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Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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AUG-andy
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von AUG-andy » Do 29. Okt 2026, 12:23

Nynuk hat geschrieben: Do 29. Okt 2026, 12:00
@GoodReason
Weil genauso Ordonnanzler nicht immer überall eine Seriennummer aufweisen, und nach neuem Gesetz, diese ebenfalls hineinfallen, da nach 2018 erworben. Herstellerjahr oder Hersteller ist zwar nicht immer herausfindbar, jedoch eine Seriennummer und Kaliberart ist ein muss.
Oder täusche ich mich leicht hier?
Wir lesen kann ist klar im Vorteil. :doh:

Für vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebrachte Schusswaffen gilt das SchKG nicht. Für diese Schusswaffen gibt es auch keine nachträgliche Kennzeichnung. Das gilt auch, wenn eine solche bereits in Verkehr gebrachte Schusswaffe nach dem 28.4.2026 (neuerlich) verkauft bzw. gekauft oder vererbt wird.
MfG
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von euvassal » Do 29. Okt 2026, 13:17

Was wäre hypothetisch mit einem ungekennzeichneten Upper eines AR, den ich 2020 erworben habe, der aber vor 2018 "in Verkehr gebracht" wurde?

Poirot
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Do 29. Okt 2026, 13:49

euvassal hat geschrieben: Do 29. Okt 2026, 13:17 Was wäre hypothetisch mit einem ungekennzeichneten Upper eines AR, den ich 2020 erworben habe, der aber vor 2018 "in Verkehr gebracht" wurde?
Ausnahmebestimmungen
§ 3.(1)
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:

1. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die bereits im EWR oder in der Schweiz unter Einhaltung der dort einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet wurden,

Wenn Einzelteil und nicht gekennzeichnet = beschriftungspflichtig.
Wenn er in einer Waffe verbaut wäre = nicht beschriftungspflichtig.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von euvassal » Do 29. Okt 2026, 14:22

Das Schreiben des BMI spricht von "Schusswaffen" und "in Verkehr bringen".
Das SchKG spricht von "Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" und "erworben wurden".
Wie soll man sich hier auskennen?

Poirot hat geschrieben: Do 29. Okt 2026, 13:49Wenn er in einer Waffe verbaut wäre = nicht beschriftungspflichtig.
Wenn der Upper 2020 in eine Waffe verbaut wurde, entbindet ihn das ja nicht vom SchKG §5. Zumindest theoretisch.

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