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Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
https://www.austrian-shooters-united.at/
https://cdn.website-editor.net/68bc06e0 ... 0.2026.pdf
Grundsätzlich gilt:
Für vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebrachte Schusswaffen gilt das SchKG nicht.
Für diese Schusswaffen gibt es auch keine nachträgliche Kennzeichnung. Das gilt
auch, wenn eine solche bereits in Verkehr gebrachte Schusswaffe nach dem
28.4.2026 (neuerlich) verkauft bzw. gekauft oder vererbt wird. (Fall 1)
Alle Schusswaffen die zwischen 14.9.2018 und 28.4.2026 erworben wurden,
müssen bis zum 28.10.2026 nachgekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt
nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht gekennzeichnet, dann stellt dies eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG dar. (Fall 2)
Schusswaffen die ab dem 28.4.2026 in Verkehr gebracht werden, müssen
gekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht
gekennzeichnet, dann stellt dies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG
dar. (Fall 3)
Es gibt eine einzige Einschränkung dieser Regeln: Wird ein nicht gekennzeichneter
wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer
allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen (§ 1 Abs. 2 SchKG).
Sonderfälle
Wurde eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und zwischen
dem 14.9.2018 und 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, muss der
Erwerber die Schusswaffe nachkennzeichnen lassen, außer das SchKG gilt nicht (§
3 SchKG) (Fall 1 + 2).
Wurde hingegen eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und
erst nach dem 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, besteht keine Pflicht
zur Nachkennzeichnung (Fall 1 + 3).
https://cdn.website-editor.net/68bc06e0 ... 0.2026.pdf
Grundsätzlich gilt:
Für vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebrachte Schusswaffen gilt das SchKG nicht.
Für diese Schusswaffen gibt es auch keine nachträgliche Kennzeichnung. Das gilt
auch, wenn eine solche bereits in Verkehr gebrachte Schusswaffe nach dem
28.4.2026 (neuerlich) verkauft bzw. gekauft oder vererbt wird. (Fall 1)
Alle Schusswaffen die zwischen 14.9.2018 und 28.4.2026 erworben wurden,
müssen bis zum 28.10.2026 nachgekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt
nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht gekennzeichnet, dann stellt dies eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG dar. (Fall 2)
Schusswaffen die ab dem 28.4.2026 in Verkehr gebracht werden, müssen
gekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht
gekennzeichnet, dann stellt dies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG
dar. (Fall 3)
Es gibt eine einzige Einschränkung dieser Regeln: Wird ein nicht gekennzeichneter
wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer
allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen (§ 1 Abs. 2 SchKG).
Sonderfälle
Wurde eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und zwischen
dem 14.9.2018 und 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, muss der
Erwerber die Schusswaffe nachkennzeichnen lassen, außer das SchKG gilt nicht (§
3 SchKG) (Fall 1 + 2).
Wurde hingegen eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und
erst nach dem 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, besteht keine Pflicht
zur Nachkennzeichnung (Fall 1 + 3).
- AUG-andy
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- Wohnort: Im schönen Niederösterreich
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Jetzt reichts aber Herr Oberlehrer. 
MfG
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Lexman1
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Was willst du uns mit den Links sagen?
Nochmals - Komplette B Waffen --》Seriennummer reicht. Wenn hieraus ein relevantes Teil entfernt wird, muss dies erfasst (beschriftet) werden.
Einzelteile OHNE Seriennummer oder dergleichen müssen nun erfasst und mit einer solchen versehen werden. Bei WS sind diese nun gegebenenfalls an allen relevanten Teilen zu erfassen.
Eine Nacherfassung aller Teile bei vorhandenen B Waffen, steht nirgends im Gesetz!
Nochmals - Komplette B Waffen --》Seriennummer reicht. Wenn hieraus ein relevantes Teil entfernt wird, muss dies erfasst (beschriftet) werden.
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Eine Nacherfassung aller Teile bei vorhandenen B Waffen, steht nirgends im Gesetz!
From My Cold, Dead Hands
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Mag sein, dass das juristisch korrekt ist, kann aber vom Gesetzgeber unmöglich so gewollt sein.Poirot hat geschrieben: Sa 31. Okt 2026, 17:38Sonderfälle
Wurde eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und zwischen
dem 14.9.2018 und 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, muss der
Erwerber die Schusswaffe nachkennzeichnen lassen, außer das SchKG gilt nicht (§
3 SchKG) (Fall 1 + 2).
Wurde hingegen eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und
erst nach dem 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, besteht keine Pflicht
zur Nachkennzeichnung (Fall 1 + 3).
IMHO trifft zwischen 14.9.2018 und 28.10.2026 die Pflicht zur Nachkennzeichnung den Erwerber, danach den Verkäufer (vor dem Verkauf). Nach dem 28.10.2026 durfte es keine Schusswaffen mehr geben, die nach dem 14.9.2018 erworben und nicht SCHKG konform nachgekennzeichnet wurden.
