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Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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MK188
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von MK188 » Sa 17. Okt 2026, 23:28

Ah - ok, macht Sinn. Das Wörtchen "oder"...

Natürlich vor Ablauf der Frist ;)
Schlimmstenfalls wäre sie halt dort geblieben, bis der Büchsenmacher dazukommt. Aber so ist's ja gar nicht notwendig.

Danke!

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Nordi
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Nordi » Mo 19. Okt 2026, 08:33

Ene kurze Frage bzgl dem Thema :

Ein Schützenkollege behauptet ständig das auch alle BCG für AR15 / AR10 / AK System usw jetzt gelasert, also mit einer SNr. nachträglich versehen werden müssen...also bei Waffen die als GESAMTWAFFE im ZWR gemeldet sind

Stimmt das oder ist das Unsinn?

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Poirot
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Mo 19. Okt 2026, 09:00

mikonis hat geschrieben: Sa 17. Okt 2026, 22:45
Besitz du eine Schusswaffe: Ja. Ist sie gekennzeichnet: Ja………… check
Besitzt du wesentliche Teile von Schusswaffen: nein …… check
Dir ist schon klar das wesentliche Teile, auch wenn diese eine ganze Schusswaffe bilden und zusammengebaut sind, auch beschriftet werden müssen ?
Hat man beispielsweise eine Repetierbüchse bei der wie früher üblich nur eine Seriennummer am Gehäuse oder Lauf war, und hat man die nach der Frist 2018 erworben, muss man die restlichen Teile nachbeschriften lassen.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von MK188 » Mo 19. Okt 2026, 11:04

Genau das ist die eine Frage, um die es sich dreht.

Muss man das?

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von dvbt » Mo 19. Okt 2026, 11:13

Ich wäre bisher eigentlich davon ausgegangen, dass eine Kennzeichnung von wesentlichen Bestandteilen, die Teil einer Komplettwaffe sind, nur bei einer etwaigen Zerlegung/Weitergabe nötig ist. Also beispielsweise wenn der Schaft eines Jagdgewehrs (Markierung nur am Lauf vorhanden) einzeln weiterverkauft werden soll. Dann wäre eine Beschriftung des Schaftes nötig.

Dass nicht markierte wesentliche Bestandteile von Komplettwaffen jedenfalls gekennzeichnet werden müssen, spießt sich nach meinem Verständnis mit §1 (2) SchKG:

(2) Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.

Der letzte Satz wäre eigentlich sinnlos und unnötig, wenn ab sofort ohnehin jeder wesentliche Bestandteil gekennzeichnet werden müsste, unabhängig ob Teil einer Komplettwaffe oder nicht?

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von MK188 » Mo 19. Okt 2026, 12:04

Das könnte sich aber auch auf vor 2018 erworbene Schusswaffen/Teile abzielen, die grundsätzlich nicht nachgekennzeichnet werden müssen. Bei Trennung dann doch.

Zumindest m2c

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Mo 19. Okt 2026, 12:09

dvbt hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 11:13

Der letzte Satz wäre eigentlich sinnlos und unnötig, wenn ab sofort ohnehin jeder wesentliche Bestandteil gekennzeichnet werden müsste, unabhängig ob Teil einer Komplettwaffe oder nicht?
Beispiel:

Zitat:
"Hinweis: Wenn Sie eine Waffe besitzen, die nach dem 14. September 2018 gekauft wurde, und eines dieser Teile hat keine eigene Seriennummer, müssen Sie bis zum 28. Oktober 2026 zum Büchsenmacher, um diese nachgravieren/-lasern zu lassen."

https://www.aufsichtsjaeger-steiermark. ... 8-04-2026/

Und wer glaubt das es eh keiner kontrolliert: bei A-B Kontrollen werden jetzt auch C kontrolliert. Und kommt man an einen gewissenhaften Cop der sich mit dem Gesetz auskennt wirds eng.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von dvbt » Mo 19. Okt 2026, 12:35

Fair enough, danke für die Info!

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Nordi » Mo 19. Okt 2026, 13:00

Poirot hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 12:09
dvbt hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 11:13

Der letzte Satz wäre eigentlich sinnlos und unnötig, wenn ab sofort ohnehin jeder wesentliche Bestandteil gekennzeichnet werden müsste, unabhängig ob Teil einer Komplettwaffe oder nicht?
Beispiel:

Zitat:
"Hinweis: Wenn Sie eine Waffe besitzen, die nach dem 14. September 2018 gekauft wurde, und eines dieser Teile hat keine eigene Seriennummer, müssen Sie bis zum 28. Oktober 2026 zum Büchsenmacher, um diese nachgravieren/-lasern zu lassen."

https://www.aufsichtsjaeger-steiermark. ... 8-04-2026/

Und wer glaubt das es eh keiner kontrolliert: bei A-B Kontrollen werden jetzt auch C kontrolliert. Und kommt man an einen gewissenhaften Cop der sich mit dem Gesetz auskennt wirds eng.
Das heisst...wenn ich eine AR15 zum Beispiel hab, der Lower hat ne SNr. der Lauf auch, aber die BCG hat keine....ist es "egal" weil ich diese VOR 2018 gekauft habe....?

