehmen welche Teile zu kennzeichnen sind und welche nicht. Über technisches Know How verfügen die Wenigsten um sich hier wirklich gesetzeskonform zu verhalten. Was genau will man dem Normadressat also sagen?

Auch die Ausnahmebestimmungen sind unklar, gilt dies jetzt für in der EU/EWR erzeugte Waffen oder nicht? Gilt alleine die Tatsache, dass die Waffen in der EU hergestellt wurden und nach den bisherigen nationalen Vorschriften gekennzeichnet wurden, oder nur dann, wenn ursprünglich alle waffenrelevanten Teile gekennzeichnet sind?

Wie soll man seine Waffen überhaupt korrekt überprüfen können, wenn einem nichtmal das Gesetz sagt welche konkreten Teile jetzt relevant sind?

Meiner Meinung nach ist das Gesetz daher eigentlich verfassungswidrig, weil das im Einklang mit der Judikatur des VfGH einer (unzulässigen) Denksportaufgabe gleicht.

Benutzeravatar
loksi67
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 638
Registriert: Di 3. Aug 2010, 22:45
Wohnort: wien

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von loksi67 » Do 15. Okt 2026, 23:17

Maddin hat geschrieben: Do 15. Okt 2026, 22:29 Wie soll man seine Waffen überhaupt korrekt überprüfen können, wenn einem nichtmal das Gesetz sagt welche konkreten Teile jetzt relevant sind?
hmm, was würdest du sagen wie ist es bei Anschaffungen aus dem Ausland? habe einige Waffen aus dem Ausland erworben, der Erwerb ist zwar nach 2018, aber woher soll ich als Erwerber wissen wann sie tatsächlich erzeugt worden sind? trifft mich Beweislastumkehr? muß ich beweisen ob die Waffe vor dem 2018 produziert wurde?

ich habe diesbezüglich beim LPD Wien Anfang Juni eine Anfrage gestellt und bis dato keine Antwort erhalten. die Waffe was ich aus dem Ausland erworben habe hat eine 4 stellige Serialnummer. ich wollte wissen was und wie zu kennzeichnen ist. wie soll ich zB Herstellungsjahr ermitteln? die Waffe hat einen Lauf / Systemhülse / Verschluß. was ist Hauptteil? was ist Zubehör? muß ich Zubehörplätze beantragen?

habe 2 Wechsellläufe dazu erworben. beide Wechselläufe haben auch eine 4 stellige Serialnummer. sie bestehen ebenfalls aus Lauf / Systemhülse / Verschluss.

wenn die Behörde nicht antwortet, kann man mich wegen Nichteinhaltung der Kennzeichungsverordnung belangen?
please take a minute to look at my foto gallery:

https://www.flickr.com/photos/148553807@N08/

Benutzeravatar
Maddin
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2886
Registriert: Sa 21. Nov 2015, 14:03
Wohnort: Graz

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Maddin » Do 15. Okt 2026, 23:25

loksi67 hat geschrieben: Do 15. Okt 2026, 23:17
Maddin hat geschrieben: Do 15. Okt 2026, 22:29 Wie soll man seine Waffen überhaupt korrekt überprüfen können, wenn einem nichtmal das Gesetz sagt welche konkreten Teile jetzt relevant sind?
hmm, was würdest du sagen wie ist es bei Anschaffungen aus dem Ausland? habe einige Waffen aus dem Ausland erworben, der Erwerb ist zwar nach 2018, aber woher soll ich als Erwerber wissen wann sie tatsächlich erzeugt worden sind? trifft mich Beweislastumkehr? muß ich beweisen ob die Waffe vor dem 2018 produziert wurde?

ich habe diesbezüglich beim LPD Wien Anfang Juni eine Anfrage gestellt und bis dato keine Antwort erhalten. die Waffe was ich aus dem Ausland erworben habe hat eine 4 stellige Serialnummer. ich wollte wissen was und wie zu kennzeichnen ist. wie soll ich zB Herstellungsjahr ermitteln? die Waffe hat einen Lauf / Systemhülse / Verschluß. was ist Hauptteil? was ist Zubehör? muß ich Zubehörplätze beantragen?

habe 2 Wechsellläufe dazu erworben. beide Wechselläufe haben auch eine 4 stellige Serialnummer. sie bestehen ebenfalls aus Lauf / Systemhülse / Verschluss.

wenn die Behörde nicht antwortet, kann man mich wegen Nichteinhaltung der Kennzeichungsverordnung belangen?
Dafür sind ja jetzt wiederum mehr Informationen notwendig.

Hier auch wieder die Frage des generellen Anwendungsbereiches, wenn eine Waffe bereits nach EU/EWR Kritierien gekennzeichnet ist unterliegt sie ja grundsätzlich nichtmal dem Gesetz. Es steht überall, dass bereits gekennzeichnete Waffen aus EU/EWR nicht der Nachkennzeichnungspflicht unterliegen.


Dieser ganze Anwendungsbereich wird wohl auch ein Grund sein, wieso selbst von den Behörden keine Auskunft kommt (kommen kann).

Benutzeravatar
Promo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3115
Registriert: Mo 30. Aug 2010, 12:50

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Fr 16. Okt 2026, 09:24

Wie bereits mehrfach in diesem Thread steht: es reicht, wenn EINMAL die laut SchKG geforderten Informationen auf der Waffe stehen. Nicht jeder laut SchKG "relevante" Teil muss mit sämtlichen geforderten Informationen gekennzeichnet sein.
Erst wenn man, aus welchem Grund auch immer, die Waffe in Einzelteilen verkauft (z.B. ausschließlich den Lauf einer Glock 17), dann müssen alle Einzelteile mit sämtlichen laut SchKG geforderten Angaben gekennzeichnet werden.

Inwieweit Angaben nicht eruierbar sind, verweise ich ebenfalls auf die Ausführungen bereits beim erstmaligen Beschluss des SchKG. Würde man etwas Unmögliches verlangen, dann wäre das Gesetz verfassungswidrig. Insoweit kann z.B. das Herstellungsjahr, wenn nicht eruierbar (was insbesondere bei vor 1938 gefertigten Waffen wohl schwierig wird), nicht als Kennzeichnung auf der Waffe verlangt werden.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 37781
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von gewo » Fr 16. Okt 2026, 11:43

Genau so ist es.

Manche Behörden - und manche Exekutivebeamte bei den 5-jährlichen Überprüfungen - sehen das aber anderrs.
Spannenderweise laut meinen Kunden angeblich auch die normalerweise in ihren Interpretationen recht konservative LPD Wien.

Es soll Schriftstücke geben in denen Sachbearbeiter der LPD Wien den Waffenbesitzern mitteilen, dass AUF JEDEN WESENTLICHEN Waffenteil ALLE nach SchK geforderten Kennzeichnungen vorhanden sein müssen. Auch ohne dass die Waffe aufgetrennt wird.
Ob das vom Juristen dort kommt oder ob sie sich das in der Kaffeeküche ausgeschnapst haben weiss ich nicht. Es überrascht mich ein wenig da die LPD Wien im waffenrechtlichen Ablauf normal eher als "hart aber herzlich" zu bezeichnen ist. Du kriegst dort nix auf was du nicht ein verbrieftest Anrecht hast, aber sie versuchen auch nicht dir mit Tricks was vorzuenthalten was für dich zugänglich sein sollte.
Warum jetzt dieser Sidestep beim SchK ist mir unklar.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

Antworten