Wer sie schon vor dem 14.9.2018 im ZWR hatte, muss bis zu einem etwaigen Weiterverkauf nix tun.
Und ob das alles für wesentliche Bestandteile ebenfalls gilt, ist weiterhin unklar, da darauf nicht eingegangen wird.
- AUG-andy
- .50 BMG

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Don't Feed the Trolleuvassal hat geschrieben: So 1. Nov 2026, 00:45 Und ob das alles für wesentliche Bestandteile ebenfalls gilt, ist weiterhin unklar, da darauf nicht eingegangen wird.
MfG
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Also ich hab mir jetzt die ganzen 27 Seiten durchgelesen und bin verwirrter als noch vor ein paar Tagen, als ich wegen der Nachkennzeichnung meinen Waffenhändler des Vertrauens aufgesucht habe ...
Bis zum Besuch des Waffenhändlers war mir zumindest klar, dass ich jene Waffen, die ich vor dem 14.09.18 erworben hatte, nicht mitnehmen musste. Den Rest hat der Waffenhändler begutachtet: Die eine oder andere Waffe (z.B. eine Glock 19) konnte ich wieder mitnehmen, da (vom Werk her) schon ordnungsgemäß gekennzeichnet. Die eine oder andere ist zwecks Nachkennzeichnung dort geblieben, z.B. eine AR-15 Geissele (also US-Hersteller), wo ja nur der Lower gekennzeichnet ist. Zwei wesentliche Teile (Upper und Verschlusskopf) wurden daher nachgekennzeichnet.
Ist da jetzt irgendetwas nicht richtig gelaufen? Wurde das Gesetz vom Waffenhändler falsch interpretiert?
Gruß bkitt
Bis zum Besuch des Waffenhändlers war mir zumindest klar, dass ich jene Waffen, die ich vor dem 14.09.18 erworben hatte, nicht mitnehmen musste. Den Rest hat der Waffenhändler begutachtet: Die eine oder andere Waffe (z.B. eine Glock 19) konnte ich wieder mitnehmen, da (vom Werk her) schon ordnungsgemäß gekennzeichnet. Die eine oder andere ist zwecks Nachkennzeichnung dort geblieben, z.B. eine AR-15 Geissele (also US-Hersteller), wo ja nur der Lower gekennzeichnet ist. Zwei wesentliche Teile (Upper und Verschlusskopf) wurden daher nachgekennzeichnet.
Ist da jetzt irgendetwas nicht richtig gelaufen? Wurde das Gesetz vom Waffenhändler falsch interpretiert?
Gruß bkitt
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Weiss ich nicht.
Es ist - mit Ausnahme der Bestimmungen zur sicheren Verwahrung - nicht Aufgabe eines Waffengewerbetreibenden, Gesetze zu interpretieren.
In Anbetracht dessen was dzt an Rechtsansichten, Behördenschreiben und Erfahrungen aus Verwahrungsüberprüfungen vorliegt wäre das auch garnicht möglich.
Rechtssicherheit gibts erst nach der Dritten gleichlautenden Entscheidung des VWGH dazu.
Man kann als Kunde nur eben
- risikofreudig oder
- konservativ
handeln.
Es ist - mit Ausnahme der Bestimmungen zur sicheren Verwahrung - nicht Aufgabe eines Waffengewerbetreibenden, Gesetze zu interpretieren.
In Anbetracht dessen was dzt an Rechtsansichten, Behördenschreiben und Erfahrungen aus Verwahrungsüberprüfungen vorliegt wäre das auch garnicht möglich.
Rechtssicherheit gibts erst nach der Dritten gleichlautenden Entscheidung des VWGH dazu.
Man kann als Kunde nur eben
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doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Lexman1
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Betraf die Erfassung komplette B Waffen oder Wechselsysteme? Bei B Waffen SOLLTE eine Seriennummer ja ausreichend sein.
From My Cold, Dead Hands
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
@gewo
Na ja, was hättest du mir denn gesagt, wenn ich (als Endanwender) dich gefragt hätte, wie ich nun vorgehen soll?
Na ja, was hättest du mir denn gesagt, wenn ich (als Endanwender) dich gefragt hätte, wie ich nun vorgehen soll?
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Na eben genau das.bkitt hat geschrieben: Mo 2. Nov 2026, 07:47 @gewo
Na ja, was hättest du mir denn gesagt, wenn ich (als Endanwender) dich gefragt hätte, wie ich nun vorgehen soll?
Ich hab das alles ausgedruckt, von der Gesetzeswerdung vom SchKG aus 2018 mit den Kommentaren und der Novelle 2025. und die diversen Schreiben und Ansichten die es gibt von Organisationen, Waffenbehörden und vom BMI. Kannst Dir gern durchlesen.
