Promo hat geschrieben: Di 3. Nov 2026, 11:19
Das Gesetz besagt:
Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 [..] in Verkehr bringt [..] hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.
EINER ist Singular und das Gesetz ist hier sehr eindeutig. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der § 1 Abs 2 SchKG vorsieht, dass nicht gekennzeichnete Einzelteile bei Trennung von der Waffe "nachzukennzeichnen" sind. Wären alle Einzelteile stets zu kennzeichnen - was im Widerspruch zu dem Singular steht - dann würde dieser Absatz nicht erforderlich sein.
Und nochmal: das ist eine Fehlinterpretation des Gesetzes.
Jeder kann beim BMI nachfragen und sich die Realität erklären lassen.
Aufgrund dieser Fehlinterpretation haben manche auch reagiert und das klargestellt wie beispielsweise hier:
https://www.aufsichtsjaeger-steiermark. ... 8-04-2026/
Auszug
Was ist neu?
Wesentliche Einzelteile müssen markiert sein: Jede Schusswaffe muss eindeutig zurückverfolgt werden können. Ab jetzt müssen nicht mehr nur die Waffe als Ganzes, sondern auch alle wesentlichen Bestandteile eine eigene, offizielle Kennzeichnung (Seriennummer etc.) nach bestimmten technischen Vorgaben aufweisen.
Rückwirkende Pflicht: Diese Pflicht gilt nicht nur für neue Waffen, sondern auch rückwirkend für Schusswaffen und deren wesentliche Teile, die seit dem 14. September 2018 erworben wurden und bislang noch keine solche Kennzeichnung haben (z.b. Blaser R8 wurde bis dato meist nur der Lauf mit einer Ser. Nr. ausgestattet)
Wichtig für Sie: Die Übergangsfrist
Wenn Sie betroffene Waffen oder Waffenteile besitzen, die seit Herbst 2018 angeschafft wurden, müssen Sie diese nachträglich kennzeichnen lassen.
Frist: Der Gesetzgeber hat dafür eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Stichtag eingeräumt.
Deadline: Der Zeitraum läuft vom 28. April 2026 bis zum 28. Oktober 2026.