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Re: Waffe leihen
Verfasst: Fr 18. Mär 2011, 10:22
von chris_ooe
THX allen!
Zum Thema 2 Waffen auf WBK, und eine 3. Innehabung habe ich vor meinem Posting schon etwas gefunden:
Quelle:
http://forum.iwoe.at/viewtopic.php?f=13 ... ehepartner" onclick="window.open(this.href);return false; (Anfrage des Beitragseröffners an das BMI)
"...Darüber hinaus wird die Rechtsansicht vertreten, dass auch im
Falle der Verwahrung von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen und gleichzeitigem
Beisichhaben (Innehabung) einer weiteren (dritten) genehmigungspflichtigen Schusswaffe
die in der waffenrechtlichen Urkunde festgesetzte Zahl von zwei genehmigungspflichtigen
Schusswaffen (unzulässigerweise) überschritten wird."
Aber für meinen Fall genügt das schon - da ich ja noch einen Platz frei habe, bzw. nur eine KatB-Waffe zZt. besitze.
thx allen
chris
Re: Waffe leihen
Verfasst: Fr 18. Mär 2011, 11:22
von mgritsch
evo86 hat geschrieben:Moment mal.
Die WBK berichtigt mich zum besitzen von 2 Schusswaffen.
Wenn ich mir jetzt von Person A eine Waffe leihe oder für ihn aufbewahre, ist Person A immer noch der Besitzer.
Sonst würde die Waffe im Augenblick des Überlassens ja 2 WBK Plätze in anspruch nehmen.
Einen Platz von mir und den Platz von Person.A
Wenn das Stimmt hätte mein Dad auch ein Problem weil der 2 Plätze hat.
Ich habe 5 Plätze und wir teilen uns einen Waffenschrank. Er hat also zugriff auf derzeit 4 Kat B Waffen aber nur
2 Plätze.
nochmal zur klarstellung:
Besitzen = verfügungsgewalt darüber haben
das andere ist Eigentümer.
ich könnte auch mit einer 2-platz-WBK eigentümer von 100 waffen sein, sofern davon nur die 2 die ich besitzen darf auf mich gemeldet zuhause im safe liegen kein problem. permanenter zugriff auf mehr als die genehmigten aufgrund gemeinsamen tresors = problem!
ausborgen für ein paar tage oder wochen = besitzen. im prinzip befreit dich nur die §28 6 wochen meldefrist davor sowas gleich der behörde mitteilen zu müssen. der §28 schreibt zwar nur von "veräußerung", ich denke aber man kann es sinngemäß anwenden da ja andererseits eigentumsverhältnisse auch wurscht sind.
ausborgen am schießstand = völlig frei:
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind
die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie
die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen
nicht anzuwenden.
schon seltsam, zuhause zugriff auf sehr viele waffen = pfui. am schießstand = hui.
lg
Martin
Re: Waffe leihen
Verfasst: Fr 18. Mär 2011, 11:36
von cobaltbomb
zur not musst du eben deinen dad heiraten evo

Re: Waffe leihen
Verfasst: Fr 18. Mär 2011, 11:49
von evo86
Bin mir sicher meine Behörde macht mir da keine Schwierigkeiten aber jetzt muss ich mir was einfallen lassen, dam.
Das haut mir die ganze Optik vom Waffenschrank zusammen wenn in Dad sein AUG fehlt

Re: Waffe leihen
Verfasst: Fr 18. Mär 2011, 13:31
von MikeD
Der Runderlass spricht da von
"2. gemeinsame Verwahrung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen durch Inhaber waffenrechtlicher Urkunden."
Es werden dann zwar nur Ehepartner behandelt, im Wesentlichen geht es aber darum, dass nur Berechtigte auf die Kat. B Waffen Zugriff haben dürfen.
Da sehe ich keinen Unterschied ob das nun Ehepartner, Lebensgefährten oder Familienmitglieder sein sollten.
Warum sollten zwar Ehepartner ihre Waffen gemeinsam verwahren dürfen, Lebensgefährten (oder Familienmitglieder) aber nicht ?
Frag´ doch einfach einmal (schriftlich) bei deiner BH an...
Re: Waffe leihen
Verfasst: Mo 28. Mär 2011, 08:53
von Mr.Goldglock
Hallo, einfach bei DEINER Behörde abklären.
Ich und meine Lebensgefährtin verwahren unsere B-Waffen gemeinsam in einem Waffenschrank.
Die gesamtanzahl der B-Waffen im Schrank würde Ihre WBK Platzkapazität überschreiten.
Ist von unserer Behörde abgesegnet.Alles andere wäre auch schwachsinnig,für was sollte der Partner sich einen eigenen Schrank kaufen sollen? Wenn beide ein Dokument haben?
mfg
Re: Waffe leihen
Verfasst: Mo 28. Mär 2011, 14:33
von gewo
Mr.Goldglock hat geschrieben:
Ist von unserer Behörde abgesegnet.Alles andere wäre auch schwachsinnig,für was sollte der Partner sich einen eigenen Schrank kaufen sollen? Wenn beide ein Dokument haben?
hi
ausgangspunkt fuer den erlass, der festlegt dass unter EHEPARTNERN die gemeinsame verwahrung auch dann zulaessig ist wenn die gesamtanzahl fuer den einzelnen ueberschritten wird war ein fall bei dem aus genau diesem grund beiden beteiligten die so verwahrt haben die waffenrechtliche zuverlaessigkeit abgesprochen wurde und ein waffenverbot ausgesprochen wurde
der einspruch dagegen war dann erfolgreich, und im zuge dieses verfahrens wurde dann dieser anlassfall in den erlass mit aufgenommen.
vglsw. sicher kann man daher nur im falle von ehepartnern sein
ich persoenlich denke es wird auch fuer eltern/kinder gelten
bei lebensgefaehrten bin ich mir aber nicht mehr so sicher
die einzig richtige antwort ist in so einem fall bei der jeweils zustaendigen waffenbehoerde nachzufragen