Die Entscheidung liegt bei Dir als Betroffener.
Ich kennzeichne das gerne auf Deinen Auftrag, kein Problem.
Wenn Du Dir unsicher bist, gib mir den Auftrag dazu und ich machs.
Aber ich kann keine Rechtsberatung anbieten in dieser Sache.
Vor allem da wir frühestens in einem oder in zwei Jahren, wenn die ersten Vfgh Urteile durchprozessiert sind, wissen werden wie das Gesetz zu verstehen ist.
doubleaction OG, Wien
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Diskussionen sind nicht zielführend bzw. Fakten sind dem Herren nicht mehr sonderlich zugänglich. Er hat seine etwas dogmatische Sichtweise zu dem Thema entwickelt, diese hat sich verfestigt und ist nicht mehr umkehrbar, glaub mir, ich kenne das vom berufsalltag.Lexman1 hat geschrieben: Sa 31. Okt 2026, 20:00 Was willst du uns mit den Links sagen?
Nochmals - Komplette B Waffen --》Seriennummer reicht. Wenn hieraus ein relevantes Teil entfernt wird, muss dies erfasst (beschriftet) werden.
Einzelteile OHNE Seriennummer oder dergleichen müssen nun erfasst und mit einer solchen versehen werden. Bei WS sind diese nun gegebenenfalls an allen relevanten Teilen zu erfassen.
Eine Nacherfassung aller Teile bei vorhandenen B Waffen, steht nirgends im Gesetz!
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angryscientist
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Da ich als Laie inzwischen den Faden verloren haben, versuche ich es in eigenen Worten zusammenzufassen:
Stimmt das so?
- das Gesetz sagt "alle Teile müssen gekennzeichnet sein",
- das eine Lager hier im Forum vertritt die Ansicht, dass nur Einzelteile (= Teile die nicht in einer kompletten Waffe verbaut sind, und als komplette Waffe erworben wurden) gemeint sind,
- das andere Lager vertritt die Ansicht, dass tatsächlich alle Teile (= auch jene die in einer kompletten Waffe verbaut sind, und als komplette Waffe erworben wurden) gemeint sind, e.g. Tanfoglio Gold Match Extreme (2019) gekauft als ganze Waffe, gekennzeichnet nur am Griffstück, muss am Lauf und Verschluss nachgekennzeichnet werden.
Stimmt das so?
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
2019 neu gekauft = da muss nachgekennzeichnet werden.angryscientist hat geschrieben: Mo 2. Nov 2026, 19:53 Tanfoglio Gold Match Extreme (2019) gekauft als ganze Waffe, gekennzeichnet nur am Griffstück, muss am Lauf und Verschluss nachgekennzeichnet werden.
Dazu gibt es auch keine alternative Rechtsinterpretation von den Schusswaffen Kennzeichnungsverweigerern.
-
GoodReason
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- Beiträge: 316
- Registriert: So 20. Feb 2022, 16:55
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Um Gottes Willen! Wahrscheinlich ist eine Cobra-Einheit bereits auf dem Weg zum Einsatz.Poirot hat geschrieben: Mo 2. Nov 2026, 21:082019 neu gekauft = da muss nachgekennzeichnet werden.angryscientist hat geschrieben: Mo 2. Nov 2026, 19:53 Tanfoglio Gold Match Extreme (2019) gekauft als ganze Waffe, gekennzeichnet nur am Griffstück, muss am Lauf und Verschluss nachgekennzeichnet werden.
Dazu gibt es auch keine alternative Rechtsinterpretation von den Schusswaffen Kennzeichnungsverweigerern.![]()
- AUG-andy
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- Beiträge: 8187
- Registriert: Sa 9. Dez 2017, 13:13
- Wohnort: Im schönen Niederösterreich
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Nicht ernst nehmen diesen Typen.GoodReason hat geschrieben: Mo 2. Nov 2026, 21:20Um Gottes Willen! Wahrscheinlich ist eine Cobra-Einheit bereits auf dem Weg zum Einsatz.Poirot hat geschrieben: Mo 2. Nov 2026, 21:082019 neu gekauft = da muss nachgekennzeichnet werden.angryscientist hat geschrieben: Mo 2. Nov 2026, 19:53 Tanfoglio Gold Match Extreme (2019) gekauft als ganze Waffe, gekennzeichnet nur am Griffstück, muss am Lauf und Verschluss nachgekennzeichnet werden.
Dazu gibt es auch keine alternative Rechtsinterpretation von den Schusswaffen Kennzeichnungsverweigerern.![]()
Der verbreitet Angst und Schrecken.
Eine Nummer reicht auf einer neu gekauften Waffe.
Hat Promo lang und breit erklärt.
MfG
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