Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Di 10. Dez 2019, 08:04
edit: gerade gesehen, dass schon geantwortet wurde!
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warum auch immer habe ich die Stelle bei 2b übersehenwoolf hat geschrieben: Di 10. Dez 2019, 03:53Bei § 23 (2b) steht es auch noch mal dabei dass die § 17 mitzuzählen sind.m_a_d hat geschrieben: Mo 9. Dez 2019, 22:29 Ansonsten lese ich nirgends, dass die Anzahl gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18 mitgerechnet werden muss. Weder bei den KatB Plätzen, noch bei der Bemessung der doppelten Zubehörteile.
Überall anders muss es nicht stehen, da die zwei Stellen (Abs. 2 und 2b) (sofern ich mich recht erinnere) die einzigen Stellen im WaffG sind wo absolute Stückzahlen genannt werden.
Bei den wesentlichen Waffenteilen (2x Anzahl der Plätze) (Abs 3) könnte es tatsächlich vergessen worden sein, oder hier soll tatsächlich nur die Anzahl der B-Plätze zählen. Gute Frage...
Es gibt ja BHs die stellen die Zubehörbescheide tatsächlich in Papierform aus und andere die tragen sie einfach ins ZWR ein und ordnen sie der Basiswaffe zu. Was ist im zweiten Fall der Bescheid - ein ZWR Ausdruck?woolf hat geschrieben: Di 10. Dez 2019, 20:13 Unabhängig davon wie die Umstellung vom bisherigen "Zubehörsystem" auf das neue mit Freimenge genau von statten geht:
dein bisher besessenes Zubehör darfst du auf jeden Fall behalten, dafür hast du ja gültige Bescheide.
Für die Kat A Plätze ist ebenfalls der §23 Abs 3 an zu wenden.m_a_d hat geschrieben: Di 10. Dez 2019, 09:58warum auch immer habe ich die Stelle bei 2b übersehenwoolf hat geschrieben: Di 10. Dez 2019, 03:53Bei § 23 (2b) steht es auch noch mal dabei dass die § 17 mitzuzählen sind.m_a_d hat geschrieben: Mo 9. Dez 2019, 22:29 Ansonsten lese ich nirgends, dass die Anzahl gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18 mitgerechnet werden muss. Weder bei den KatB Plätzen, noch bei der Bemessung der doppelten Zubehörteile.
Überall anders muss es nicht stehen, da die zwei Stellen (Abs. 2 und 2b) (sofern ich mich recht erinnere) die einzigen Stellen im WaffG sind wo absolute Stückzahlen genannt werden.
Bei den wesentlichen Waffenteilen (2x Anzahl der Plätze) (Abs 3) könnte es tatsächlich vergessen worden sein, oder hier soll tatsächlich nur die Anzahl der B-Plätze zählen. Gute Frage...- passt damit eh alles, mit Ausnahme der "doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B" ... das kann eng werden, denn von meinen Plätzen bleiben nach den Meldungen nur 2 KatB über. Und ich hab schon mehr al 4 Zubehörteile
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Dürfte ich fragen wo du die Info bekommen hast? Habe letztens aus dem Referat für Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten sehr wiedersprüchliche Infos zu dem Thema bekommen als ich nachgefragt habe .... (Kat. A Zubehörplätze ....)Baxter hat geschrieben: Do 12. Dez 2019, 13:20Für die Kat A Plätze ist ebenfalls der §23 Abs 3 an zu wenden.m_a_d hat geschrieben: Di 10. Dez 2019, 09:58warum auch immer habe ich die Stelle bei 2b übersehenwoolf hat geschrieben: Di 10. Dez 2019, 03:53
Bei § 23 (2b) steht es auch noch mal dabei dass die § 17 mitzuzählen sind.
Überall anders muss es nicht stehen, da die zwei Stellen (Abs. 2 und 2b) (sofern ich mich recht erinnere) die einzigen Stellen im WaffG sind wo absolute Stückzahlen genannt werden.
Bei den wesentlichen Waffenteilen (2x Anzahl der Plätze) (Abs 3) könnte es tatsächlich vergessen worden sein, oder hier soll tatsächlich nur die Anzahl der B-Plätze zählen. Gute Frage...- passt damit eh alles, mit Ausnahme der "doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B" ... das kann eng werden, denn von meinen Plätzen bleiben nach den Meldungen nur 2 KatB über. Und ich hab schon mehr al 4 Zubehörteile
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Steht so im Runderlass:TrkA hat geschrieben: Do 12. Dez 2019, 13:26 Dürfte ich fragen wo du die Info bekommen hast? Habe letztens aus dem Referat für Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten sehr wiedersprüchliche Infos zu dem Thema bekommen als ich nachgefragt habe .... (Kat. A Zubehörplätze ....)
Für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie A gelten die Regelungen des § 23 Abs. 3. Dies bedeutet, dass beispielshaft der Inhaber einer Waffenbesitzkarte für 2 Schusswaffen gem. § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG und für 2 Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG zusätzlich 4 wesentliche Teile für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG und 4 wesentliche Teile für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG erwerben und besitzen darf.
Der Erwerb dieser wesentlichen Teile ist jedenfalls der Behörde zu melden.
raptor hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 09:54 D.h. ich bekomme für eine Kat. C Waffe nicht mehr ein Magazin > 10 Patronen, wenn dieses Mag auch in einen HA passen würde (den ich nicht mal besitze)? -> Richtig.
Was ist, wenn das Mag nur für Kat C Waffen passt? -> Da sehe ich kein Hindernis (muss erlaubt sein).
das waere ein Fehlerburggraben hat geschrieben: Do 12. Dez 2019, 11:06Es gibt ja BHs die stellen die Zubehörbescheide tatsächlich in Papierform aus und andere die tragen sie einfach ins ZWR ein und ordnen sie der Basiswaffe zu. Was ist im zweiten Fall der Bescheid - ein ZWR Ausdruck?woolf hat geschrieben: Di 10. Dez 2019, 20:13 Unabhängig davon wie die Umstellung vom bisherigen "Zubehörsystem" auf das neue mit Freimenge genau von statten geht:
dein bisher besessenes Zubehör darfst du auf jeden Fall behalten, dafür hast du ja gültige Bescheide.
OK, danke.HowlingWolf hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 10:01 Kommentare in rot:raptor hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 09:54 D.h. ich bekomme für eine Kat. C Waffe nicht mehr ein Magazin > 10 Patronen, wenn dieses Mag auch in einen HA passen würde (den ich nicht mal besitze)? -> Richtig.
Was ist, wenn das Mag nur für Kat C Waffen passt? -> Da sehe ich kein Hindernis (muss erlaubt sein).
gibt es AICS Magazine über 10 Schuss ?Oberguru hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 11:42 Ich schreib grad an der Magazinliste.
Gibt es Halbautomaten die ein AICS-Magazin verwenden?