glockfun hat geschrieben: Mo 24. Nov 2025, 08:39
A) Bekannter hat Kat C verkauft an Berechtigten, nach Monaten merkt er das noch immer im ZWR auf ihn gemeldet. Bei einer Kontrolle schaut das wohl ungut aus 2026 (er hat noch Kontaktdaten und Kaufvertrag und wird sich bei dem melden) Beim anderen war es damals die Erstwaffe. Wenn der inzwischen keine andere Kat C gekauft wirds spannend. Wenn der melden geht hat er dann eine Abkühlphase gem. 41f. einzuhalten?
B) Bekannte hat eine Kat B schon lange und wollte nun eine zweite kaufen. Geht zum Händler. Der sagt wegen 41f. kein Verkauf ohne Wartefrist (Also Abkühlphase). Die Waffe wurde einfach nicht umgemeldet im ZWR seit Jahren. Beide Parteien dieser Ummeldung sind einander bekannt und haben jeweils Ummeldung mit Amtsstempel angenommen (älteres Klientel daher direkt zur Behörde gegangen). Der Händler kann trotzdem nicht herausgeben weil ZWR-Darstellung Vorrang hat und da ist die Waffe nicht erfasst auf den aktuellen Besitzer.
zu A)
- Eine Kontrolle 2026 gibt es nur, wenn der Überlasser der Kategorie C auch eine WBK hat.
- Bei einer Kontrolle würde ich vermutlich einfach die Überlassungsdokumentation vorlegen. Der Überlasser ist ja nicht zur Registrierung verpflichtet.
- Kontaktaufnahme ist nett, aber das ist bei wildfremden Leuten mE problematisch. Was tut der Überlasser, wenn der Andere die Waffe nicht registriert hat? Empfehlung für eine nachträgliche Registrierung geben? Nachträglich eine Überlassungsdokumentation schreiben? Kopieren und nochmals schicken? Kopieren und Datum ändern?
- Wenn der Käufer die Waffe ordnungsgemäß hat registrieren lassen und die Dokumente ordnungsgemäß aufbewahrt hat, kann er ja jederzeit das Datum des Erwerbs nachweisen. Das ist ja der Sinn und Zweck der Registration gewesen.
zu B)
- Ich würde vermutlich kaufen und die 4 Wochen abwarten.
- Alternativ könnte ich mir vorstellen, einen Antrag bei der Behörde zur Eintragung der ersten Waffe in das ZWR zu stellen, mit Hinweis auf die bereits rechtswirksame Wartefrist gemäß Novelle 2025. Und später nach Berichtigung wieder zum Händler pilgern. Das könnte zwar länger dauern als eine Wartefrist, aber der mündige Bürger hat was gemacht.
Es gibt mE duzende Varianten einer falschen Dokumentation durch die Behörde. Wenn was schief läuft, kann man das doch üblicherweise mit einer einfachen Email bekanntgeben, wobei dann halt die Worte "Antrag zur ......" und eine Begründung, idealerweise mit Verweis auf einen Paragraphen in einem Gesetz, sowie die Dringlichkeit im Antrag vorkommen sollten. Der Antrag muss vom Amt behandelt werden.
Ansonsten halte ich unzureichende Eintragungen, Überschneidungen etc. zwar für möglich, aber zumeist für unvollständig oder konstruiert. Ich quassel auch gerne, aber es ist eigentlich der Mühe nicht Wert, darüber zu diskutieren. Echte Fälle sollte ein Rechtskundiger beurteilen.