Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Verfasst: Mo 3. Feb 2020, 11:56
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Das ist falsch. Das Verbot umfasst lediglich Magazine die für halbautomatische Schusswaffen gefertigt wurden, oder wenn Magazine die für vollautomatische Schusswaffen gefertigt wurden an eine halbautomatische Schusswaffe angesteckt wurde.raptor hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 09:54 D.h. ich bekomme für eine Kat. C Waffe nicht mehr ein Magazin > 10 Patronen, wenn dieses Mag auch in einen HA passen würde (den ich nicht mal besitze)?
Basierend auf dem Beispiel aus dem Runderlass würde ich sagen, dass zählt wofür das Magazin gebaut wurde (in dem Beispiel geht es darum, dass der Besitz eines 17 schüssigen Glock Magazins auch dann zulässig ist, wenn man eine passende halbautomatische Langwaffe hat, da das Magazin ja für die Kurzwaffe gebaut wurde.).raptor hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 09:54 D.h. ich bekomme für eine Kat. C Waffe nicht mehr ein Magazin > 10 Patronen, wenn dieses Mag auch in einen HA passen würde (den ich nicht mal besitze)?
der ordnung halber:Promo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 11:59Das ist falsch. Das Verbot umfasst lediglich Magazine die für halbautomatische Schusswaffen gefertigt wurden, oder wenn Magazine die für vollautomatische Schusswaffen gefertigt wurden an eine halbautomatische Schusswaffe angesteckt wurde.raptor hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 09:54 D.h. ich bekomme für eine Kat. C Waffe nicht mehr ein Magazin > 10 Patronen, wenn dieses Mag auch in einen HA passen würde (den ich nicht mal besitze)?
Fallbeispiel um es einfacher zu machen: militärisches 30 Schuss AK47 Magazin aus Militärfertigung für Vollautomaten weiterhin problemlos, auch für R94, muss nicht registriert werden. Wenn du dieses Magazin allerdings an einen Kat.B HA-AK ansteckst, dann wird sie damit zur Kat.A Waffe.
Der Ordnung halber:gewo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 16:11 der ordnung halber:
das ist DEINE Interpretation des Gesetzes
auch wenn es sich um eine quasi "qualifizierte Rechtsmeinung" handelt muss diese nicht mit dem Ergebnis eines allfaelligen VFGH Urteils übereinstimmen
Folglich istWenn ein Magazin (nur) für ein vollautomatisches Gewehr erzeugt wurde, dann fällt dieses Magazin nicht unter die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z. 9 WaffG.
daher nicht so, sondern die Auffassung der Waffenbehörde.gewo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 16:11 denn dass die waffenbehoerde das auch NICHT so sieht brauch ich eh ned zu erwähnen
ja ehPromo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 18:20Der Ordnung halber:gewo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 16:11 der ordnung halber:
das ist DEINE Interpretation des Gesetzes
auch wenn es sich um eine quasi "qualifizierte Rechtsmeinung" handelt muss diese nicht mit dem Ergebnis eines allfaelligen VFGH Urteils übereinstimmen
Ist nicht meine Rechtsmeinung, sondern die des BMI:Folglich istWenn ein Magazin (nur) für ein vollautomatisches Gewehr erzeugt wurde, dann fällt dieses Magazin nicht unter die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z. 9 WaffG.daher nicht so, sondern die Auffassung der Waffenbehörde.gewo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 16:11 denn dass die waffenbehoerde das auch NICHT so sieht brauch ich eh ned zu erwähnen
Du zitierst ohne Quellenangabe, woher hast du dieses Zitat bitte?Promo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 18:20 Der Ordnung halber:
Ist nicht meine Rechtsmeinung, sondern die des BMI:Wenn ein Magazin (nur) für ein vollautomatisches Gewehr erzeugt wurde, dann fällt dieses Magazin nicht unter die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z. 9 WaffG.
Bescheid des BMI.fast12 hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 18:53 Du zitierst ohne Quellenangabe, woher hast du dieses Zitat bitte?
Es wird im Zweifelsfall an der betreffenden Person liegen, gegenüber der Behörde glaubhaft zu machen, dass das gegenständliche Magazin nicht unter das Verbotsregime des § 17 Abs. 1 Z. 7 bzw. 8 fällt. Kennzeichnungen direkt am Magazin oder entsprechende Nomenklatur auf zugehörigen Rechnungen könnten beispielsweise als Nachweis herangezogen werden.woolf hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 19:52 Wie schon an anderer Stelle geschrieben: das mag so sein bei absolut "reinen" VA Magazinen.
Wird in der Praxis wenig bis keine Bedeutung haben. Bei den viel relevanteren Fällen wie zB USGI M16 Mags zu einem AR15 oder Stg77 Mags zu einem Aug Z kann ich mir aber beim besten Willen nicht vorstellen dass man hier ohne § 17 (1) Z7/8 durchkommt. Aber ich freue mich ehrlich wenn es jemand schafft![]()