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Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Verfasst: Do 20. Nov 2025, 00:09
von gewo
Ja, „das mit den Plätzen“ ist die wartefrist gem 41f und die gilt seit 1.11.2025
Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Verfasst: Do 20. Nov 2025, 06:17
von glockfun
gewo hat geschrieben: Do 20. Nov 2025, 00:09
Ja, „das mit den Plätzen“ ist die wartefrist gem 41f und die gilt seit 1.11.2025
Sorry Vielleicht habe ich was falsch verstanden daher noch Rückfrage:
Stand das in den Erläuterungen das die Plätze (Anzahl/Überschreitung) zu kontrollieren ist?
Die ganzen § wegen Überlassung (Anzeige) neu sind ja andere.
Ich hab den §41f verstanden als Wartefrist/Ersterwerb. Also Kontrolle ob 1 Platz (1 Stück) pro Kategorie die wer erwerben will gemeldet, aber nicht Plätze zählen ob WBK voll.
Wie soll das aktuell gehen????
Was ist mit all den Überlassungen aus Oktober. Da galt 6 Wochen. Person A hats gleich am 31.10. gesendet und Person B wirds erst machen in den nächsten Wochwn, denn zum Zeitpunkt der Überlassung galt noch die alte Frist. Da können ja die Bestände nicht stimmen (im Moment)
Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Verfasst: Do 20. Nov 2025, 07:56
von gewo
Es geht bei der der anzahl darum dass bei jeder einzelnen überlassung kontrolliert werden muss ob mind eine waffe der betreffenden kategorie beim übernehmer im ZWR eingetragen ist.
In echtzeit
Und diese abfrage dokumentiert werden muss
Und diese dokumentation im bedarfsfall auffindbar sein muss
Der aufwand is erheblich
Jede ausfolgung dauert mind 10min länger
Überschreitungen sind kein thema des händlers oder abgebers, das geht zu lasten des bürgers.
Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Verfasst: Do 20. Nov 2025, 11:20
von glockfun
gewo hat geschrieben: Do 20. Nov 2025, 07:56
Es geht bei der der anzahl darum dass bei jeder einzelnen überlassung kontrolliert werden muss ob mind eine waffe der betreffenden kategorie beim übernehmer im ZWR eingetragen ist.
In echtzeit
Und diese abfrage dokumentiert werden muss
Und diese dokumentation im bedarfsfall auffindbar sein muss
Der aufwand is erheblich
Jede ausfolgung dauert mind 10min länger
Überschreitungen sind kein thema des händlers oder abgebers, das geht zu lasten des bürgers.
Alles klar danke.
Dann sprechen wir eh vom selben nur andere Formulierung.
Stückzahl (mindestens 1 je Kategorie) damit keine Wartefrist.
Der Verwaltungsaufwand und die Dokumentation ist ein Wahnsinn zudem was so alles schon eh geprüft wird.
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Verfasst: Fr 21. Nov 2025, 15:19
von Trijikon
Angenommen ich habe eine Kat A Berechtigung mit Kurzwaffe belegt und eine Kat A mit Langwaffe.
Jetzt verkaufe ich die KW und 1 Tag später (oder am gleichen Tag 1 Minute später) will ich eine neue KW Kat A
erwerben-muss ich dann 4 Wochen warten oder gilt die LW Kat A als ausreichend für eine sofortige Übernahme der Kat A KW?
Nächste ähnliche Frage :
Ich verkaufe meine einzige Kat A KW habe aber immer noch ein WS Kat A eingetragen .
Darf ich dann eine Kat A Waffe sofort mitnehmen?
Kann man das überhaupt mit einiger Rechtssicherheit sagen?
LG Wolfgang
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Verfasst: Fr 21. Nov 2025, 19:45
von bino71
Der volle Kindergarten.
Kat A auf der WBK bleibt Kat A, also woher die Idee wegen der Wartezeit?
Nach Deinem Gedankengang: Wenn ich alle meine Waffen verkaufe, muß ich auf alle Waffen, die ich neu kaufe 4 Wochen warten, obwohl ich eine WBK habe, wo "alles" erlaubt ist.
Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Verfasst: Sa 22. Nov 2025, 07:58
von MannOMann
Und genau da könnte man sicher klagen. Denn wenn jemand eine Kat verkauft und dann neu kauft ist der Blick ins zwr ungenügend da er ja schon Erstbesitzer war. Ich warte eigentlich nur drauf dass 1,2 klagen und der OGH das Gesetz zurückhaut.
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Verfasst: Sa 22. Nov 2025, 08:03
von masterman04
Sind dann die registrierten Altbestand-Magazine der Kat. A bereits als Erstbesitz für eine Kat. A Waffe zu werten? Im ZWR scheinen die ja auch als Kat. A auf?
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Verfasst: So 23. Nov 2025, 07:17
von spareribs
falsch verstanden , daher Storno !