Re: Entwurf Sprengmittellagerverordnung
Verfasst: Di 9. Nov 2010, 12:45
@mgritsch: daher ja auch nur überlegung und aus genannten gründen verworfen. bleibt eh nur im haus als möglichkeit.
Das österreichische Waffenforum
https://www.pulverdampf.com/
Danke fürs ErbarmenCharles hat geschrieben:@LOst:
32,7 grains haben 10 Stück CCI Small Pistol Zündhütchen
Charles
Und wie, Deiner Meinung nach?mgritsch hat geschrieben:zündmittel werden sowieso ganz anderes behandelt!LoST hat geschrieben:Könnte jemand bitte mal ~10 Stk. Small Pistol Zündis mit der Feinwaage abwiegen, OHNE Verpackung... Finde dazu nichts im Internet und habe derzeit keinen Zugriff auf meine Waage (die Kuchlwaage ist etwas zu ungenau)
DANKE!
Hier gilt immer die NEM "Netto Explosivstoffmasse", also die Explosivstoffmasse ohne Verpackung!EDIT: Noch eine Frage zur Lagermenge von 10kg: Gelten hier die tatsächlichen Nettogewichte oder jene inkl. Verpackungen, etc.?
mgritsch hat geschrieben:
was ist schon dauernd?
lager es halt am klo. da bist du ja wohl hoffentlich nur max. stundenweise
lg
Martin
1. würde ich - auch wenn in der regel die wörtliche interpretation des gesetzes und nicht die inhaltliche vorzuziehen ist - auch zündhütchen zu den zündmitteln rechnen, selbst wenn sie (in dem fall?) nicht zur zündung von spreng- sondern nur von schießmittel (teibladungspulver) dienen. die wortklauberei kannst dann beginnen wenn etwas auszujudizieren ist.LoST hat geschrieben:Und wie, Deiner Meinung nach?mgritsch hat geschrieben:zündmittel werden sowieso ganz anderes behandelt!
Diese Frage ist nicht unwichtig, ein einzelnes ZH hat zwar nur den Bruchteil eines Gramms, ab einer bestimmten Menge läppert es sich jedoch...
Wenn ich Dich richtig verstehe, meinst Du, daß Zündhütchen keiner dieser Regelungen (SprengmittelG + VO) unterworfen sind? Ich könnte also auch 1 Mio. Stk. unterm Bett aufbewahren, oder im Wohnzimmerkastl? (Was ich beides selbst nicht tun würde, ist nur als plakatives Beispiel gedacht.)mgritsch hat geschrieben:1. würde ich - auch wenn in der regel die wörtliche interpretation des gesetzes und nicht die inhaltliche vorzuziehen ist - auch zündhütchen zu den zündmitteln rechnen, selbst wenn sie (in dem fall?) nicht zur zündung von spreng- sondern nur von schießmittel (teibladungspulver) dienen. die wortklauberei kannst dann beginnen wenn etwas auszujudizieren ist.LoST hat geschrieben:Und wie, Deiner Meinung nach?mgritsch hat geschrieben:zündmittel werden sowieso ganz anderes behandelt!
Diese Frage ist nicht unwichtig, ein einzelnes ZH hat zwar nur den Bruchteil eines Gramms, ab einer bestimmten Menge läppert es sich jedoch...
2. (und das ist nix neues:)
Getrennte Lagerung
§ 5. (1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht zusammen gelagert werden
1. in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische oder
2. in einem Kleinlager.
(2) Schießmittel dürfen in einem Lagerraum, einer Lagerkammer oder einer Nische nicht gemeinsam
mit Sprengmitteln gelagert werden.
das macht schon klar, dass zündmittel anders zu behandeln sind und nicht einer menge an schießmittel hinzuzurechnen sind.
alle bestimmungen für die ausführung der lager (und da sag ich mal: inkl der max lagermenge!) beziehen sich immer auf schieß- und sprengmittel. es heißt ja auch explizit:
...Höchstmenge von 10 Kilogramm dürfen Schieß- oder Sprengmittel (Kleinmengen) außerhalb von...
und da steht nirgends zündmittel.
somit mußt du deine ZH nicht abwiegen. die zündmasse macht ja auch den geringsten anteil aus, das sind nur ein paar mg, der großteil entfällt auf napf und amboß.
unterworfen ja - denn sonst würden sie nicht genannt, aber nicht gleich reglementiert wie die schiess- u sprengmittel.LoST hat geschrieben: Wenn ich Dich richtig verstehe, meinst Du, daß Zündhütchen keiner dieser Regelungen (SprengmittelG + VO) unterworfen sind? Ich könnte also auch 1 Mio. Stk. unterm Bett aufbewahren, oder im Wohnzimmerkastl? (Was ich beides selbst nicht tun würde, ist nur als plakatives Beispiel gedacht.)
Wenns so ist, umso besser! Dein Wort in [wessenauchimmers] Ohr!