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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 14. Aug 2025, 18:51
von Poirot
Master-chief1000 hat geschrieben: Do 14. Aug 2025, 14:07 Wtf :D viel spaß das erst einmal als Beweismittel zugelassen zu bekommen wenn du ohne Einverständnis eine andere Person zuhause filmst
Wie im Straßenverkehr oft die einzige Möglichkeit die Exekutive bzw das Gericht von der Wahrheit zu überzeugen.
Wird die Wahrheit ignoriert und kommt es deswegen zu einem absichtlich herbeigeführten Fehlurteil, müsste man massiv am Rechtsstaat zweifeln.
https://www.weisser-ring.at/video-und-t ... eismittel/

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 14. Aug 2025, 19:27
von SectionThree
„Zugelassen“ muss es eh nicht werden, es kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne weiteres verwendet werden. Man kann nur im Nachhinein trotzdem noch zB Probleme mit dem Datenschutz bekommen. Es gibt dabei auch einen großen Unterschied zwischen anlassbezogenen, spontanen Aufnahmen und systematischer Überwachung „für den Fall der Fälle“.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 14. Aug 2025, 21:57
von FdH22
titan hat geschrieben: Do 14. Aug 2025, 12:58
FdH22 hat geschrieben: Do 14. Aug 2025, 11:48 Es besteht aber die Möglichkeit dass das Waff§ (bzw der Vollzug dessen) subtile Formen von Gewalt anwendet.
Weiß nicht, was du meinst.. Ev. Fälle wie jenen der Ex Außenministerin Karin Kneissl 2020, wo sie auf den Oberkörper ihres damaligen Mannes eingetrommelt hat, und er in Folge aus seinem Haus weggewiesen wurde (=Waffenverbot nach dem WaffG), wenn auch ein Gericht später dessen Unschuld festgestellt hat?
An so ähnliches (Verleumdung, Fehlurteile usw) habe ich gedacht. Aber ich möchte nicht weiter ins OT driften ;)

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 14. Aug 2025, 21:59
von Master-chief1000
SectionThree hat geschrieben: Do 14. Aug 2025, 19:27 „Zugelassen“ muss es eh nicht werden, es kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung ohne weiteres verwendet werden. Man kann nur im Nachhinein trotzdem noch zB Probleme mit dem Datenschutz bekommen. Es gibt dabei auch einen großen Unterschied zwischen anlassbezogenen, spontanen Aufnahmen und systematischer Überwachung „für den Fall der Fälle“.
§120 kann einem aber definitiv blühen wenn man mit so einer Aktion pech hat.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 14. Aug 2025, 22:30
von SectionThree
Master-chief1000 hat geschrieben: Do 14. Aug 2025, 21:59 §120 kann einem aber definitiv blühen wenn man mit so einer Aktion pech hat.
Bei § 120 StGB geht es primär ums Abhören; wenn sich also jemand Kenntnis von einer „nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung“ verschafft. Wenn ich aber ein Gespräch oder Telefonat aufzeichne, an dem ich beteiligt bin, dann ist diese Äußerung ja zu meiner Kenntnis bestimmt. Das Anfertigen der Aufnahme ist daher regelmäßig unproblematisch. Es stimmt aber, dass man ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer solchen Äußerung nicht einem Dritten zugänglich oder diese veröffentlichen darf.

Hier muss man eben abwägen: Ein (selbst abgetipptes!) Protokoll vorzulegen und den Prozessgegner aufzufordern, im Bestreitungsfall der Veröffentlichung der Originalaufnahme zuzustimmen, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung schon ganz effektiv. Unter Umständen kann auch ein (strafbefreiender Beweis-) Notstand vorliegen. Das klärt man dann aber am Besten mit seinem Rechtsanwalt …