Seite 10 von 11

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 12:06
von AUG-andy
edi hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 11:49 Dies wurde mit der Referentin des Waffenreferates auch besprochen, sieht die do Behörde aber anders. Vom Waffenhändler wurde mir die Registrierungsbestätigung direkt bei der Übernahme ausgefolgt. Die Registrierung wurde daher von mir beim Neukauf der Waffe beim Waffenhändler auch veranlasst. Die Registrierung an die Behörde, welcher nur er durchführen kann, wurde von ihm aber verspätet erst nach Aufforderung der Behörde erledigt.
Blödsinn :tipphead:
Sobald dir der Händler die Registrierungsbestätigung für dein neues Gewehr ausstellt, ist dieses sofort mit einer Registrierungsnummer in deinem ZWR eingetragen.

Bild

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 13:16
von Promo
edi hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 11:05 Habe selbst erlebt wie wichtig es ist, den Waffenbestand bei der Waffenbehörde selbst einzusehen.
1. Fall: Habe 2021 bei meinem Waffenhändler ein neues Gewehr für Long-Range gekauft. Habe dann aus Interesse etwa ein Jahr später wieder einen Waffenauszug meines Registers seitens dem Waffenreferat der BH gegen Gebühr von 15,- Euro angefordert. Mache ich periodisch alle paar Jahre um die Übersicht bei der Behörde zu bewahren. Im Waffenauszug fehlte aber besagtes Gewehr. Bei der Nachfrage beim Waffenreferat wurde sofort angeordnet dass der Waffenhändler die Meldung nachholen solle. Mein Waffenhändler gab bei Nachfrage zu, die Meldung damals vergessen zu haben.
Grundsätzlich löblich, was du machst. Ich weise in diesem Fall aber darauf hin, dass ein Gewerbetreibender beim Verkauf einer Kategorie C Waffe gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, diese im ZWR zu melden. Die Auktionsfirma Springer verlangt deshalb beispielsweise dafür eine Gebühr, da es keine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt. Es ist natürlich Usus und gelebte Praxis, dass Firmen diejenigen (Kat.C) Waffen, die sie verkaufen, auch im ZWR anmelden. Verpflichtend ist es allerdings nicht.
Vielleicht an der Stelle auch ganz praktisch der Hinweis: deine gesetzliche Meldeverpflichtung hast du im Übrigen erst dann erfüllt, wenn du die Meldung (= der Zettel) auch physisch in der Hand hältst. Insoweit vielleicht zukünftig daher auch sicher stellen, dass du immer den Zettel auch bekommst. Der ZWR-Auszug alleine ist nicht ausreichend.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 13:36
von edi
Das stimmt Promo. Ich hab auch schon vorher etliche C-Waffen gekauft und verkauft, hat auch immer geklappt. Ich habe in diesem Fall aber auch die Registrierungsbestätigung vom Händler (wie von AUG-andy bildlich dargestellt) bei Ausfolgung der Waffe persönlich übernommen und für mich war die Sache erledigt. Auf jeden Fall war diese Waffe nach einem Jahr im ZWR-Auszug der BH nicht aufscheinend. Wo der Fehler wirklich lag weiß ich nicht. Seitens der Referentin der BH wurden mir ggü niemals Vorwürfe gemacht.
Kurios auch der 2. Fall mit der B-Waffe, wobei diese nach Verkauf trotz meinerseits schriftlicher Meldung an die zuständige BH des Käufers nach fast 2 Jahren in meinem ZWR-Register noch drinnen war.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 13:54
von combatmiles
bei mir hat bis dato jede Änderzng meines Betsandes maximal 3 Tage gedauert.
Rekord war von ca 13Uhr bis 1545 am selben Tag bei Kaufmeldung durch mich....

Ansonsten wenn nach 2Wochen die Kanone noch bei mir im schriftlichen Bestand wäre, würde ich auf der zuständigen BH nachfragen obs noch irgendwas brauchen für die Ummeldung...
Ich meld aber bei Verkauf nicht nur der BH des Käufers, sondern (ich weiß nicht nötig) auch MEINER BH...

