Natürlich vor Ablauf der Frist
Schlimmstenfalls wäre sie halt dort geblieben, bis der Büchsenmacher dazukommt. Aber so ist's ja gar nicht notwendig.
Danke!
Dir ist schon klar das wesentliche Teile, auch wenn diese eine ganze Schusswaffe bilden und zusammengebaut sind, auch beschriftet werden müssen ?mikonis hat geschrieben: Sa 17. Okt 2026, 22:45
Besitz du eine Schusswaffe: Ja. Ist sie gekennzeichnet: Ja………… check
Besitzt du wesentliche Teile von Schusswaffen: nein …… check
Beispiel:dvbt hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 11:13
Der letzte Satz wäre eigentlich sinnlos und unnötig, wenn ab sofort ohnehin jeder wesentliche Bestandteil gekennzeichnet werden müsste, unabhängig ob Teil einer Komplettwaffe oder nicht?
Das heisst...wenn ich eine AR15 zum Beispiel hab, der Lower hat ne SNr. der Lauf auch, aber die BCG hat keine....ist es "egal" weil ich diese VOR 2018 gekauft habe....?Poirot hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 12:09Beispiel:dvbt hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 11:13
Der letzte Satz wäre eigentlich sinnlos und unnötig, wenn ab sofort ohnehin jeder wesentliche Bestandteil gekennzeichnet werden müsste, unabhängig ob Teil einer Komplettwaffe oder nicht?
Zitat:
"Hinweis: Wenn Sie eine Waffe besitzen, die nach dem 14. September 2018 gekauft wurde, und eines dieser Teile hat keine eigene Seriennummer, müssen Sie bis zum 28. Oktober 2026 zum Büchsenmacher, um diese nachgravieren/-lasern zu lassen."
https://www.aufsichtsjaeger-steiermark. ... 8-04-2026/
Und wer glaubt das es eh keiner kontrolliert: bei A-B Kontrollen werden jetzt auch C kontrolliert. Und kommt man an einen gewissenhaften Cop der sich mit dem Gesetz auskennt wirds eng.
Zur ersten Frage: ja, wenn verschiedene wesentliche Teile nach 2018 gekauft wurden, aber der Zusammenbau von wesentlichen Teilen zu einer gesamten Waffe ist verboten.Poirot hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 09:00Dir ist schon klar das wesentliche Teile, auch wenn diese eine ganze Schusswaffe bilden und zusammengebaut sind, auch beschriftet werden müssen ?mikonis hat geschrieben: Sa 17. Okt 2026, 22:45
Besitz du eine Schusswaffe: Ja. Ist sie gekennzeichnet: Ja………… check
Besitzt du wesentliche Teile von Schusswaffen: nein …… check
Hat man beispielsweise eine Repetierbüchse bei der wie früher üblich nur eine Seriennummer am Gehäuse oder Lauf war, und hat man die nach der Frist 2018 erworben, muss man die restlichen Teile nachbeschriften lassen.

Wurde die Schusswaffe nach dem 14. September 2018 gekauft (was im ZWR ja nachvollziehbar ist) und haben nicht alle Hauptbauteile eine Seriennummer, dann muss man bis zum 28. Oktober 2026 nachbeschriften.mikonis hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 13:44
Zur zweiten Frage: nein. Der Begriff SCHUSSWAFFE umfasst mannigfaltige wesentliche Teile, die nicht gekennzeichnet werden müssen, außer sie werden herausgetrennt und getrennt verkauft.

Also ich habe das aus dem Schusswaffenkennzeichnungsgesetz:Poirot hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 14:26 Wurde die Schusswaffe nach dem 14. September 2018 gekauft (was im ZWR ja nachvollziehbar ist) und haben nicht alle Hauptbauteile eine Seriennummer, dann muss man bis zum 28. Oktober 2026 nachbeschriften.
Das gilt natürlich auch für einzelne Hauptbauteile, was natürlich die ganzen Pistolen Wechselsystemler, Pistolen Griffstücksammler, AR15 Bastler usw betrifft.
Das bedeutet für mich, solange die Waffe nicht in Einzelteilen weiterverkauft wird muss man auch nichts Nachkennzeichnen.§1 Abs.2
Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.

Auf z.B. von Glock oder Steyr Arms neu produzierten Waffen stehen auch nicht ALLE Daten auf ALLEN nach SchKG relevanten Teilen (sondern in der Gesamtheit nur einmal), als Hersteller sind sie aber auch gesetzlich dazu verpflichtet das SchKG zu befolgen. Auch Ammotec als "Wholeseller" schreiben z.B. bei Importwaffen nur einmal alle Angaben auf die Waffe, nicht auf jedwedes nach SchKG relevante Teil. Insoweit stellt sich schon die Frage, woraus die Behörde das ableitet.gewo hat geschrieben: Fr 16. Okt 2026, 11:43 Es soll Schriftstücke geben in denen Sachbearbeiter der LPD Wien den Waffenbesitzern mitteilen, dass AUF JEDEN WESENTLICHEN Waffenteil ALLE nach SchK geforderten Kennzeichnungen vorhanden sein müssen. Auch ohne dass die Waffe aufgetrennt wird.
Ob das vom Juristen dort kommt oder ob sie sich das in der Kaffeeküche ausgeschnapst haben weiss ich nicht.
Einer ist EINZAHL, nicht Mehrzahl. Geht auch kohärent mit Abs 2, der ja lautet:Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Bundesgebiet in Verkehr bringt, nachdem diese
[..] .. [hergestellt/verbracht/eingeführt] ..
wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.[..]
Wenn alles gekennzeichnet wäre, dann hätte man sich doch auch schließlich den Abs 2 sparen können..Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.