Und falls ich eine AR15 NACH 2018 gekauft habe muss / sollte / könnte ich auf dessen BCG sehr wohl beschriften lassen?

Irgendwie beisst sich das mit dem hier, oder?
"Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen."

Ich hätte das jetzt so verstanden das wenn ich so ne Knarre habe und vor 2018 gekauft hab mir das alles egal sein kann, und wenn ich sie verkaufe betrifft das problem eh nur den Händler, weil er muss dafür sorgen das alle Teile markiert sind bevor er sie an jemand anderen verkauft....und falls ich eine Waffe, warum auch immer zerlegen und die Einzelteile verkaufe die auch alle markiert werden müssen, oder?

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von mikonis » Mo 19. Okt 2026, 13:44

Poirot hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 09:00
mikonis hat geschrieben: Sa 17. Okt 2026, 22:45
Besitz du eine Schusswaffe: Ja. Ist sie gekennzeichnet: Ja………… check
Besitzt du wesentliche Teile von Schusswaffen: nein …… check
Dir ist schon klar das wesentliche Teile, auch wenn diese eine ganze Schusswaffe bilden und zusammengebaut sind, auch beschriftet werden müssen ?
Hat man beispielsweise eine Repetierbüchse bei der wie früher üblich nur eine Seriennummer am Gehäuse oder Lauf war, und hat man die nach der Frist 2018 erworben, muss man die restlichen Teile nachbeschriften lassen.
Zur ersten Frage: ja, wenn verschiedene wesentliche Teile nach 2018 gekauft wurden, aber der Zusammenbau von wesentlichen Teilen zu einer gesamten Waffe ist verboten.

Zur zweiten Frage: nein. Der Begriff SCHUSSWAFFE umfasst mannigfaltige wesentliche Teile, die nicht gekennzeichnet werden müssen, außer sie werden herausgetrennt und getrennt verkauft.

————————-

Die Steirer schreiben mE nirgends, dass alle wesentlichen Teile aller Waffen gekennzeichnet werden müssen.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Mo 19. Okt 2026, 14:26

mikonis hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 13:44

Zur zweiten Frage: nein. Der Begriff SCHUSSWAFFE umfasst mannigfaltige wesentliche Teile, die nicht gekennzeichnet werden müssen, außer sie werden herausgetrennt und getrennt verkauft.

Wurde die Schusswaffe nach dem 14. September 2018 gekauft (was im ZWR ja nachvollziehbar ist) und haben nicht alle Hauptbauteile eine Seriennummer, dann muss man bis zum 28. Oktober 2026 nachbeschriften.

Das gilt natürlich auch für einzelne Hauptbauteile, was natürlich die ganzen Pistolen Wechselsystemler, Pistolen Griffstücksammler, AR15 Bastler usw betrifft.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Kapselpracker » Mo 19. Okt 2026, 16:01

Poirot hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 14:26 Wurde die Schusswaffe nach dem 14. September 2018 gekauft (was im ZWR ja nachvollziehbar ist) und haben nicht alle Hauptbauteile eine Seriennummer, dann muss man bis zum 28. Oktober 2026 nachbeschriften.

Das gilt natürlich auch für einzelne Hauptbauteile, was natürlich die ganzen Pistolen Wechselsystemler, Pistolen Griffstücksammler, AR15 Bastler usw betrifft.
Also ich habe das aus dem Schusswaffenkennzeichnungsgesetz:
https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.w ... r=20011325
§1 Abs.2
Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.
Das bedeutet für mich, solange die Waffe nicht in Einzelteilen weiterverkauft wird muss man auch nichts Nachkennzeichnen.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von mikonis » Mo 19. Okt 2026, 16:21

Ja, das lese ich auch so.

Man stelle sich alle nach 2018 erworbenen Waffen vor: 1/4 Million (?????). Ein Teil davon hat wesentliche Teile, die keine Kennzeichnung aufweisen. Ich hätte jetzt nichts vernommen, dass in den letzten Wochen zehntausende Waffenteile gekennzeichnet worden wären. Aber ich bin auch kein Büchsenmacher oder Händler.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Mo 19. Okt 2026, 17:28

gewo hat geschrieben: Fr 16. Okt 2026, 11:43 Es soll Schriftstücke geben in denen Sachbearbeiter der LPD Wien den Waffenbesitzern mitteilen, dass AUF JEDEN WESENTLICHEN Waffenteil ALLE nach SchK geforderten Kennzeichnungen vorhanden sein müssen. Auch ohne dass die Waffe aufgetrennt wird.
Ob das vom Juristen dort kommt oder ob sie sich das in der Kaffeeküche ausgeschnapst haben weiss ich nicht.
Auf z.B. von Glock oder Steyr Arms neu produzierten Waffen stehen auch nicht ALLE Daten auf ALLEN nach SchKG relevanten Teilen (sondern in der Gesamtheit nur einmal), als Hersteller sind sie aber auch gesetzlich dazu verpflichtet das SchKG zu befolgen. Auch Ammotec als "Wholeseller" schreiben z.B. bei Importwaffen nur einmal alle Angaben auf die Waffe, nicht auf jedwedes nach SchKG relevante Teil. Insoweit stellt sich schon die Frage, woraus die Behörde das ableitet.

