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Re: WBK Erweiterung
Verfasst: Sa 6. Dez 2025, 09:02
von Amorphous
euvassal hat geschrieben: Sa 6. Dez 2025, 01:35
Erweiterung bedingt eine (Neu)Ausstellung des waffenrechtlichen Dokuments und somit eine Prüfung der Verlässlichkeit, im Zuge dieser die Stellungsdaten einzubeziehen sind.
Nach meiner persönlichen, laienhaften Meinung korrekt. Auch das BMI Schreiben weist auf die Beibringunge der Stellungsdaten im Falle einer Erweiterung hin.
Das BMI hat kommuniziert, wann Stellungsdaten miteinzubeziehen sind, ja. Welche Rechtsgrundlage hierfür herangezogen werden kann, ist aber fraglich. § 58 Abs 38 WaffG meint imo mit Antragstellung den erstmaligen Antrag auf Ausstellung einer WBK. Immerhin ist dort klar geregelt, dass jene Ergebnisse an einen Gutachter zu übermitteln sind, sofern dies erforderlich ist. Im Zuge einer normalen Verlässlichkeitsüberprüfung benötigt man als Besitzer einer alten WBK aber keinen Gutachter, bei der erstmaligen Verlässlichkeitsprüfung aber - außer man hat schon eine fundierte Ausbildung genossen und ist deshalb nicht anfällig für psychische Leiden aller Art… - sehr wohl.
Re: WBK Erweiterung
Verfasst: Sa 6. Dez 2025, 10:00
von euvassal
moretti hat geschrieben: Sa 6. Dez 2025, 05:05
Wenn ich so dumm wäre und meine Karte hinten in die Hosentasche stecke, diese dann bricht, wäre das auch eine Neuausstellung oder ein Duplikat?
Ich würde meinen, du bekommst einfach eine neue...keine Verlässlichkeitsprüfung etc. Ändert sich ja nichts und auch das Ausstellungsdatum sollte ja gleich bleiben!?
Amorphous hat geschrieben: Sa 6. Dez 2025, 09:02Das BMI hat kommuniziert, wann Stellungsdaten miteinzubeziehen sind, ja. Welche Rechtsgrundlage hierfür herangezogen werden kann, ist aber fraglich. § 58 Abs 38 WaffG meint imo mit Antragstellung den erstmaligen Antrag auf Ausstellung einer WBK.
Die Rechtsgrundlage ist aus meiner Sicht der §41 (1)., da es sich um eine "Ausstellung" handelt. Es ändert sich ja auch das Ausstellungsdatum.
§ 58 (38) regelt nur den Übergang, bis die Behörde die Möglichkeit hat, die Stellungsdaten automatisiert abzufragen. Wird ja im §62 (22a) deutlich:
§ 58 Abs. 38 tritt außer Kraft, wenn für den Bundesminister für Landesverteidigung die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Übermittlung gemäß § 56a Abs. 5 vorliegen.
Und ein weiteres psychologisches Gutachten wird wohl nur dann angeordnet werden können, sollte der Antragsteller aus psychologischen Gründen untauglich gewesen sein.
Aber wie das alles wirklich zu interpretieren ist, kann nur ein Jurist sagen.
Re: WBK Erweiterung
Verfasst: Sa 6. Dez 2025, 10:21
von Amorphous
euvassal hat geschrieben: Sa 6. Dez 2025, 10:00
moretti hat geschrieben: Sa 6. Dez 2025, 05:05
Wenn ich so dumm wäre und meine Karte hinten in die Hosentasche stecke, diese dann bricht, wäre das auch eine Neuausstellung oder ein Duplikat?
Ich würde meinen, du bekommst einfach eine neue...keine Verlässlichkeitsprüfung etc. Ändert sich ja nichts und auch das Ausstellungsdatum sollte ja gleich bleiben!?
Amorphous hat geschrieben: Sa 6. Dez 2025, 09:02Das BMI hat kommuniziert, wann Stellungsdaten miteinzubeziehen sind, ja. Welche Rechtsgrundlage hierfür herangezogen werden kann, ist aber fraglich. § 58 Abs 38 WaffG meint imo mit Antragstellung den erstmaligen Antrag auf Ausstellung einer WBK.
Die Rechtsgrundlage ist aus meiner Sicht der §41 (1)., da es sich um eine "Ausstellung" handelt. Es ändert sich ja auch das Ausstellungsdatum.
§ 58 (38) regelt nur den Übergang, bis die Behörde die Möglichkeit hat, die Stellungsdaten automatisiert abzufragen. Wird ja im §62 (22a) deutlich:
§ 58 Abs. 38 tritt außer Kraft, wenn für den Bundesminister für Landesverteidigung die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Übermittlung gemäß § 56a Abs. 5 vorliegen.
