Re: Zuverdienst für jemanden mit WBK - diesen Sonntag, Wien
Verfasst: Fr 29. Nov 2013, 21:20
hi
anfassen gilt ned
wurde schon vielfach durchjudiziert und ein nicht unbekannter hoher vertreter einer waffenrechtsorganisation hat genau deshalb seine waffenrechtliche unzuverlaessigkeit ausgefasst
aber eigentlich ist das im 47iger geregelt:
wird kein mensch tun, logisch, aber im waffG waere es wohl gedeckt
genauso wie der GLS bote der woechentlich ohne WBK (und evt sogar ohne staatsbuergerschaft) mit dutzenden waffenpaketen unterwegs sein darf
geregelt ist das hier:
jop, hat sieBud Spencer hat geschrieben: jur. Definition der Innehabung: Innehabung/Detention = tatsächliche, vollständige Macht über eine Sache, ohne den Willen dieselbe für sich haben zu wollen...
Hat die Person wenn sie die ungeladene Waffe unter Aufsicht berührt eine tatsächliche, vollständige Macht?![]()
anfassen gilt ned
wurde schon vielfach durchjudiziert und ein nicht unbekannter hoher vertreter einer waffenrechtsorganisation hat genau deshalb seine waffenrechtliche unzuverlaessigkeit ausgefasst
genauBud Spencer hat geschrieben: Gibt ja auch unzählige minderjährige Lehrlinge die täglich an Waffen handtieren. ......Was wiederum im §11 Waffg. geregelt ist![]()
aber eigentlich ist das im 47iger geregelt:
rein theoretisch kann ich den 15jaehrigen lehrling mit der glock (im geschlossenen behaeltnis, der 37iger gilt ja) zum schiessstand schicken wenn das ding dort zb fuer einen waffenfuehrerscheinkurs benoetig wirdWaffG 1996 hat geschrieben: § 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1. ....
2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
(1) ...
(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.
wird kein mensch tun, logisch, aber im waffG waere es wohl gedeckt
genauso wie der GLS bote der woechentlich ohne WBK (und evt sogar ohne staatsbuergerschaft) mit dutzenden waffenpaketen unterwegs sein darf
geregelt ist das hier:
WaffG 1996 hat geschrieben: § 46. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. ...
2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
a) ..
b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.