Das Gesetz lautet letztlich zudem:
Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Bundesgebiet in Verkehr bringt, nachdem diese
[..] .. [hergestellt/verbracht/eingeführt] ..
wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.[..]
Einer ist EINZAHL, nicht Mehrzahl. Geht auch kohärent mit Abs 2, der ja lautet:
Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.
Wenn alles gekennzeichnet wäre, dann hätte man sich doch auch schließlich den Abs 2 sparen können..
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von gewo » Mo 19. Okt 2026, 18:53

Ich sehe das auch so, wobei ...
Ich hab heute eine Tikka von der Ammotec reinbekommen auf der die Angaben auf ALLEN Teilen nachgelasert worden sind.
Herstellerland (FI)
Jahreszahl (26)
Herstellernummer sowieso
sagt natürlich nix,
aber weil die Ammotec sagtest....

Ich weiss mit Bauchgefühl und Menschenverstand kommt man manchmal nicht sonderlich weit. Aber es ist halt auch wirklich kompliziert wenn
- einerseits der G. von BMI III/3 auf der Händlertagung am Podium sagt: ".. es geht uns NICHT um die rückwärtserfassung, es geht darum dass alles was sie AB JETZT verkaufen nach den Bestimmungen gekennzeichnet ist...", und
- andererseits bei Verwahrungskontrollen Exekutivbeamte vereinzelt Waffenbesitzern mitteilen ihnen wir das Dokument entzzogen werden weil sie auf einem schwedenmauser aus 1898 keine Angabe des Herstellungslandes am Kammerstengel haben - und das dann. auch noch tw. von Waffenbehörden gestützt wird.
Selbst mir als Gewerbetreibenden geht da dann irgendwann mal der Schmäh aus.

Wenn mich wer fragt dazu wie das jetzt ist, dann sag ich "frag deine Behörde".

Wenn mich wer fragt, was würdest Du als privater Waffenbesitzer an meiner Stelle tun?
Dann sag ich Ihm, sorg dafür,
1.) dass auf Deiner komplett zusammengestellten Waffe ALLE nötigen Kennzeichnungen nach SchK angebracht sind, das sind im wesentlichen
- Hersteller
- Kaliber
- Herstellernummer
sowie soweit bekannt Herstellungsland und Herstellungsjahr (in aller Regel aber nicht feststellbar), und
2.) dass auf allen wesentlichen Waffenteilen eine Herstellernummer angebracht ist.
Ehrlich gesagt würde ich das auch auf vor 2018 in Umlauf gebrachten Waffen so machen lassen, es seie denn es ist ein wertverlust zu befürchten.

Mit dem Laser ist es manchmal wohl schwierig, aber mit dem Fräser kann man bei fast alle Waffen die Kennzeichnungen an Stellen durchführen die
- ohne Werkzeugeinsatz die Kennzeichnungen ablesbar sein lassen, und
- die von aussen garnicht ersichtlich sind.

Unangenehm zu kennzeichnen sind:
- Revolvertrommeln und Revolverläufen, weil kaum verdeckte Bereiche existieren.
- manchen 1911ern (Norinco und Colt) weil
a.) die Mistdinger derartig hart sind, dass bereits nach 6 oder 8 Zeichen der Fräskopf kaputt ist (besonders bei verchromten Modellen), und
b.) weil die Verschlüsse innen oft weitgehend unbehandelt sind und auf der rauhen guss oder schmiedeoberfläche die kennzeichnungen mühsam anzubringen sind

Aber machbar ist alles.

PS: Woher die Steirer das nehmen dass die angebrachten Nummern auch zusätzlich ins ZWR müssen ist mir ein Rätsel.
Wenn die Waffe vorher die S/N 12345 hatte und die Nummern nur am Griffstück und am Lauf angebracht waren,
und jetzt kennzeichne ich den Kammerstengel ebenfalls mit 12345 ....
muss ich jetzt drei mal 12345 eintragen?
also zwei mehr als vorher?
obwohl ich nur eine Beschriftung angebracht habe?

Solange es die selbe Nummer ist sehe ich keinen Handlungsbedarf.
bei abweichender Nummer wird mal die wohl im ZWR eingeben, ja ...
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