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Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Do 11. Nov 2010, 13:05
von Ticket
-wolf- hat geschrieben:außerdem soll es einen Gerichtsbeschluss geben, der besagt, es sei zumutbar im Fall der Fälle wenig genutzte Waffen zu veräußern um Platz zu schaffen...
Kennt jemand diesen Beschluß oder Urteil.?
Ticket

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Do 11. Nov 2010, 13:09
von Charles
Ticket hat geschrieben:
-wolf- hat geschrieben:außerdem soll es einen Gerichtsbeschluss geben, der besagt, es sei zumutbar im Fall der Fälle wenig genutzte Waffen zu veräußern um Platz zu schaffen...
Kennt jemand diesen Beschluß oder Urteil.?
Ticket
Täte mich auch interessieren.

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Do 11. Nov 2010, 15:03
von Stickhead
Kenne ich nicht. Was ich aber kenne ist:
VwGH 21.09.2000 98/20/0562 hat geschrieben:Eine Ausweitung der erlaubten Waffenzahl für einen Waffensammler ist allerdins nicht gerechtfertigt, wenn das bisher festgesetzte Kontingent deswegenerschöpft ist, weil der Sammler auch zahlreiche Waffen besitzt, die nicht dem Sammelgebiet zuordenbar sind.
Und ich glaube, das wurde wahrscheinlich "uminterpretiert" ;)

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Fr 12. Nov 2010, 00:55
von MikeD
Georg K hat geschrieben:
MikeD hat geschrieben:das aktuelle Verband-Heft [...] klar sichtbar im geöffneten Aktenkoffer
Und der Antrag ist trotzdem durchgegangen?
Ja, lief eigentlich ganz problemlos !

Es war von Anfang an klar was ich wollte, dass ich die Rechtslage kannte und mich nicht "abschasseln" lassen würde.
Und da ich solche Dinge immer sachlich und freundlich angehe, lag der Konsens wohl näher als der Konflikt.
Denn wer will schon einen Konflikt mit einem Gegner, den er/sie schwer einschätzen kann ?

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Sa 13. Nov 2010, 04:11
von langbolzen
Wünsche einen guten Erfolg! Hoffe auch demnächst im Besitz dieses Scheines zu sein, damit sich WBK und Waffenschein einer zusätzlichen Ergänzung erfreuen dürfen.

Beste Grüße - langbolzen

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Sa 13. Nov 2010, 09:18
von Ticket
langbolzen hat geschrieben:... damit sich WBK und Waffenschein einer zusätzlichen Ergänzung erfreuen dürfen.
Wozu berechtigt ein Waffenschein.?
Ticket

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Sa 13. Nov 2010, 12:00
von Warnschuss
Den Waffenschein gibt es nicht mehr, genauer gesagt seit dem WaffG 96 nicht mehr.
Den hat es noch im alten WaffG 86 gegeben.
Hier aus dem alten WaffG:
Andere Schußwaffen

§ 29.

(1) Das Führen von Schußwaffen, die keine Faustfeuerwaffen
sind, ist nur auf Grund eines Waffenscheines, der von der Behörde
nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen ist, zulässig.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die
1. im Besitz eines Waffenpasses sind;
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des
Führens von Jagdwaffen;
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit
ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken.
Dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen,
vorbereitenden Übungen.
(3) Die Behörde hat einen Waffenschein auszustellen, wenn der
Antragsteller als verläßlich anzusehen ist und einen Bedarf zum
Führen der im Abs. 1 bezeichneten Schußwaffen nachweist.
(4) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 3 ist insbesondere als gegeben
anzunehmen, wenn eine Person nachweist, daß sie Mitglied eines
behördlich nicht untersagten Sportschützenvereines ist, der den
Schießsport mittels Sportgewehren betreibt.
(5) Die §§ 20 Abs. 1 und 21 gelten sinngemäß.
Hier die Übergangsbestimmung aus dem aktuellen WaffG 96 (§57 Abs. 3) :
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen