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 14:07
von Joewood
combatmiles hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 13:54 Ich meld aber bei Verkauf nicht nur der BH des Käufers, sondern (ich weiß nicht nötig) auch MEINER BH...
Tatsächlich habe ich das auch immer so gehandhabt. Und immer spätestens 1 Woche danach mein ZWR kontrolliert. Hat immer gepasst.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 14:24
von Glock1768
Joewood hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 14:07
combatmiles hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 13:54 Ich meld aber bei Verkauf nicht nur der BH des Käufers, sondern (ich weiß nicht nötig) auch MEINER BH...
Tatsächlich habe ich das auch immer so gehandhabt. Und immer spätestens 1 Woche danach mein ZWR kontrolliert. Hat immer gepasst.
ja, das war auch immer mein Weg ... meine Behörde in CC setzen ... gleich erledigt und eine gute zusätzliche Sicherheit

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 14:50
von ebner33
Glock1768 hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 14:24
Joewood hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 14:07
combatmiles hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 13:54 Ich meld aber bei Verkauf nicht nur der BH des Käufers, sondern (ich weiß nicht nötig) auch MEINER BH...
Tatsächlich habe ich das auch immer so gehandhabt. Und immer spätestens 1 Woche danach mein ZWR kontrolliert. Hat immer gepasst.
ja, das war auch immer mein Weg ... meine Behörde in CC setzen ... gleich erledigt und eine gute zusätzliche Sicherheit
Hmm...auch spannend.
Wenn ich KatB oder C bis jetzt verkauft habe,hab ich als Verkäufer gar nichts gemeldet.
Ich hab mir vom Käufer immer die Meldungsbestätigung schicken lassen,und lasse mir in regelmäßigen Abständen vom Händler nen Auszug aus dem Register ausdrucken umd alles gegenzuprüfen.
Hat die letzten 15 Jahre problemlos so geklappt.

Wenn ich KatB kaufe,dann schreib ich meiner BH ne Mail mit der Bitte um Eintrag ins ZWR,geht auch immer innerhalb von 24 Stunden.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 15:10
von AUG-andy
Falsch bei Kategorie B ebner33 ;)

Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 28.
(1)Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(2)Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 15:41
von ebner33
AUG-andy hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 15:10 Falsch bei Kategorie B ebner33 ;)

Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 28.
(1)Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(2)Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.


Hmmm..der Passus war mir so im Detail tatsächlich nicht geläufig.
In der Praxis kenne ich es auch aus dem kompletten Umfeld eigentlich nicht anders als von mir beschrieben.

Aber was konkret soll das Ganze denn eigentlich bringen,dann bekommt der Sachbearbeiter der BH des Erwerbers 2x den gleichen Kaufvertrag zugesendet nur von unterschiedlichen Mail Adressen? :think:

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 16:02
von glockfun
Promo hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 13:16 [
Vielleicht an der Stelle auch ganz praktisch der Hinweis: deine gesetzliche Meldeverpflichtung hast du im Übrigen erst dann erfüllt, wenn du die Meldung (= der Zettel) auch physisch in der Hand hältst. Insoweit vielleicht zukünftig daher auch sicher stellen, dass du immer den Zettel auch bekommst. Der ZWR-Auszug alleine ist nicht ausreichend.
Kurze Rückfrage

Mit ZWR Auszug meinst du die Waffenliste? Im ID Austria ZWR kannst als Bürger auf jede Waffe in deiner Liste clicken und dann auf Registrierung drucken gehen. Dann bekommt man eine Amtssignatur pdf und klar den hinweis darauf "hat folgende Schusswaffe gemäß §33 WaffG registriert" Ich würde meinen das reicht eventuell als Beleg (ersatzweise)

Was wenn man den Zettel verloren hat? Wenn es den Händler gar nicht mehr gibt. Oder weniger "schuldig" daran ist. Hochwasser beispielsweise. Mir hat letztes Jahr eine Maus den Zulassungschein samt Sonderdokumeten angefressen beim Motorrad. Klar hätte ich besser sichern können.

Ich dachte dafür ist diese Funktion.

