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Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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GoodReason
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von GoodReason » Mo 19. Okt 2026, 19:22

Also ich kenn mich jetzt nimmer aus.

Poirot
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Mo 19. Okt 2026, 20:09

Kapselpracker hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 16:01
Das bedeutet für mich, solange die Waffe nicht in Einzelteilen weiterverkauft wird muss man auch nichts Nachkennzeichnen.

Übergangsregelung

§ 5.
Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20011325

Und hier auch eine Zusammenfassung der oberösterr. Jägerschaft, die im Prinzip das gleiche aussagt:
https://www.ooeljv.at/home/rund-um-die- ... usswaffen/

Und auch die WKO kommuniziert das gleiche:
https://www.wko.at/arge-zivile-sicherhe ... tz-novelle

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von itadakimasu » Mo 19. Okt 2026, 20:20

gewo hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 18:53 - andererseits bei Verwahrungskontrollen Exekutivbeamte vereinzelt Waffenbesitzern mitteilen ihnen wir das Dokument entzzogen werden weil sie auf einem schwedenmauser aus 1898 keine Angabe des Herstellungslandes am Kammerstengel haben - und das dann. auch noch tw. von Waffenbehörden gestützt wird.
Selbst mir als Gewerbetreibenden geht da dann irgendwann mal der Schmäh aus.
Bitte wo ist das passiert? :o

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Master-chief1000 » Mo 19. Okt 2026, 20:32

Was mich ja wirklich interessieren würde sind alle noch nicht im ZWR erfassten wesentlichen Bestandteile. Dabei ist es ja absolut nicht nachvollziehbar wann etwas gekauft wurde. Da braucht dann z.b. ein Griffstück überhaupt keine Aufschrift wenn man einfach behauptet es vor 2018 gekauft zu haben.

Und noch witziger. Ich keine einen Besitzer eines Norinco Wechselsystems. Da war die Seriennummer ausschließlich auf dem Griffstück. Da steht genau garnichts auf dem Wechselsystem und die Behörde hat es einfach mit 0000 verspeichert. Soviel ich weiß ist das ja sogar öfters so gehandhabt worden.

Versteh ich das jetzt richtig das in solchen Fällen die Behörde den Besitzern einen Strick drehen will obwohl sie vor 2018 gekauft haben und eigentlich nichts anbringen müssen?

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Master-chief1000 » Mo 19. Okt 2026, 20:51

Nächste Frage was wird z.b. mit einem Nagant gemacht der 2019 gekauft wurde. Reicht da der Herstellerstempel als Symbol das drauf ist oder muss der Hersteller dann schriftlich nachangebracht werden?

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Kapselpracker
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Kapselpracker » Mo 19. Okt 2026, 21:05

Poirot hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 20:09
Kapselpracker hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 16:01
Das bedeutet für mich, solange die Waffe nicht in Einzelteilen weiterverkauft wird muss man auch nichts Nachkennzeichnen.
§ 5.
Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.
Stimmt ganz genau, aber dann solltest du auch den §1 lesen, denn dort steht unter Abs.2 das drinnen was ich gepostet habe.
Abgesehen davon steht im §5:
§ 5. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen,
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Poirot
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Mo 19. Okt 2026, 21:18

Kapselpracker hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 21:05
Stimmt ganz genau, aber dann solltest du auch den §1 lesen, denn dort steht unter Abs.2 das drinnen was ich gepostet habe.
In §1 Abs2 ist beschrieben was ein wesentlicher Bestandteil ist - wissen wir ja alle.
Und wird ein nicht gekennzeichneter Bestandteil getrennt (also bei Altbestand vor 14. September 2018), ist dieser vor der Weitergabe zu kennzeichnen.

Das einzige was ich aus dem Gesetz nicht herauslesen kann: Altbestand Komplettwaffe vor 14. September 2018 - nicht voll beschriftet - wird als Komplettwaffe weiterverkauft oder weitervererbt. Nachbeschriften ja oder nein ?
Im Netz liest man oft ja aber aus dem Gesetz lässt sich das nicht ableiten. Dort bezieht sich die Nachbeschriftungspflicht nur auf getrennte Bestandteile die vor Weitergabe nachgekennzeichnet werden müssen.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Kapselpracker » Mo 19. Okt 2026, 21:23

Poirot hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 21:18
Kapselpracker hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 21:05
Stimmt ganz genau, aber dann solltest du auch den §1 lesen, denn dort steht unter Abs.2 das drinnen was ich gepostet habe.
...
Im Netz liest man oft ja aber aus dem Gesetz lässt sich das nicht ableiten. Dort bezieht sich die Nachbeschriftungspflicht nur auf getrennte Bestandteile die vor Weitergabe nachgekennzeichnet werden müssen.
Genau so ist es, solange die Waffe nicht in Einzelteilen verkauft wird, brauch man auch nichts nach zu beschriften.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Master-chief1000 » Mo 19. Okt 2026, 21:31

Aber was definiert der Gesetzgeber als Angabe zum Hersteller. Zählt da ein Logo wie es bei Nagants üblich ist?

