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Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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phaesun
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von phaesun » Di 21. Apr 2026, 19:15

Mr. Danger hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 12:04 Es muss nach 5 Jahren (nächste Überprüfung) der "Psychotest" nachgeholt werden, die WBK ist aber von Beginn an unbefristet.
Das ist für die problemlose Erweiterung nach 5 Jahren relevant.

§58 (30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23
die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine Festsetzung
einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber einer gültigen
Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1
beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische Gutachter
bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird. Ergibt dieses Gutachten, dass sie dazu neigen,
insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu
verwenden oder wird bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit kein Gutachten beigebracht, hat die
jeweils zuständige Behörde die waffenrechtliche Bewilligung zu entziehen.
Naja nein. Die wbk ist eben nicht unbefristet. Sondern befristet bis zur nächsten Prüfung der Verlässlichkeit, und die ist nach 5 Jahren beizubringen. Und wenn die nicht beigebracht wird oder negativ ausfällt: Entzug.

Mr. Danger
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Mr. Danger » Di 21. Apr 2026, 19:36

phaesun hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 19:15
Mr. Danger hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 12:04 Es muss nach 5 Jahren (nächste Überprüfung) der "Psychotest" nachgeholt werden, die WBK ist aber von Beginn an unbefristet.
Das ist für die problemlose Erweiterung nach 5 Jahren relevant.

§58 (30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23
die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine Festsetzung
einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber einer gültigen
Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1
beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische Gutachter
bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird. Ergibt dieses Gutachten, dass sie dazu neigen,
insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu
verwenden oder wird bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit kein Gutachten beigebracht, hat die
jeweils zuständige Behörde die waffenrechtliche Bewilligung zu entziehen.
Naja nein. Die wbk ist eben nicht unbefristet. Sondern befristet bis zur nächsten Prüfung der Verlässlichkeit, und die ist nach 5 Jahren beizubringen. Und wenn die nicht beigebracht wird oder negativ ausfällt: Entzug.
Doch, die WBK ist unbefristet, wird aber eingezogen wenn kein oder ein negativer "Psychotest" beigebracht wird. Das ist ein relevanter Unterschied!

phaesun
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von phaesun » Di 21. Apr 2026, 19:44

Versteh ich nicht. Das ist hier ist direkt aus dem Bgbl kopiert:

§ 44c. (1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung jeweils auf fünf Jahre befristet.

Mr. Danger
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Mr. Danger » Di 21. Apr 2026, 19:54

phaesun hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 19:44 Versteh ich nicht. Das ist hier ist direkt aus dem Bgbl kopiert:

§ 44c. (1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung jeweils auf fünf Jahre befristet.
Richtig, nur 44c tritt erst mit 28.04.2026 in Kraft

24. (23)Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 4, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 2, § 8 Abs. 3 Z 1, 4 und 5, § 8 Abs. 6 und 7, § 11 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1a, § 13 Abs. 2, 5 und 6, § 14, die §§ 15 und 16 samt Überschriften, § 17 Abs. 3 und 3c, § 18 Abs. 2, 3, 3b, 3c bis 5, § 20 Abs. 2 bis 5, die Überschrift zu § 21, § 21 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 2b, die §§ 24 und 28 samt Überschriften, § 29, § 31 samt Überschrift, § 33, die §§ 34 und 35 samt Überschriften, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2, 3 und 5, die Überschrift zu § 39, § 39 Abs. 1 bis 4, die §§ 41 bis 41e und 41g samt Überschriften, § 42 Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 5a, § 43 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, die §§ 44a bis 44c samt Überschriften, § 45 samt Überschrift, § 47 Abs. 4 bis 4e, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 bis 3, § 53, § 54 Abs. 2a und 2b, § 55 Abs. 1 Z 5, 5a, 9 und 13, § 55 Abs. 4, 5 und 8, § 55a samt Überschrift, § 56a Abs. 2, 5 und 6, § 56b samt Überschrift, § 58 Abs. 23 bis 37, § 61 Z 3 bis 3c und Z 4 lit. d und e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gleichzeitig treten die §§ 16a und 16b samt Überschriften, § 20 Abs. 1a, § 21 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 25 und 27 samt Überschriften außer Kraft.

Das passiert am 28.04.2026 https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... -ii-96.pdf

Somit ist die WKB bis zum 28.04.2026 unbefristet auszustellen.

Alles klar?