Wenn nicht was ist die Vorgehensweise? Verlust anzeigen oder? Wie bei einem Ausweis.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 16:27
von Promo
glockfun hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 16:02
Promo hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 13:16 [
Vielleicht an der Stelle auch ganz praktisch der Hinweis: deine gesetzliche Meldeverpflichtung hast du im Übrigen erst dann erfüllt, wenn du die Meldung (= der Zettel) auch physisch in der Hand hältst. Insoweit vielleicht zukünftig daher auch sicher stellen, dass du immer den Zettel auch bekommst. Der ZWR-Auszug alleine ist nicht ausreichend.
Kurze Rückfrage
Mit ZWR Auszug meinst du die Waffenliste? Im ID Austria ZWR kannst als Bürger auf jede Waffe in deiner Liste clicken und dann auf Registrierung drucken gehen. Dann bekommt man eine Amtssignatur pdf und klar den hinweis darauf "hat folgende Schusswaffe gemäß §33 WaffG registriert" Ich würde meinen das reicht eventuell als Beleg (ersatzweise)

Was wenn man den Zettel verloren hat? Wenn es den Händler gar nicht mehr gibt. Oder weniger "schuldig" daran ist. Hochwasser beispielsweise. Mir hat letztes Jahr eine Maus den Zulassungschein samt Sonderdokumeten angefressen beim Motorrad. Klar hätte ich besser sichern können.
Ich habe nicht "ZWR Auszug", sondern explizit und dezidiert die Meldung als solche (und eben NICHT eine gesamte Waffenliste aus dem ZWR) gemeint. Dies rührt aus dem letzten Satz des § 33 Abs 1 WaffG:
Schusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
Es geht also darum, dass der Registrierungspflichtige diese Bestätigung in Händen hat. Absurderweise könnte man natürlich daraus schließen, dass man sie danach wegwerfen kann, formalrechtlich jedoch muss man den Zettel zumindest mal in der Hand gehalten haben. Als Nachweis dafür, dass die Registrierungspflicht erfüllt wurde, wäre es zumindest aber klug, sich diesen Zettel auch aufzuheben.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 16:30
von gewo
ebner33 hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 14:50 und lasse mir in regelmäßigen Abständen vom Händler nen Auszug aus dem Register ausdrucken umd alles gegenzuprüfen.
Hat die letzten 15 Jahre problemlos so geklappt.
das ist bei der behoerde grundsätzlich kostenpflichtig
lediglich die selbst durchgeführte abfrage einer waffenregisterbescheinigung ueber die ID Austria ist gratis

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 16:38
von gewo
ebner33 hat geschrieben: Di 25. Nov 2025, 15:41 Aber was konkret soll das Ganze denn eigentlich bringen,dann bekommt der Sachbearbeiter der BH des Erwerbers 2x den gleichen Kaufvertrag zugesendet nur von unterschiedlichen Mail Adressen? :think:
Die nötige Änderung im ZWR kann nur EINE behörde machen, und ned zwei.
Diese Behörde - es ist die Behörde des KÄUFERS - kann erst dann sicher sein dass die Überlassung gab, wenn BEIDE Personen ihr das bekannt geben. Daher hat das mit den zwei Emails schon Sinn.

KEINEN Sinn hat es ein Anbringen (Überlassungsmeldung) an eine UNZUSTÄNDIGE behörde zu übersenden, denn diese behörde ist gesetzlich verpflichtet dieses Anbringen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Mit der Übersendung einer VERKAUFSmeldung an deine eigene Behörde erzeugst du also nichts anderes als unnötige Arbeit.

Aber vermutlich ned schlimm, wenn a Behörde ned mal weiss dass Waffenregisterauszüge vergebührt werden müssen dann weiss diese behörde vermutlich auch ned dass sie falsch adressierte Anbringen entsprechend weiterleiten muss ....

edit:
Ich les grad .. du lässt die Waffebnregisterbescheinigung beim Händler ausdrucken?
Auch recht, aber nur fürs Protokoll: Das ist unzulässig, der Händler ist dazu nicht ermächtigt. Neben einem Verstoss gegen die Nutzungsbestimmungen des ZWR ist das wohl auch strafrechtlich relevant (§302 StgB).

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 17:41
von combatmiles
Also meine BH hat mir, als ich nen 44.er S&W gekauft hab (allerdings innerhalb gleichem Bezirk) kostenlos und unverzüglich (also noch am selben Nachmittag) einen ZWR Ausdruck geschickt... aber vermutlich meints ihr jetzt die Registrierungsbescheinigung Kat C?

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Di 25. Nov 2025, 18:07
von Elmo12
Ich habs immer so gemacht, dass der Käufer seiner Behörde meldet mit meiner email in cc und Wortlaut: hiermit melden wir den Verkauf von xy, als Verkäufer ich und als Käufer xy. Alle Daten waren im angehängten Kaufvertrag.

Hat immer gepasst