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Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Do 27. Sep 2012, 16:39
von Bud Spencer
So ich habs gefunden:
OÖ Jagdgesetz
§ 60
Schädliches Wild
3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer Füchse, Marder, Iltisse und Wiesel fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 24/2004, 138/2007)
Meiner Laienmeinung nach, ist das auch mit einer Schusswaffe möglich sofern, die geltenden bestimmungen zum gebrauch von Schusswaffen der Kat. C nicht verletzt werden.
So jetzt aber BT!
Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Do 27. Sep 2012, 20:55
von Barry08
Ronald hat geschrieben:Thomas92 hat geschrieben:...Gibt es irgenteine Möglichkeit, bei der BH eine Sondererlaubnis für die Krähenjagd zu bekommen, ohne einen Jagdschein machen zu müssen?....
Einfach auf der
BH anrufen. Die können dir das definitif sagen. Alles andere is Spekulation.....
Ronald
Und die Antwort wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit negativ ausfallen, es sei denn, du hast eigene Siloballen zu schützen oder ähnliche Probleme - und auch da sind Ausnahmegenehmigungen eher unwahrscheinlich.
Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Do 27. Sep 2012, 21:00
von MauserM03
Barry08 hat geschrieben:Ronald hat geschrieben:Thomas92 hat geschrieben:...Gibt es irgenteine Möglichkeit, bei der BH eine Sondererlaubnis für die Krähenjagd zu bekommen, ohne einen Jagdschein machen zu müssen?....
Einfach auf der
BH anrufen. Die können dir das definitif sagen. Alles andere is Spekulation.....
Ronald
Und die Antwort wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit negativ ausfallen, es sei denn, du hast eigene Siloballen zu schützen oder ähnliche Probleme - und auch da sind Ausnahmegenehmigungen eher unwahrscheinlich.
+1, kann ich mir auch net vorstellen...
Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Do 27. Sep 2012, 23:24
von Howa 308
Warum stellt eigentlich hier niemand die Frage, ob Krähen
per definitionem zum jagdbaren Wild gehören.
Stadttauben gehören meines Wissens nicht dazu, Ringeltauben hingegen schon. Ratten z.B. sicher nicht. Wenn ein Tier nicht zum jagdbaren Wild gehört, dann meine ich, daß es auch keinen Verstoß zumindest gegen das Jagdrecht darstellt, es zu töten.
Jagd ohne Jagdschein könnte dort u.U. interessant sein, wo, wie es im Gesetz heißt, "die Jagd ruht".
Dazu gehören meines Wissens nicht nur eingezäunte Baumschulen, sondern u.a. auch eingezäunte Firmengelände wie z.B. Tagebergbau alias Schottergrube. Natürlich kann eine solche Schottergrube in ein Jagdrevier eingegliedert sein, aber diese Entscheidung obliegt dem Firmeninhaber. Wenn er nicht will, dann "ruht die Jagd" auf seinem Firmengelände. Wenn der nun nichts dagegen einzuwenden hat und sichergestellt ist, daß weder Schußlärm für Unruhe sorgt oder sich eine Kugel übers Firmengelände hinaus verirrt (Kugelfang), dann dürfte das ein gangbarer Weg sein.
Anzumerken ist jetzt aber, daß dieses mein Wissen lediglich Halbwissen ist, das darüberhinaus schon einige Jährchen alt ist und somit schon längst überholt sein könnte.
Gewisse Leute, die im Großraum Bad Goisern zu Hause sind, haben es da viel leichter. Für die gibt es die Jagd ohne Jagdschein seit Generationen

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Fr 28. Sep 2012, 06:30
von Bud Spencer
@Howa 308
Wenn du dir die vorherigen posts durchgelesen hättest wüsstes du, dass
1. Krähen, abschuss bzw. Schonzeiten unterliegen und somit den jagdbaren vögeln unterliegen
2. Auch wenn firmengelände eingezäunt sind und dort die jagd ruht. Darf er nicht einfach jemanden bestellen um dort zu jagen. Er ist an die jagdgenossenschaft gekoppelt. Es sei denn fabriksgelände ala voest die berufsjäger anstellen. Bis auf die von mir oben genannte raubwild-bekämpfung, brauchst du in ö für alles eine jagdkarte,und einen jagderlaubnisschein von der jagdgemeinde oder eine gastkarte odereine eigenjagd.
Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Fr 28. Sep 2012, 07:59
von pointi2009
wie geschrieben kann ich nur von NÖ ausgehen und dort sind alle Rabenvögl jagdbares Wild, egal ob jetzt ganzjähig geschont wie die Saatkrähen, oder mit Schusszeiten wie bei Nebel/Rabenkrähe => du brauchst immer eine Jagderlaubnis.
Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Fr 28. Sep 2012, 08:10
von sandman
Generell gehören die Krähen zum jagdbaren Wild, nur bedarf es in den meisten Bundesländern einer Ausnahmegenhemigung von der BH. Daher darf man Krähen auf eigenem grund nicht töten (genauso wenig, wie Rehe, Wildschweine, Waschbären etc....)
Zu der Unklarheit, ob man Raubwild auf eigenem Grund erschießen darf:
Nein, darf man nicht! Die diversen Jagdgesetze erlauben zwar das Fangen und Töten von Raubwild auf eigenem Grund, allerdings verbietet das Tierschutzgesetz die nicht fachgerechte Tötung im Rahmen der Schädlingsbekämpfung.
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=20003541" onclick="window.open(this.href);return false;
Grüße
Sandman
P.S: Die einzelnen Landesjagdgesetze finden sich als Sticky hier im Forum!
Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Fr 28. Sep 2012, 08:28
von gipflzipfla
Waidmanns Heil @Bud Spencer
Bud Spencer hat geschrieben:gipflzipfla hat geschrieben:Waidmanns Heil
Bud Spencer hat geschrieben:... Da Haus und Garten ja nicht dem Jagdgesetz unterliegen.
...
Einspruch.
Ich nehme jetzt ausschließlich Bezug auf das Kärntner Jagdgesetz.
Darin ist klar fest gelegt, dass der Grundeigentümer von befriedetem Bezirk keinesfalls zur Aneignung jagdbaren Wildes ermächtig ist!
Das Aneignungsrecht steht ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten zu.
Auf befriedetem Gebiet verendetes Wild (jagdbare Arten) ist dem Jagdsausübungsberechtigtem aus zu händigen.
Momomoment!
1. Wir reden hier nicht von Schalenwild, sondern von Raubwild!
Es ist im
Aneignungsrecht des JAB letztendlich unerheblich, um welches "Schadwild" es, im Sinne des Jagdgesetzes, geht.
Ich habe ja auch nur das Aneignungsrecht nach unserem Jagdrecht angesprochen.
Siehe oben...
Landesjagdgesetz Kärnten
§ 15
Ruhen der Jagd
.......
(6) Die Eigentümer der in Abs 1 und 2 genannten Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, wenn dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haustiere, unbedingt erforderlich ist, Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder und Iltisse fangen und töten. Der fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern ist überdies nur so lange zulässig, als diese ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, hat die Landesregierung den Fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern durch Verordnung zu verbieten.
Das gefangene oder getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten, der zu verständigen ist, auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Bud Spencer hat geschrieben:
2. Im Haus (etwa Heustadl), oder Hausgarten (dort wo die Wäscheleine hängt

) ruht sowieso die Jagd!
Unstrittig ist aber, dass "Schadwild" auch in umfriedeten Bezirken bejagd werden darf.
Ob dazu stellen von Anträgen nötig ist?
Ich würde es bejahen.
Insbesondere von z.B. Krähen, die ja dem völligen Schutz unterstehen.
Bei uns wurden 5tausendpaarhundertnochwas Stück frei gegeben.
Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Fr 28. Sep 2012, 08:57
von mgritsch
Gut, die jaga sind sich nicht über alles einig scheint es, liegt sicher auch an den unterschieden zwischen den bundesländern.
Unbestritten dürfte jedoch sein, dass jemand ohne jagdliche ausbildung und berechtigung nur weil er es lustig findet dunkle vögel abzuknallen ziemlich sicher keine ausnahmegenehmigung bekommen wird. Damit ist die frage des op wohl geklärt...
Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Fr 28. Sep 2012, 09:01
von Bud Spencer
@sandman
das ist aber ein wiederspruch desn im gesetz steht:
*
(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
1.
für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
2.
für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
3.
für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
4.
in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.
*
Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Fr 28. Sep 2012, 10:29
von sandman
Wo soll da ein Widerspruch sein?
Es geht um die fachgerechte Tötung und was fachgerecht ist bestimmt in Ö die zuständige Abteilung in der WKO, bzw ein Sachverständiger. Man kann aber davon ausgehen, dass ein Schädlingsbekämpfer das Abschießen von Tieren nicht zwingend als fachgerecht ansieht.
Grüße
Sandman
Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Fr 28. Sep 2012, 10:40
von gipflzipfla
Waidmanns Heil
sandman hat geschrieben:Wo soll da ein Widerspruch sein?
...
Man kann aber davon ausgehen, dass ein Schädlingsbekämpfer das Abschießen von Tieren nicht zwingend als fachgerecht ansieht.
Grüße
Sandman
"Schädlingsbekämpfer" im Zusammenhang mit Jagd auf befriedetem Gelände
Was will man denn mit Krähen tun, die z.B. Silofolien aus reiner Langeweile auf hacken?
Es ist ja leider nicht damit getan, dass man diese mit Vergrämungsschüssen zum Nachbar treibt.
Ich habe es ja praktiziert...
Irgendwann kommt es ja doch irgendwo zur notwendigen Reduktion.
(Allerdings habe ich auch die "Lizenz" dazu

)
Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Fr 28. Sep 2012, 10:45
von sandman
Du bringst da zwei Sachen durcheinander!
Ein Schädlingsbekämpfer (=Kammerjäger) darf Krähen nicht fangen und/oder töten, da Krähen keine Schädlinge (dem Gesetz nach) sind, sondern jagdbares Wild.
Wie man Krähen wirkungsvoll vergrämt ist wieder eine andere Sache (von der ich, zugegebener Maßen, keine Ahnung habe).
Grüße
Sandman
Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Fr 28. Sep 2012, 11:03
von Bud Spencer
sandman hat geschrieben:Wo soll da ein Widerspruch sein?
Es geht um die fachgerechte Tötung und was fachgerecht ist bestimmt in Ö die zuständige Abteilung in der WKO, bzw ein Sachverständiger. Man kann aber davon ausgehen, dass ein Schädlingsbekämpfer das Abschießen von Tieren nicht zwingend als fachgerecht ansieht.
Grüße
Sandman
Schädlingsbekämpfung hat mit dem beruf des schädlingsbekämpfer nichts zu tun.
Ich sehe die tötung mittels schusswaffe serwohl als erlaubt an, da der schussautomat auch fachgerecht ist. Ausserdem wäre jagen nach dem tierschutzgesetz verboten.

Re: Sondergenehmigung für die Krähenjagd ohne Jagdschein
Verfasst: Fr 28. Sep 2012, 11:11
von pointi2009
ich muss zugeben, wie es für andere Bundesländer ist kann ich nicht sagen, aber in NÖ ist es definitiv nicht erlaubt, mit Schusswaffen Raubwild auf Eigengrund (eingefriedet) zum Schutz von Haus/Heimtieren usw zu töten. Man darf sie fangen und töten und muss sie hernach dem Jagdausübungsberechtigten zur Verfügung stellen.