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Tical » Di 21. Apr 2026, 21:17

phaesun hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 19:44 Versteh ich nicht. Das ist hier ist direkt aus dem Bgbl kopiert:

§ 44c. (1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung jeweils auf fünf Jahre befristet.
Es ist so wie Mr. Danger sagt. Meine WBK ist zb mit Antrag 04.9.2025 unbefristet. Ich falle aber in die Rückwirkende Verordnung: Antrag nach 01.06.2025 und muss somit (sofern es niemand aus der Verordnung klagt) innerhalb der nächsten 5 jahre das verschärften Psychologische Gutachten nachholen. Ich kann Normal nach 5 Jahren Plätze erweitern.

WBKs nach §44c (eben ab 28.04.2026) sind auf 5 Jahre befristet und erst nach einem kompletten neu Antrag bekommt man eine unbefristete. Man kann also erst nach 10! Jahren erweitern.
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von nils » Di 21. Apr 2026, 21:36

Eine Erhöhung des Besitzkontingents nach § 23 Abs 2 dritter Satz WaffG ist (theoretisch) jederzeit möglich, auch bei Erteilung der ersten Bewilligung bzw. vor der Ausstellung einer unbefristeten WBK.

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von phaesun » Di 21. Apr 2026, 22:06

Tical hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 21:17
phaesun hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 19:44 Versteh ich nicht. Das ist hier ist direkt aus dem Bgbl kopiert:

§ 44c. (1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung jeweils auf fünf Jahre befristet.
Es ist so wie Mr. Danger sagt. Meine WBK ist zb mit Antrag 04.9.2025 unbefristet. Ich falle aber in die Rückwirkende Verordnung: Antrag nach 01.06.2025 und muss somit (sofern es niemand aus der Verordnung klagt) innerhalb der nächsten 5 jahre das verschärften Psychologische Gutachten nachholen. Ich kann Normal nach 5 Jahren Plätze erweitern.

WBKs nach §44c (eben ab 28.04.2026) sind auf 5 Jahre befristet und erst nach einem kompletten neu Antrag bekommt man eine unbefristete. Man kann also erst nach 10! Jahren erweitern.
Wann hat dein Spezl beantragt?

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Tical » Mi 22. Apr 2026, 05:54

Am 21.04, also gestern, hat er die restlichen Dokumente abgegeben. Ich nehme an das dies als Antrags Datum zählt.
nils hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 21:36 Eine Erhöhung des Besitzkontingents nach § 23 Abs 2 dritter Satz WaffG ist (theoretisch) jederzeit möglich, auch bei Erteilung der ersten Bewilligung bzw. vor der Ausstellung einer unbefristeten WBK.
Ja schon, aber das sind doch sonder Anträge die abgelehnt werden können...oder?! Ich meinte die gesetzlich zustehende Erweiterung nach 5 Jahren.
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von nils » Mi 22. Apr 2026, 12:47

Tical hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 09:04 Ein Freund von mir hat gerade die restlichen Dokumente (Psychologisches Gutachten, Waffeführerschein etc.) für den Antrag abgegeben. Ihm wurde gesagt das seine WBK auf 5 jahre befristet sein wird...
Das Gesetz gilt doch erst in 1 woche... WTF...🤨
Die Behörde hat im Verwaltungsverfahren die Rechtslage anzuwenden welche zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft ist. VwGH Ra 2014/03/0004

Es sei den der Gesetzgeber bestimmt im Materiengesetz das in bestimmten Fällen eine andere Rechtslage anzuwenden ist. Das ist im WaffG bei anhängigen Verfahren nicht der Fall.
Es gibt eine Übergangsbestimmung für bestehende Berechtigungen § 58 Abs 30 WaffG.

Wenn „gerade“ erst den Antrag eingebracht hat wird eine Erledigung bis 28.04.26 unwahrscheinlich sein.
Somit ist meiner Auffassung nach bei allen anhängigen Verfahren die neue Rechtslage anzuwenden.

Sorry für die Rechtschreibung… Handy

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Mr. Danger » Mi 22. Apr 2026, 13:20

nils hat geschrieben: Mi 22. Apr 2026, 12:47
Tical hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 09:04 Ein Freund von mir hat gerade die restlichen Dokumente (Psychologisches Gutachten, Waffeführerschein etc.) für den Antrag abgegeben. Ihm wurde gesagt das seine WBK auf 5 jahre befristet sein wird...
Das Gesetz gilt doch erst in 1 woche... WTF...🤨
Die Behörde hat im Verwaltungsverfahren die Rechtslage anzuwenden welche zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft ist. VwGH Ra 2014/03/0004

Es sei den der Gesetzgeber bestimmt im Materiengesetz das in bestimmten Fällen eine andere Rechtslage anzuwenden ist. Das ist im WaffG bei anhängigen Verfahren nicht der Fall.
Es gibt eine Übergangsbestimmung für bestehende Berechtigungen § 58 Abs 30 WaffG.