§ 57. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, bleibt als Verordnung im Sinne des
§ 17 Abs. 2 in Geltung.
(2) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938,
dRGBl. I S 265/1938, erlassenes Waffenverbot oder ein auf Grund des
§ 12 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, erlassenes Waffenverbot
gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde
hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es
den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.
(3) Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe,
Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß § 27 des
Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als
Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des § 20 Abs. 1 oder
als Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die
Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein
entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.
(4) Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle
1994, BGBl. Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Abs. 3 letzter Satz
und die §§ 26 bis 30, 37, 39 und 58 Abs. 4 gelten.
(5) Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von
Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß § 28a
Abs. 2 Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne
des § 18 Abs. 2.
(6) Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1986
behalten ihre Gültigkeit. Beziehen sich diese Bewilligungen auch auf
den Besitz verbotener Waffen, so gilt dies nur bis zum Ablauf eines
Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. In diesen Fällen
stellt die Behörde auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte
gemäß Anlage 2 aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den
Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt
haben, eingetreten sind. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der
Betroffene zum Besitz berechtigt.

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 19:51
von -wolf-
Mal ein kurzes Update für die Interessierten: Das BWV (formerly known as AB :lol: ) beharrt darauf, einen WP nur mit einem Platz auszustellen, wenn ich meine WBK nicht abgeben will. Soweit so gut, damit kann ich gut leben.

Was mich jetzt aber mal aus reiner Neugier interessieren würde wäre, wie es mit WP-Erweiterungen ausschaut. Laut Gesetz kann der WP ja bis höchstens zwei Plätze ausgestellt werden, was bei einem WP mit einem Platz also zumindest theoretisch diese Option ermöglichen sollte.
Hat das schon mal wer gemacht? Begründung?

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 20:14
von Hermann
Als Grund für eine Erweiterung der WBK ist das Sportschießen das beste.
Oder du erbst eine Waffensammlung. das geht dan auch einfach.

Du hast sicher recht und es ist eine gute Entscheidung wenn du die WBK
für den Waffenpaß nicht abgibst.
Denn wenn der Bedarf für den WP wegfällt kann dir die Behörde den WP entziehen.
Das entziehen einer WBK ist für die Behörde ohne trifftigen Grund nicht so leicht.

lg

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 20:26
von -wolf-
Wie man eine WBK erweitert, weiß ich, trotzdem danke. Was mich jetzt einfach mal aus Neugier interessiert hätte, wäre eben, ob schon mal wer einen WP von einem auf zwei Plätze erweitert hat :shifty:

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 20:29
von Leonardo
-wolf- hat geschrieben:Wie man eine WBK erweitert, weiß ich, trotzdem danke. Was mich jetzt einfach mal aus Neugier interessiert hätte, wäre eben, ob schon mal wer einen WP von einem auf zwei Plätze erweitert hat :shifty:

Hat man mit einem Waffenpass nicht "Automatisch" zwei Plätze ?

Oder soviele wie man auf der WBK hat?

lg

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 20:48
von gewo
-wolf- hat geschrieben:Mal ein kurzes Update für die Interessierten: Das BWV (formerly known as AB :lol: ) beharrt darauf, einen WP nur mit einem Platz auszustellen, wenn ich meine WBK nicht abgeben will. Soweit so gut, damit kann ich gut leben.
hi

sei gscheit und gib die WBK ab und hol dir dafuer zwei plaetze am WP

und nachher beantragst wieder ein WBK mit entsprechenden ergebnisberichten von bewerben ect

WBK plaetze bekommst logischerweise viel einfacher als WP plaetze ..

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 20:55
von -wolf-
@Leonardo:
Scheinbar nicht. Soweit ich das verstanden habe, kann ein WP für maximal zwei Plätze ausgestellt werden. Hat man vorher noch kein waffenrechtliches Dokument, bekommt man die Plätze wohl auch, da der WP nach Wegfall der Begründung ja zur WBK wird. Hat man aber bereits eine WBK mit nur zwei Plätzen, dann legt einem das BWV nahe, die WBK abzugeben und stattdessen den Pass zu nehmen. Hat man mehr als zwei Plätze bekommt man wohl wieder den WP mit zwei Plätzen (offensichtlich will die Behörde die Dokumenten-Statisktik klein halten oder irgendwas in die Richtung...). Ist man jetzt aber wie ich der Meinung "WBK abgeben? San´s verrückt? Das Ding war teuer... oO", dann quittiert das BWV diese Haltung eben damit, dass man nur einen Platz auf den WP bekommt oder der Antrag schlicht abgelehnt wird, weil sonst käme das ja einer Erweiterung gleich und das ginge so ja nicht... So wurde mir das jedenfalls von der Behörde telefonisch erklärt.

