Seite 9 von 9

Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Verfasst: Mo 3. Feb 2020, 11:56
von Oberguru
rupi hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 11:50
Oberguru hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 11:42 Ich schreib grad an der Magazinliste.
Gibt es Halbautomaten die ein AICS-Magazin verwenden?
gibt es AICS Magazine über 10 Schuss ?
Meine MDT für 308 haben 12. Daher die Frage

Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Verfasst: Mo 3. Feb 2020, 11:59
von Promo
raptor hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 09:54 D.h. ich bekomme für eine Kat. C Waffe nicht mehr ein Magazin > 10 Patronen, wenn dieses Mag auch in einen HA passen würde (den ich nicht mal besitze)?
Das ist falsch. Das Verbot umfasst lediglich Magazine die für halbautomatische Schusswaffen gefertigt wurden, oder wenn Magazine die für vollautomatische Schusswaffen gefertigt wurden an eine halbautomatische Schusswaffe angesteckt wurde.
Fallbeispiel um es einfacher zu machen: militärisches 30 Schuss AK47 Magazin aus Militärfertigung für Vollautomaten weiterhin problemlos, auch für R94, muss nicht registriert werden. Wenn du dieses Magazin allerdings an einen Kat.B HA-AK ansteckst, dann wird sie damit zur Kat.A Waffe.

Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Verfasst: Mo 3. Feb 2020, 12:01
von fast12
raptor hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 09:54 D.h. ich bekomme für eine Kat. C Waffe nicht mehr ein Magazin > 10 Patronen, wenn dieses Mag auch in einen HA passen würde (den ich nicht mal besitze)?
Basierend auf dem Beispiel aus dem Runderlass würde ich sagen, dass zählt wofür das Magazin gebaut wurde (in dem Beispiel geht es darum, dass der Besitz eines 17 schüssigen Glock Magazins auch dann zulässig ist, wenn man eine passende halbautomatische Langwaffe hat, da das Magazin ja für die Kurzwaffe gebaut wurde.).

Also für ein TROY PAR bekommst du keine Stanag Magazine, da diese für Halb- bzw. Vollautomaten gebaut wurden. Analog dazu die R94.

Ich sehe jetzt aber keine Verpflichtung für den Besitzer eines Gewehres zu prüfen ob es irgendwo am Markt vielleicht einen Halbautomat gibt in dem das Magazin einer Kategorie C Waffe auch passen könnte...

Edit: Promo war schneller, vertritt aber offenbar den Standpunkt dass vollautomatische Magazine nicht zu registrieren sind. Das ist wieder eine andere Baustelle....

Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Verfasst: Mo 3. Feb 2020, 16:11
von gewo
Promo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 11:59
raptor hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 09:54 D.h. ich bekomme für eine Kat. C Waffe nicht mehr ein Magazin > 10 Patronen, wenn dieses Mag auch in einen HA passen würde (den ich nicht mal besitze)?
Das ist falsch. Das Verbot umfasst lediglich Magazine die für halbautomatische Schusswaffen gefertigt wurden, oder wenn Magazine die für vollautomatische Schusswaffen gefertigt wurden an eine halbautomatische Schusswaffe angesteckt wurde.
Fallbeispiel um es einfacher zu machen: militärisches 30 Schuss AK47 Magazin aus Militärfertigung für Vollautomaten weiterhin problemlos, auch für R94, muss nicht registriert werden. Wenn du dieses Magazin allerdings an einen Kat.B HA-AK ansteckst, dann wird sie damit zur Kat.A Waffe.
der ordnung halber:
das ist DEINE Interpretation des Gesetzes

auch wenn es sich um eine quasi "qualifizierte Rechtsmeinung" handelt muss diese nicht mit dem Ergebnis eines allfaelligen VFGH Urteils übereinstimmen

denn dass die waffenbehoerde das auch NICHT so sieht brauch ich eh ned zu erwähnen

Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Verfasst: Mo 3. Feb 2020, 18:20
von Promo
gewo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 16:11 der ordnung halber:
das ist DEINE Interpretation des Gesetzes
auch wenn es sich um eine quasi "qualifizierte Rechtsmeinung" handelt muss diese nicht mit dem Ergebnis eines allfaelligen VFGH Urteils übereinstimmen
Der Ordnung halber:
Ist nicht meine Rechtsmeinung, sondern die des BMI:
Wenn ein Magazin (nur) für ein vollautomatisches Gewehr erzeugt wurde, dann fällt dieses Magazin nicht unter die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z. 9 WaffG.
Folglich ist
gewo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 16:11 denn dass die waffenbehoerde das auch NICHT so sieht brauch ich eh ned zu erwähnen
daher nicht so, sondern die Auffassung der Waffenbehörde.

Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Verfasst: Mo 3. Feb 2020, 18:33
von gewo
Promo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 18:20
gewo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 16:11 der ordnung halber:
das ist DEINE Interpretation des Gesetzes
auch wenn es sich um eine quasi "qualifizierte Rechtsmeinung" handelt muss diese nicht mit dem Ergebnis eines allfaelligen VFGH Urteils übereinstimmen
Der Ordnung halber:
Ist nicht meine Rechtsmeinung, sondern die des BMI:
Wenn ein Magazin (nur) für ein vollautomatisches Gewehr erzeugt wurde, dann fällt dieses Magazin nicht unter die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z. 9 WaffG.
Folglich ist
gewo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 16:11 denn dass die waffenbehoerde das auch NICHT so sieht brauch ich eh ned zu erwähnen
daher nicht so, sondern die Auffassung der Waffenbehörde.
ja eh
aber der Nachweis, dass ein bestimmtes magazin "nur für ein vollautomatisches Gewehr erzeugt wurde" wird kaum moeglich sein oder?

Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Verfasst: Mo 3. Feb 2020, 18:53
von fast12
Promo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 18:20 Der Ordnung halber:
Ist nicht meine Rechtsmeinung, sondern die des BMI:
Wenn ein Magazin (nur) für ein vollautomatisches Gewehr erzeugt wurde, dann fällt dieses Magazin nicht unter die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z. 9 WaffG.
Du zitierst ohne Quellenangabe, woher hast du dieses Zitat bitte?

Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Verfasst: Mo 3. Feb 2020, 21:49
von Burgenlandy
-----------------------

Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt

Verfasst: Di 4. Feb 2020, 12:31
von Promo
fast12 hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 18:53 Du zitierst ohne Quellenangabe, woher hast du dieses Zitat bitte?
Bescheid des BMI.
woolf hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 19:52 Wie schon an anderer Stelle geschrieben: das mag so sein bei absolut "reinen" VA Magazinen.
Wird in der Praxis wenig bis keine Bedeutung haben. Bei den viel relevanteren Fällen wie zB USGI M16 Mags zu einem AR15 oder Stg77 Mags zu einem Aug Z kann ich mir aber beim besten Willen nicht vorstellen dass man hier ohne § 17 (1) Z7/8 durchkommt. Aber ich freue mich ehrlich wenn es jemand schafft :)
Es wird im Zweifelsfall an der betreffenden Person liegen, gegenüber der Behörde glaubhaft zu machen, dass das gegenständliche Magazin nicht unter das Verbotsregime des § 17 Abs. 1 Z. 7 bzw. 8 fällt. Kennzeichnungen direkt am Magazin oder entsprechende Nomenklatur auf zugehörigen Rechnungen könnten beispielsweise als Nachweis herangezogen werden.
Ich teile die Auffassung, dass dies insbesondere bei AR15 Magazinen ein äußerst schwieriges Unterfangen wird, beispielsweise aber bei MP Magazinen aus dem 2. Weltkrieg welche üblicherweise entsprechende Kennzeichnungen aufweisen wird wohl kaum jemand dies in Zweifel ziehen.

Nachdem die Meldung aktuell ohne Angabe von Gründen zu erfolgen hat, wäre im Zweifelsfalle lieber zu viel als zu wenig zu melden, da man hierbei ggf. auch eine Zuordnung der Behörde verlangen kann und somit auch im späteren Streitfalle entsprechende Sichtweisen der Behörde vorlegen kann.