Und ein weiteres psychologisches Gutachten wird wohl nur dann angeordnet werden können, sollte der Antragsteller aus psychologischen Gründen untauglich gewesen sein.
Aber wie das alles wirklich zu interpretieren ist, kann nur ein Jurist sagen.
Die Behörden verweisen ja – sofern ich es mitbekommen habe – bei den Erweiterungen selbst auf § 58 Abs 38 WaffG. § 41 Abs 1 regelt die Prüfung der Verlässlichkeit, wobei hiermit die erstmalige Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemeint ist. Wurde man als Inhaber einer WBK bereits geprüft, wird man daraufhin gem § 41a in regelmäßigen Abständen überprüft. Die Differenzierung ist insofern wichtig, als dass die Beibringung eines Gutachtens entfällt, weshalb § 41 mMn auch nicht die entsprechende Rechtsgrundlage für das Verlangen der Übermittlung der Stellungsergebnisse im Zuge einer simplen Erweiterung - bei der man schließlich auch kein (erneutes) psychologisches Gutachten benötigt - sein kann.
Re: WBK Erweiterung
Verfasst: Sa 6. Dez 2025, 11:19
von euvassal
Die grundsätzliche Frage ist, ob es sich bei einer Erweiterung um eine "Ausstellung" handelt. Kann wohl nur ein Jurist abschließend klären.
Edit: Wenn es keine "Ausstellung" ist, warum schließt man dann in §41 das psychologische Gutachten bei Erweiterung aus?
§ 41. (1) Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses...
(2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu
neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder
2. bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23.
Wäre es keine Ausstellung, würde es auch keine Prüfung der Verlässlichkeit nach sich ziehen und somit auch kein psychologisches Gutachten.
Re: WBK Erweiterung
Verfasst: Sa 6. Dez 2025, 16:35
von Amorphous
euvassal hat geschrieben: Sa 6. Dez 2025, 11:19
Die grundsätzliche Frage ist, ob es sich bei einer Erweiterung um eine "Ausstellung" handelt. Kann wohl nur ein Jurist abschließend klären.
Edit: Wenn es keine "Ausstellung" ist, warum schließt man dann in §41 das psychologische Gutachten bei Erweiterung aus?
§ 41. (1) Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses...
(2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu
neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder
2. bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23.
Wäre es keine Ausstellung, würde es auch keine Prüfung der Verlässlichkeit nach sich ziehen und somit auch kein psychologisches Gutachten.
Das wird eine Aufgabe für die Landesverwaltungsgerichte, ja. Dass die Beibringung weiterer Gutachten im Zuge einer Erweiterung explizit ausgeschlossen wurde, schränkt doch nur den Handlungsspielraum der Behörden ein. Genauso wie manche versucht haben, WBK-Inhabern ohne Rechtfertigung bzw. Bedarf Erweiterungen von 2 auf (maximal) 5 Stück zu verwehren. Obwohl das Gesetz bestimmt, dass man hierfür weder Mitglied in einem Schützenverein noch sportlich aktiv sein muss. Versucht wurde es oft genug. Klare Regelungen wären doch zu begrüßen..
Re: WBK Erweiterung
Verfasst: Sa 6. Dez 2025, 18:39
von Vadar
Ich Frage mich ja was die Logik hinter der Stückzahlbegrenzung ist. Mit mehr Schusswaffen wird man ja als Einzelperson nicht gefährlich. Mehr als 2 Hände hat man sowieso nicht
Re: WBK Erweiterung
Verfasst: Sa 6. Dez 2025, 19:29
von FdH22
Vadar hat geschrieben: Sa 6. Dez 2025, 18:39
Ich Frage mich ja was die Logik hinter der Stückzahlbegrenzung ist. Mit mehr Schusswaffen wird man ja als Einzelperson nicht gefährlich. Mehr als 2 Hände hat man sowieso nicht
Du fragst nach Logik im Waffengesetz?
Bauchschmerz vom Lachen!

Re: WBK Erweiterung
Verfasst: Sa 6. Dez 2025, 19:38
von phaesun
Vadar hat geschrieben: Sa 6. Dez 2025, 18:39
Ich Frage mich ja was die Logik hinter der Stückzahlbegrenzung ist. Mit mehr Schusswaffen wird man ja als Einzelperson nicht gefährlich. Mehr als 2 Hände hat man sowieso nicht
Ich nehme an, dass eine ungesetzliche Handhabung von Schusswaffen theoretisch auch beinhaltet, diese an unberechtigte Dritte weiterzugeben.