Natürlich könnte man da jetzt mit anwaltlicher Hilfe dagegen angehen, nur dafür fehlt mir das Geld als auch vor allem die Zeit. Ich brauch den Pass für die Arbeit und hab keine Zeit einen monatelangen Rechtsstreit zu führen.

Ich denk mir momentan halt, dass eine Erweiterung von einem auf zwei Plätze doch mit einer entsprechenden Begründung machbar sein müsste, meint ihr nicht? Wenn z.B. der Arbeitgeber bestätigt, dass für die Dienstausübung zwei Plätze nötig sind. Mir kam ja schon der Gedanke, dass man im Falle der Innehabung vom WBK und WP des lieben Friedens willen eine Überschreibung eines WBK-Platzes auf den WP anbietet. Damit´s halt keine Erweiterung wäre... ;)

Das mit der WP-Erweiterung ist jetzt auch nur ein Gedankenspiel und ich wollte einfach mal nachfragen, ob so etwas schon einmal vorgekommen ist.


@Gewo:
Bei der Vorgehensweise sträubt sich etwas in mir schon aus dem Grund, dass die WBK teuer war, der WP noch teurer wird und ich auf meine Nachfrage bei der Behörde, ob ich dann wieder eine neue WBK im Falle der Erweiterung lösen müsste zu hören bekam "Ja natürlich, weil ein WP mit zwei Plätzen wird von uns nicht erweitert..." Ja wächst mir denn das Geld aus der Tasche... :snooty:

Mal abgesehen davon, bekomm ich auf die Frage wirklich die unterschiedlichsten Meinungen... :?

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 21:19
von Leonardo
-wolf- hat geschrieben: Mal abgesehen davon, bekomm ich auf die Frage wirklich die unterschiedlichsten Meinungen... :?

Denke das wird auch von Bundesland zu Bundesland und von Bearbeiter zu Bearbeiter anders gehandhabt.

Ist bei den meisten Themen so....wenn es dann einen selber betrifft läuft es ganz anders wie aus Erzählungen von anderen.

lg

Re: WBK und Waffenpass... ja wie denn nun?

Verfasst: Fr 14. Jan 2011, 21:25
von gewo
-wolf- hat geschrieben: @Gewo:
Bei der Vorgehensweise sträubt sich etwas in mir schon aus dem Grund, dass die WBK teuer war, der WP noch teurer wird und ich auf meine Nachfrage bei der Behörde, ob ich dann wieder eine neue WBK im Falle der Erweiterung lösen müsste zu hören bekam "Ja natürlich, weil ein WP mit zwei Plätzen wird von uns nicht erweitert..." Ja wächst mir denn das Geld aus der Tasche... :snooty:
hi

wenn zeitlich knapp wird ist es bloed

aber wennst a bisserl luft hast dann schiess a paar bewerbe mit und junktimiere deinen antrag mit einer erweiterung der WBK von 2 auf 4
die geht normal schmerzlos und ohne bescheid (abweisung) wenn du drauf achtest dass alles zusammenpasst (bewerbe die du geschossen hast mit dem kaliber dass du hast oder willst und so weiter)

wenn du damit 4 plaetze begruenden kannst
1 x selbstschutz/dienstlich und
1 x zur verteidigung in den eigenen raeumlichkeiten (weil du die dienstwaffe zb fallweise im unternehmen lassen musst)
2 x sportschiessen (einmal SGKP 25m und 1 x IPSC)

dann muss das klappen

hast schon wegen backupwaffe versucht?