Wenn „gerade“ erst den Antrag eingebracht hat wird eine Erledigung bis 28.04.26 unwahrscheinlich sein.
Somit ist meiner Auffassung nach bei allen anhängigen Verfahren die neue Rechtslage anzuwenden.

Sorry für die Rechtschreibung… Handy
Ich würde hier mit §44c.(2) des https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... 5_I_56.pdf argumentieren

(2) Als Erstausstellung gilt jede Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, wenn
der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung
noch nicht im Besitz der jeweils beantragten
waffenrechtlichen Urkunde ist.

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von phaesun » Mi 22. Apr 2026, 17:41

Tical hat geschrieben: Mi 22. Apr 2026, 05:54 Am 21.04, also gestern, hat er die restlichen Dokumente abgegeben. Ich nehme an das dies als Antrags Datum zählt.
nils hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 21:36 Eine Erhöhung des Besitzkontingents nach § 23 Abs 2 dritter Satz WaffG ist (theoretisch) jederzeit möglich, auch bei Erteilung der ersten Bewilligung bzw. vor der Ausstellung einer unbefristeten WBK.
Ja schon, aber das sind doch sonder Anträge die abgelehnt werden können...oder?! Ich meinte die gesetzlich zustehende Erweiterung nach 5 Jahren.
Aber dann wäre ja klar wieso er befristet ist. Das genannte BGBl gilt seit 1.11.
Und relevant ist, wann er den Antrag gestellt hat und nicht die letzten Dokumente abgegeben hat.

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Tical » Mi 22. Apr 2026, 19:03

Wenn mit 1.11 die WBKs befristet wären würde hier in diesem Thread: viewtopic.php?t=18779&start=1290was davon zu lesen sein... Da gibt es Anträge von Dezember und die WBKs sind unbefristet.

Mein Kumpel hatte den Ersten Termin am 07.04.2025 wo er unter anderem bekannt geben musste zu welchem Psychologen er gehe...
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von phaesun » Mi 22. Apr 2026, 19:25

Tical hat geschrieben: Mi 22. Apr 2026, 19:03 Wenn mit 1.11 die WBKs befristet wären würde hier in diesem Thread: viewtopic.php?t=18779&start=1290was davon zu lesen sein... Da gibt es Anträge von Dezember und die WBKs sind unbefristet.

Mein Kumpel hatte den Ersten Termin am 07.04.2025 wo er unter anderem bekannt geben musste zu welchem Psychologen er gehe...
In erster Linie ist maßgeblich was im Gesetz steht, und nicht in einem thread hier.

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Gadai » Do 23. Apr 2026, 09:04

Eine Zusammenfassung zum anhören:
https://www.youtube.com/watch?v=OWtBsULHSw0

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Coolhand1980 » Do 23. Apr 2026, 09:15

nils hat geschrieben: Mi 22. Apr 2026, 12:47
Tical hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 09:04 Ein Freund von mir hat gerade die restlichen Dokumente (Psychologisches Gutachten, Waffeführerschein etc.) für den Antrag abgegeben. Ihm wurde gesagt das seine WBK auf 5 jahre befristet sein wird...
Das Gesetz gilt doch erst in 1 woche... WTF...🤨
Die Behörde hat im Verwaltungsverfahren die Rechtslage anzuwenden welche zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft ist. VwGH Ra 2014/03/0004

Es sei den der Gesetzgeber bestimmt im Materiengesetz das in bestimmten Fällen eine andere Rechtslage anzuwenden ist. Das ist im WaffG bei anhängigen Verfahren nicht der Fall.
Es gibt eine Übergangsbestimmung für bestehende Berechtigungen § 58 Abs 30 WaffG.

Wenn „gerade“ erst den Antrag eingebracht hat wird eine Erledigung bis 28.04.26 unwahrscheinlich sein.
Somit ist meiner Auffassung nach bei allen anhängigen Verfahren die neue Rechtslage anzuwenden.

Sorry für die Rechtschreibung… Handy
So ist es.
Es zählt die Rechtslage am Tag der Entscheidung der Behörde in diesem Fall.

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