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von titan » Mo 19. Okt 2026, 21:46

Schau.
Wer ist der Hersteller bei einer Waffe, deren Komponenten von verschiedenen Herstellern kommen..?
Lässt es sich weiters nachweisen, wer ein möglicher Hersteller ist (zb Laufwurzel)? Wenn ein Logo vorhanden ist, dann ja (Kenntzeichnung vorhanden) wenn nicht, dann kann auch keine Angabe zum Hersteller gemacht werden.

Weiters beachtet in der Diskussion §3 Abs1 Z1 und die Erläuterungen von Promo irgendwo am Beginn des Threads, bevor hier ständig die selben Fragen wiedergekäut werden.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Gadai » Mo 19. Okt 2026, 22:31

Und wenn z.B. ein alter Karabiner nicht nummerngleich wäre?
Die haben ja damals glaub ich nur die Nummer des Verschlußgehäuses eingetragen?

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Mo 19. Okt 2026, 23:31

Gadai hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 22:31 Und wenn z.B. ein alter Karabiner nicht nummerngleich wäre?
Die haben ja damals glaub ich nur die Nummer des Verschlußgehäuses eingetragen?
Dann werden die Einzelnummern der Haupt Bauteile im ZWR eingetragen.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Di 20. Okt 2026, 09:01

Poirot hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 21:18 Das einzige was ich aus dem Gesetz nicht herauslesen kann: Altbestand Komplettwaffe vor 14. September 2018 - nicht voll beschriftet - wird als Komplettwaffe weiterverkauft oder weitervererbt. Nachbeschriften ja oder nein ?
Im Netz liest man oft ja aber aus dem Gesetz lässt sich das nicht ableiten. Dort bezieht sich die Nachbeschriftungspflicht nur auf getrennte Bestandteile die vor Weitergabe nachgekennzeichnet werden müssen.
Steht eh im Schreiben des BMI drinnen:
Für vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebrachte Schusswaffen gilt das SchKG nicht. Für diese Schusswaffen gibt es auch keine nachträgliche Kennzeichnung. Das gilt auch, wenn eine solche bereits in Verkehr gebrachte Schusswaffe nach dem 28.4.2026 (neuerlich) verkauft bzw. gekauft oder vererbt wird.
Ad:
Gadai hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 22:31 Und wenn z.B. ein alter Karabiner nicht nummerngleich wäre?
Die haben ja damals glaub ich nur die Nummer des Verschlußgehäuses eingetragen?
Sehe ich genauso. Im Regelfall bedient man sich z.B. bei K98k der Seriennummer auf der Systemhülse oder an der Laufwurzel, nicht der am Verschluss. Insbesondere wenn eine Waffe nicht nummerngleich ist, wer sagt mir dann das Herstellungsjahr oder Hersteller des Verschlusses, diese ist bis auf ganz wenige Ausnahmen meist gar nicht bestimmbar.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Master-chief1000 » Di 20. Okt 2026, 09:23

Kann man das Schreiben des BMI irgendwo abrufen um im Notfall irgendwas in der Hand zu haben? Aus dem reinen Gesetzestext widerspricht sich für mich irgendwie §1 und §5. Auf der einen Seite steht im §1 es geht nur um Schusswaffen und Teile die nach 2018 in Verkehr gebracht wurden und im §5 geht es darum ob sie nach 2018 erworben wurden. Zählt jetzt der Erwerb oder das in Verkehr bringen?

mikonis
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von mikonis » Di 20. Okt 2026, 10:15

Poirot hat geschrieben: Mo 19. Okt 2026, 20:09
§ 5.
Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20011325

Und hier auch eine Zusammenfassung der oberösterr. Jägerschaft, die im Prinzip das gleiche aussagt:
https://www.ooeljv.at/home/rund-um-die- ... usswaffen/

Und auch die WKO kommuniziert das gleiche:
https://www.wko.at/arge-zivile-sicherhe ... tz-novelle
Die von dir genannten Stellen argumentieren allesamt in der Tradition guter, verantwortungsbewusster Funktionäre und guter, verantwortungsbewußter Beamter, wenn sie was zu irgendeinem Gesetz sagen müssen:

Sie zitieren wortwörtlich den Gesetzestext. Also ohne jede Interpretation und damit auch ohne jeden Nutzen.

Solche Zitate und Verweise kann man sich also ersparen.
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