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Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Poirot
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Sa 31. Okt 2026, 17:38

https://www.austrian-shooters-united.at/

https://cdn.website-editor.net/68bc06e0 ... 0.2026.pdf

Grundsätzlich gilt:

Für vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebrachte Schusswaffen gilt das SchKG nicht.
Für diese Schusswaffen gibt es auch keine nachträgliche Kennzeichnung. Das gilt
auch, wenn eine solche bereits in Verkehr gebrachte Schusswaffe nach dem
28.4.2026 (neuerlich) verkauft bzw. gekauft oder vererbt wird. (Fall 1)

Alle Schusswaffen die zwischen 14.9.2018 und 28.4.2026 erworben wurden,
müssen bis zum 28.10.2026 nachgekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt
nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht gekennzeichnet, dann stellt dies eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG dar. (Fall 2)

Schusswaffen die ab dem 28.4.2026 in Verkehr gebracht werden, müssen
gekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht
gekennzeichnet, dann stellt dies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG
dar. (Fall 3)

Es gibt eine einzige Einschränkung dieser Regeln: Wird ein nicht gekennzeichneter
wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer
allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen (§ 1 Abs. 2 SchKG).

Sonderfälle

Wurde eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und zwischen
dem 14.9.2018 und 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, muss der
Erwerber die Schusswaffe nachkennzeichnen lassen, außer das SchKG gilt nicht (§
3 SchKG) (Fall 1 + 2).

Wurde hingegen eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und
erst nach dem 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, besteht keine Pflicht
zur Nachkennzeichnung (Fall 1 + 3).

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von AUG-andy » Sa 31. Okt 2026, 18:07

Jetzt reichts aber Herr Oberlehrer. :tipphead:
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Lexman1 » Sa 31. Okt 2026, 20:00

Was willst du uns mit den Links sagen?

Nochmals - Komplette B Waffen --》Seriennummer reicht. Wenn hieraus ein relevantes Teil entfernt wird, muss dies erfasst (beschriftet) werden.

Einzelteile OHNE Seriennummer oder dergleichen müssen nun erfasst und mit einer solchen versehen werden. Bei WS sind diese nun gegebenenfalls an allen relevanten Teilen zu erfassen.

Eine Nacherfassung aller Teile bei vorhandenen B Waffen, steht nirgends im Gesetz!
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von euvassal » So 1. Nov 2026, 00:45

Poirot hat geschrieben: Sa 31. Okt 2026, 17:38Sonderfälle

Wurde eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und zwischen
dem 14.9.2018 und 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, muss der
Erwerber die Schusswaffe nachkennzeichnen lassen, außer das SchKG gilt nicht (§
3 SchKG) (Fall 1 + 2).

Wurde hingegen eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und
erst nach dem 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, besteht keine Pflicht
zur Nachkennzeichnung (Fall 1 + 3).
Mag sein, dass das juristisch korrekt ist, kann aber vom Gesetzgeber unmöglich so gewollt sein.


IMHO trifft zwischen 14.9.2018 und 28.10.2026 die Pflicht zur Nachkennzeichnung den Erwerber, danach den Verkäufer (vor dem Verkauf). Nach dem 28.10.2026 durfte es keine Schusswaffen mehr geben, die nach dem 14.9.2018 erworben und nicht SCHKG konform nachgekennzeichnet wurden.
Wer sie schon vor dem 14.9.2018 im ZWR hatte, muss bis zu einem etwaigen Weiterverkauf nix tun.
Und ob das alles für wesentliche Bestandteile ebenfalls gilt, ist weiterhin unklar, da darauf nicht eingegangen wird.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von AUG-andy » So 1. Nov 2026, 07:52

euvassal hat geschrieben: So 1. Nov 2026, 00:45 Und ob das alles für wesentliche Bestandteile ebenfalls gilt, ist weiterhin unklar, da darauf nicht eingegangen wird.
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